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7. Die Wasserstandsvorrichtungen sind vor und während des Anheizens
zu prüfen, das Manometer ist stetig zu beobachten.
Betrieb des Kessels.
8. Hähne und Ventile sind langsam zu öffnen und zu schließen.
9. Der Wasserstand soll möglichst gleichmäßig Gebalten werden und darf
nicht unter die Marke des festgesetzten niedrigsten Standes sinken.
10. Die Wasserstandsvorrichtungen sind unter Benutzung aller Hähne
oder Ventile täglich recht oft zu prüfen. Unregelmäßigkeiten, insbesondere
Berstopfungen aond sofort zu beseitigen.
11. Die Speisevorrichtungen sind täglich sämtlich zu benutzen und stets
in brauchbarem Zustande zu erhalten.
Das Manometer ist zeitweise vorsichtig auf seine Gangbarkeit zu
prüfen.
ich 13. Der Dampfdruck soll die festgesetzte höchste Spannung nicht über-
reiten.
14. Die Sicherheitsventile sind täglich durch vorfichtiges Anheben zu
lüften. Jede Aenderung der Halaftung der Sicherheilsventile ist untersagt.
215. Beim jedesmaligen Oeffnen der Feuertüren ist der Zug zu ver-
mindern.
16. Vor oder während Stillstandspausen ist der Kessel aufzuspeisen und
der Zug zu vermindern.
17. Beim Schichtwechsel darf der abtretende Kesselwärter sich erst dann
entfernen, wenn der antretende Wärter alles in ordnungsmäßigem Zustande
übernommen hat.
18. Sinkt das Wasser unter die Marke des niedrigsten Standes, so ist
die Einwirkung des Feuers aufzuheben und dem Vorgesetzten unverzüglich
Anzeige zu erstatten.
19. Steigt der Dampfdruck zu hoch, so ist der Kessel zu speisen und
der Zug zu vermindern. Genügt dies nicht, so ist die Einwirkung des
Feuers aufzuheben.
20. Bei Beendigung des Kesselbetriebes hat der Kesselwärter den Dampf
tunlichst wegzuarbeiten, das Feuer allmählich zu mäßigen und eingehen zu
lassen bzw. vom Kessel abzusperren, den Rauchschieber zu schließen und den
Kessel aufzuspeisen.
21. Bei außergewöhnlichen Erscheinungen, Undichtheiten, Beulen, Er-
glühen von Kesselteilen usw. ist die Einwirkung des Feuers sofort aufzuheben
und dem Vorgesetzten unverzüglich Meldung zu erstatten.
22. Das Decken (Bänken) des Feuers nach Beendigung der Arbeitszei
ist nur gestattet, wenn der Kessel unter Aussicht bleibt. Außerdem darf der
Rauchschieber nicht ganz geschlossen und der Rost nicht ganz bedeckt werden.
Außerbetriebsetzung des Kessels.
23. Das vollständige Entleeren des Kessels darf erst vorgenommen
werden, nachdem das Feuer entfernt und das Mauerwerk genügend abgekühlt
ist. Muß die Entleerung unter Dämpfdruck erfolgen, so darf dies nur mit
höchstens 1 Atmosphäre Druck geschehen.
24. Das Einlassen von kaltem Wasser in den eben entleerten, heißen
Kessel ist streng untersagt.
25. Bei Frostwetler sind außer Betrieb zu setzende Kessel und deren
Nohrleitungen gegen Einfrieren zu schützen.