Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

seilführung der Förderwagen, der Förderlast, der fahrenden Personen 
(zu je 75 Kilogramm) und der Ginsatztüren oder dg 
13. Hiernach herechmung der Sichergeulsrstiene unter Vwwücksichtigung 
der tiefsten Schachtfördersohle bei der Kohlenförderung und bei der Seil- 
fahrt. (Jedes Seil muß bei der Produktenförderung dauernd mindestens 
sechsfache und, wenn Produktenförderung nicht stattfindet, mindestens neun- 
sache Sicherheit gewähren.) 
Das Gewicht der fahrenden Personen und der Einsatztüren darf zu- 
sammen 50 % des Gesamtgewichtes der Förderwagen, der Kohlen und dygl. 
in der Regel nicht übersteigen. 
14. Reserveseil. 
15. Angabe des Ortes, wo die Zerreißungs= und Biegungsversuche 
vorgenommen werden. Dieser Ort dar nicht über 10 km von der Schacht- 
anlage entfernt liegen; ausnahmsweise Zulassung einer größeren Entfernung 
bleibt der Feststellung im einzelnen Falle vorbehalten. 
e) Bezüglich der Förderschalen. 
. Konstruktion. 
. Material. 
. Boden (fest und dicht) mit Angabe der nutzbaren Standfläche. 
. Konstruktion, Material und Stärke des Daches. 
. Anzahl der Etagen. 
Lichte göt der einzelnen Etagen; Eisenstangen oder Ketten zum 
Festhalten der fahrenden Personen. 
7. Art des Verschlusses zum Schutze bei der Seilfahrt (seitlich, vorn und 
hinten); die Verschlußtüren nd so einzurichten, daß ein Oeffnen derselben 
während der Fahrt, sowie ein Untergreifen derselben ausgeschlossen ist; sie 
müssen Etagenhöhe haben, oder mindestens 1,50 m hoch sein. 
8. Zahl der aufzunehmenden Förderwagen, Gewicht derselben und 
Gewicht ihres Inhalts. 
9. Befestigung zwischen Schale und Seil und Zwischenstücke; Befestigun 
des Unterseils, Führung des Unterseils und dgl. (Die Befestigun mu 
dauernd zehnfache Sicherheit in bezug auf die größte Belastung bei der 
Produktenförderung und zwölffache in bezug auf die größte Belastung bei 
der Seilfahrung gewähren.) 
10. Art des Besteigens und Verlassens jeder Etage der Förderschalen, 
auf der Hängebank und den Füllörtern; sowie Stellung der fahrenden Mann- 
schaften auf den Förderschalen. 
% 11 Beabsichtigte Anzahl der gleichzeitig zu fördernden Mannschaften auf 
jeder Etage. 
Etagen unter 1,25 m lichter Höhe dürfen zur Seilfahrt nicht benutzt 
werden. 
  
———— 
f) Bezüglich der Fangvorrichtungen. 
1. Art und Konstruktion derselben. 
2. Material der Federn. 
8) Bezüglich der Schachtleitungen. 
Art derselben. 
Material. 
. Stärke der Leitungen bzw. Führungsseile. 
Art der Befestigung der Leitungen an den Einstrichen und des Zu- 
sammenstoßes der einzelnen Leitungen aneinander. Die Leitungen müssen 
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