Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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7. Die Wasserstandsvorrichtungen sind vor und während des Anheizens 
zu prüfen, das Manometer ist stetig zu beobachten. 
Betrieb des Kessels. 
8. Hähne und Ventile sind langsam zu öffnen und zu schließen. 
9. Der Wasserstand soll möglichst gleichmäßig Gebalten werden und darf 
nicht unter die Marke des festgesetzten niedrigsten Standes sinken. 
10. Die Wasserstandsvorrichtungen sind unter Benutzung aller Hähne 
oder Ventile täglich recht oft zu prüfen. Unregelmäßigkeiten, insbesondere 
Berstopfungen aond sofort zu beseitigen. 
11. Die Speisevorrichtungen sind täglich sämtlich zu benutzen und stets 
in brauchbarem Zustande zu erhalten. 
Das Manometer ist zeitweise vorsichtig auf seine Gangbarkeit zu 
  
prüfen. 
ich 13. Der Dampfdruck soll die festgesetzte höchste Spannung nicht über- 
reiten. 
14. Die Sicherheitsventile sind täglich durch vorfichtiges Anheben zu 
lüften. Jede Aenderung der Halaftung der Sicherheilsventile ist untersagt. 
215. Beim jedesmaligen Oeffnen der Feuertüren ist der Zug zu ver- 
mindern. 
16. Vor oder während Stillstandspausen ist der Kessel aufzuspeisen und 
der Zug zu vermindern. 
17. Beim Schichtwechsel darf der abtretende Kesselwärter sich erst dann 
entfernen, wenn der antretende Wärter alles in ordnungsmäßigem Zustande 
übernommen hat. 
18. Sinkt das Wasser unter die Marke des niedrigsten Standes, so ist 
die Einwirkung des Feuers aufzuheben und dem Vorgesetzten unverzüglich 
Anzeige zu erstatten. 
19. Steigt der Dampfdruck zu hoch, so ist der Kessel zu speisen und 
der Zug zu vermindern. Genügt dies nicht, so ist die Einwirkung des 
Feuers aufzuheben. 
20. Bei Beendigung des Kesselbetriebes hat der Kesselwärter den Dampf 
tunlichst wegzuarbeiten, das Feuer allmählich zu mäßigen und eingehen zu 
lassen bzw. vom Kessel abzusperren, den Rauchschieber zu schließen und den 
Kessel aufzuspeisen. 
21. Bei außergewöhnlichen Erscheinungen, Undichtheiten, Beulen, Er- 
glühen von Kesselteilen usw. ist die Einwirkung des Feuers sofort aufzuheben 
und dem Vorgesetzten unverzüglich Meldung zu erstatten. 
22. Das Decken (Bänken) des Feuers nach Beendigung der Arbeitszei 
ist nur gestattet, wenn der Kessel unter Aussicht bleibt. Außerdem darf der 
Rauchschieber nicht ganz geschlossen und der Rost nicht ganz bedeckt werden. 
Außerbetriebsetzung des Kessels. 
23. Das vollständige Entleeren des Kessels darf erst vorgenommen 
werden, nachdem das Feuer entfernt und das Mauerwerk genügend abgekühlt 
ist. Muß die Entleerung unter Dämpfdruck erfolgen, so darf dies nur mit 
höchstens 1 Atmosphäre Druck geschehen. 
24. Das Einlassen von kaltem Wasser in den eben entleerten, heißen 
Kessel ist streng untersagt. 
25. Bei Frostwetler sind außer Betrieb zu setzende Kessel und deren 
Nohrleitungen gegen Einfrieren zu schützen.
	        
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