Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 65 — 
#5 24. Auf Haspelschächten sind die Haspel mit Vorstecknägeln oder einer 
anderen Sperrvorrichtung, sowie bei mehr als 20 m Schachtteufe mit einer 
kräftigen Bremse zu versehen. Auch bei Haspelschächten ist eine Querstange 
anzubringen, welche den Anschlägern (Abziehern) als Halt und Stütze dient. 
* 25. Die Vorschriften der 88 22, 23 und 24 gelten auch für Brems- 
berge und Aufzüge über Tage. 
6#26. Die bindung zwischen Förderseil und Fördergefäß ist so her- 
zustellen, daß eine zufällige Lösung derselben nicht stattfinden kann. 
§ 27. Beim Abteufen sind die zur Führung des Fördergefäßes 
dienenden Vorrichtungen so herzustellen, daß ein Hängenbleiben bzw. nach- 
trägliches Herabfallen des Fördergefäßes nicht eintreten kann. 
5*# 28. Zur Sicherung der auf der Sohle beim Abteufen beschäftigten 
Arbeiter find Bühnen anzubringen, welche geeignet find, den Arbeitern gegen 
des, Herabfallen von Gegenständen während der Förderung Schutz zu ge- 
währen. 
§* 29. Die §§ 27 und 28 finden auf Schächte keine Anwendung, deren 
Tiefe 20 m nicht überschreitet. 
g 30. Die Fördergefäße dürfen beim Abteufen nur bis zu einer 
Handbreit unter dem Rande gefüllt werden. 
§ 31. Die beim Abteusen zur Ein= und Aueförderung gelangenden 
Materialien und Gezähe müssen, falls sie über den Rand des Fördergefäßes 
hinausragen, an das Seil befestigt werden. 
# 32. Abs. 1. Kabel, welche für die Folge zum Einbau von Pumpen 
oder zum Herablassen anderer schwerer Stücke aufgestellt werden, müssen mit 
Bremse, Sperrklinken und doppeltem Eingriff (2 Rädern und 2 Getrieben 
für dasselbe Vorgelege) versehen sein. 
Abs. 2. Die Weiterbenutzung bereits vorhandener Kabel anderer be- 
mihrr Konstruktion ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Revierbeamten 
zulässig. 
§ 33. Abs. 1. In allen Schächten von mehr als 20 m Tiefe find 
Si nalvorrichtungen anzubringen, welche derartig eingerichtet sein müssen, 
daß mittelst derselben von den einzelnen Anschlagspunkten Zeichen zur Hänge- 
bank bzw. Hornstatt und umgekehrt gegeben werden können. 
Abs. 2. Für Schächte, welche lediglich der Wetterführung dienen, sind 
Ausnahmen mit schriftlicher Erlaubnis des Revierbeamten gestattet. 
Abs. 3. Tafeln, auf welchen die Bedeutung der Signale erklärt ist, 
sind an der Schachthängebank und an den Anschlagspunkten anzubringen. 
§ 34. Abs. 1. Die Zugänge zu den in Betrieb stehenden Brems- 
bergen, Bremsschächten, flachen Schächten und Rollöchern sind mit Ver- 
schlüssen zu versehen, welche in solcher Höhe anzubringen find, daß die 
Fördergefäße nicht unter denselben durchgeschoben werden können. 
Abs. 2. Diejenigen Personen, welche zum Zwecke des Betriebes die 
Verschlüsse geöffnet oder beseitigt haben, find verpflichtet, dieselben nach 
Lerpelchung des Betriebszweckes sofort in der früheren Weise wieder her- 
zustellen. 
Abs. 3. Unbefugten ist die Oeffnung oder Beseitigung solcher Ver- 
schlüsse streng untersagt. 
§ 35. An den Anschlagspunkten derjenigen Bremsberge und flachen 
Schächte, in denen die Fördergefäße nicht auf ein Gestell geschoben, sondern 
unmittelbar an das Seil angeschlagen werden, ist eine Vorrichtung an- 
hüriahen, die das Durchgehen der Fördergefäße vor dem Anschlagen ver- 
indert. 
Ko#e, HFollzeiverordnng. Band II. III. Buch. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.