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#5 24. Auf Haspelschächten sind die Haspel mit Vorstecknägeln oder einer
anderen Sperrvorrichtung, sowie bei mehr als 20 m Schachtteufe mit einer
kräftigen Bremse zu versehen. Auch bei Haspelschächten ist eine Querstange
anzubringen, welche den Anschlägern (Abziehern) als Halt und Stütze dient.
* 25. Die Vorschriften der 88 22, 23 und 24 gelten auch für Brems-
berge und Aufzüge über Tage.
6#26. Die bindung zwischen Förderseil und Fördergefäß ist so her-
zustellen, daß eine zufällige Lösung derselben nicht stattfinden kann.
§ 27. Beim Abteufen sind die zur Führung des Fördergefäßes
dienenden Vorrichtungen so herzustellen, daß ein Hängenbleiben bzw. nach-
trägliches Herabfallen des Fördergefäßes nicht eintreten kann.
5*# 28. Zur Sicherung der auf der Sohle beim Abteufen beschäftigten
Arbeiter find Bühnen anzubringen, welche geeignet find, den Arbeitern gegen
des, Herabfallen von Gegenständen während der Förderung Schutz zu ge-
währen.
§* 29. Die §§ 27 und 28 finden auf Schächte keine Anwendung, deren
Tiefe 20 m nicht überschreitet.
g 30. Die Fördergefäße dürfen beim Abteufen nur bis zu einer
Handbreit unter dem Rande gefüllt werden.
§ 31. Die beim Abteusen zur Ein= und Aueförderung gelangenden
Materialien und Gezähe müssen, falls sie über den Rand des Fördergefäßes
hinausragen, an das Seil befestigt werden.
# 32. Abs. 1. Kabel, welche für die Folge zum Einbau von Pumpen
oder zum Herablassen anderer schwerer Stücke aufgestellt werden, müssen mit
Bremse, Sperrklinken und doppeltem Eingriff (2 Rädern und 2 Getrieben
für dasselbe Vorgelege) versehen sein.
Abs. 2. Die Weiterbenutzung bereits vorhandener Kabel anderer be-
mihrr Konstruktion ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Revierbeamten
zulässig.
§ 33. Abs. 1. In allen Schächten von mehr als 20 m Tiefe find
Si nalvorrichtungen anzubringen, welche derartig eingerichtet sein müssen,
daß mittelst derselben von den einzelnen Anschlagspunkten Zeichen zur Hänge-
bank bzw. Hornstatt und umgekehrt gegeben werden können.
Abs. 2. Für Schächte, welche lediglich der Wetterführung dienen, sind
Ausnahmen mit schriftlicher Erlaubnis des Revierbeamten gestattet.
Abs. 3. Tafeln, auf welchen die Bedeutung der Signale erklärt ist,
sind an der Schachthängebank und an den Anschlagspunkten anzubringen.
§ 34. Abs. 1. Die Zugänge zu den in Betrieb stehenden Brems-
bergen, Bremsschächten, flachen Schächten und Rollöchern sind mit Ver-
schlüssen zu versehen, welche in solcher Höhe anzubringen find, daß die
Fördergefäße nicht unter denselben durchgeschoben werden können.
Abs. 2. Diejenigen Personen, welche zum Zwecke des Betriebes die
Verschlüsse geöffnet oder beseitigt haben, find verpflichtet, dieselben nach
Lerpelchung des Betriebszweckes sofort in der früheren Weise wieder her-
zustellen.
Abs. 3. Unbefugten ist die Oeffnung oder Beseitigung solcher Ver-
schlüsse streng untersagt.
§ 35. An den Anschlagspunkten derjenigen Bremsberge und flachen
Schächte, in denen die Fördergefäße nicht auf ein Gestell geschoben, sondern
unmittelbar an das Seil angeschlagen werden, ist eine Vorrichtung an-
hüriahen, die das Durchgehen der Fördergefäße vor dem Anschlagen ver-
indert.
Ko#e, HFollzeiverordnng. Band II. III. Buch. 5