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unter genauer Beobachtung der von diesem für jede einzelne Anlage er-
lassenen besonderen Borschriften und nach Abnahme der Anlage durch den
Revierbeamten Gesstatte.
Abs. 2. Anträge auf diese Genehmigung sind dem Revierbeamten ein-
zureichen.
bs. 3. Zuwiderhandlungen gegen die in diesen Vorschriften ent-
haltenen Bestimmungen unterliegen der Strafe des § 88 dieser Verordnung.
8 49. Das Fahren auf den Bremsgestellen oder auf den Fördergefäßen
in den Bremsbergen und flachen Schächten ist verboten.
VI. Wetterführung.
*50. Auf allen Eisenerzbergwerken muß für eine regelmäßige Wetter-
versorgung Vorkehrung getroffen sein derart, daß sämtliche zugenglichen
Arbeitspunkte oder Strecken sich dauernd in einem zur Arbeit und Befahrung
tauglichen Zustande befinden.
* 51. Abs. 1. Alle Zugänge zu nicht belegten Betriebspunkten von
Eisenerzbergwerken, in welchen die Entwickelung schlechter Wetter zu be-
fürchten ist, sowie zu solchen Betriebspunkten, welche länger als vierzehn
Tage nicht betrieben werden sollen, sind durch besondere Vorrichtungen
abzusperren.
Abs. 2. Vor Wiederbelebung solcher Betriebspunkte muß die Gefahr-
losigkeit derselben von den verantwortlichen Betriebsbeamten durch Unter-
suchung festgestellt werden.
ur 3. Das unbefugte Betreten derartig gesperrter Grubenbaue ist
untersagt.
* 52. Das Kesseln (Einhängen von Gefäßen mit brennenden Stoffen
zum Zweck des Wetterwechsels) ist verboten.
* 53. Die Anwendung von Wetteröfen unter Tage bedarf der be-
sonderen Genehmigung des Revierbeamten.
*54. Abs. 1. Auf allen Gruben muß eine Tagesöffnung zum Ein-
und eine andere zum Ausziehen der Wetter eingerichtet werden.
Abs. 2. Ausnahmen hiervon find nur mit schriftlicher, jederzeit wider-
ruflicher Genehmigung des Revierbeamten zuläffig.
55. Abs. 1. Alle Grubenbaue, insbesondere Schächte, Gesenke und
einfallende Strecken, welche nicht mit anderen, frische Wetter den Bauen
in Verbindung stehen, müssen vor dem jedesmaligen Anfahren der Beleg-
schaft von dem Betriebsbeamten oder einem zuverlässigen Arbeiter auf das
Vorhandensein stickender Weiter mit brennendem Lichte untersucht werden.
Abs. 2. Bevor diese Untersuchung statgefunden hat und die Gefahr-
lofigkeit festgestellt ist, dürfen solche Baue nicht befahren werden.
VII. Beleuchtung.
§ 56. Die An-- und Abschlagspunkte der saigeren und flachen Schächte,
Gesenke, der Bremsberge, Bremsschächte und der Strecken, in denen die
Förderung mittelst Maschinen stattfindet, sowie die Bremswerke fsind während
der Förderung durch besondere, dauernd angebrachte Lampen erleuchtet zu
erhalten, insoweit dieselben nicht durch Tageslicht erhellt werden.
* 57. Es ist verboten, in Grubenräumen, die nicht durch Tageslicht
oder fest angebrachte Seleuchtung erhellt werden, ohne Grubenlicht zu sahren.
§ 58. In unterirdischen Grubenräumen muß, soweit nicht durch be-
sondere Berordnung etwas anderes bestimmt ist, jeder Arbeiter und Auf-
sichtsbeamte ein Feuerzeug zum Anzünden des Grubenlichtes bei sich führen.
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