die das Feld durchschneidenden Markscheiden verliehener Bergwerke und
die Lage derjenigen Baue verliehener Bergwerke ergeben, mit welchen
die Baue des Eisenerzbergwerks voraussichtlich durchschlägig werden;
3. den Betriebsplan, nach welchem der Betrieb geführt werden soll;
4. den Vor= und Zunamen und den Wohnort derjenigen Person, welche
den Betrieb leiten soll;
5. den urkundlichen Nachweis der Berechtigung zum Betriebe des Eisenerz-
sessbaues innerhalb des durch den Situationsplan bezeichneten Gruben=
eldes:;
6. den dem Eisenerzbergwerk beizulegenden Namen.
Abs. 2. Die dem Ichiger des Eisenerzbergwerks zurückgegebene eine
Ausfertigung des Situationsplanes ist von demselben in der Zechenstube
des Bergwerks (§ 77) oder mit Genehmigung des Revierbeamten an einem
anderen geeigneten Orte aufzubewahren.
II. Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit
und des öffentlichen Verkehrs.
§ 3. Tagebaue sind an ihrem äußeren Rande mit einer mindestens
1 m hohen Schutwehr oder einem mindestens 60 cm tiefen und auf der
Sohle gleich breiten Graben mit Dammaufwurf auf der dem Tagebau zu-
gekehrten Seite zu versehen.
§# 4. Abs. 1. Diejenigen Stellen der Tagesoberfläche, an welchen in-
folge des Grubenbetriebes Tagebrüche oder gefahrdrohende Einsenkungen
entstanden sind, müssen mit Einfriedigungen von mindestens 60 cm Höhe
oder mit Gräben von mindestens 60 cm Tiefe umgeben werden.
Abs. 2. Dasselbe gilt für diejenigen Stellen der Tagesoberfläche, an
welchen Tagebrüche oder gefahrdrohende Senkungen zu erwarten sind, sofern
nicht — bei seit längerer Seu beendetem Abbau — Ausnahmen mit aus-
drücklicher schriftlicher Genehmigung des Revierbeamten zugelassen sind.
Abs. 3. Das Verbot des Betretens solcher abgesperrten Flächen ist
durch Warnungstafeln ersichtlich zu machen.
5. Abs. 1. Alle Oeffnungen und Zugänge der Schächte, Aufzüge,
Bremsberge, Bremsschächte und Wetterbohrlöcher über Tage sind derartig
abzusperren, daß niemand ohne eigene Schuld hinabstürzen oder sonst Schaden
durch dieselben leiden kann.
Abs. 2. Unbefugten ist die Oeffnung oder Depeitigung solcher Ver-
schlüsse untersagt. Diejenigen, welche zum Zweck des Betriebes einen solchen
Verschluß geöffnet oder beseitigt haben, sind verpflichtet, denselben nach Er-
reichung des Betriebszweckes in der vorigen Weise wieder herzustellen.
&* 6. Gezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen
nur in solcher Entfernung von Schächten und Gesenken niedergelegt oder
geduldet werden, daß ein Hinabfallen solcher Gegenstände in letztere nicht
erfolgen kann.
§ 7. Nähern sich Grubenbaue — mit Einschluß von Tagebauen
— Eisenbahnen, öffentlichen Wegen, Gebäuden, Wasserläufen, Teichen, Wasser-
veservoiren, Schlammsümpfen und anderen Tagesgegenständen, deren Be-
schädigung die persönliche Sicherheit über oder unter Tage oder den öffent-
lichen Verkehr gefährden würde, oder Bauen verliehener Bergwerke, so ist,
soweit die Sicherung derselben nicht bereils durch den Betriebsplan vor-
esehen war, unter Ergänzung des Betriebsplanes dem Revierbeamten
sefort davon Anzeige zu machen.
* 8. Den in dem § 7 bezeichneten Tagesgegenständen, sowie Feldern,