Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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unter genauer Beobachtung der von diesem für jede einzelne Anlage er- 
lassenen besonderen Borschriften und nach Abnahme der Anlage durch den 
Revierbeamten Gesstatte. 
Abs. 2. Anträge auf diese Genehmigung sind dem Revierbeamten ein- 
zureichen. 
bs. 3. Zuwiderhandlungen gegen die in diesen Vorschriften ent- 
haltenen Bestimmungen unterliegen der Strafe des § 88 dieser Verordnung. 
8 49. Das Fahren auf den Bremsgestellen oder auf den Fördergefäßen 
in den Bremsbergen und flachen Schächten ist verboten. 
VI. Wetterführung. 
*50. Auf allen Eisenerzbergwerken muß für eine regelmäßige Wetter- 
versorgung Vorkehrung getroffen sein derart, daß sämtliche zugenglichen 
Arbeitspunkte oder Strecken sich dauernd in einem zur Arbeit und Befahrung 
tauglichen Zustande befinden. 
* 51. Abs. 1. Alle Zugänge zu nicht belegten Betriebspunkten von 
Eisenerzbergwerken, in welchen die Entwickelung schlechter Wetter zu be- 
fürchten ist, sowie zu solchen Betriebspunkten, welche länger als vierzehn 
Tage nicht betrieben werden sollen, sind durch besondere Vorrichtungen 
abzusperren. 
Abs. 2. Vor Wiederbelebung solcher Betriebspunkte muß die Gefahr- 
losigkeit derselben von den verantwortlichen Betriebsbeamten durch Unter- 
suchung festgestellt werden. 
ur 3. Das unbefugte Betreten derartig gesperrter Grubenbaue ist 
untersagt. 
* 52. Das Kesseln (Einhängen von Gefäßen mit brennenden Stoffen 
zum Zweck des Wetterwechsels) ist verboten. 
* 53. Die Anwendung von Wetteröfen unter Tage bedarf der be- 
sonderen Genehmigung des Revierbeamten. 
*54. Abs. 1. Auf allen Gruben muß eine Tagesöffnung zum Ein- 
und eine andere zum Ausziehen der Wetter eingerichtet werden. 
Abs. 2. Ausnahmen hiervon find nur mit schriftlicher, jederzeit wider- 
ruflicher Genehmigung des Revierbeamten zuläffig. 
55. Abs. 1. Alle Grubenbaue, insbesondere Schächte, Gesenke und 
einfallende Strecken, welche nicht mit anderen, frische Wetter den Bauen 
in Verbindung stehen, müssen vor dem jedesmaligen Anfahren der Beleg- 
schaft von dem Betriebsbeamten oder einem zuverlässigen Arbeiter auf das 
Vorhandensein stickender Weiter mit brennendem Lichte untersucht werden. 
Abs. 2. Bevor diese Untersuchung statgefunden hat und die Gefahr- 
lofigkeit festgestellt ist, dürfen solche Baue nicht befahren werden. 
VII. Beleuchtung. 
§ 56. Die An-- und Abschlagspunkte der saigeren und flachen Schächte, 
Gesenke, der Bremsberge, Bremsschächte und der Strecken, in denen die 
Förderung mittelst Maschinen stattfindet, sowie die Bremswerke fsind während 
der Förderung durch besondere, dauernd angebrachte Lampen erleuchtet zu 
erhalten, insoweit dieselben nicht durch Tageslicht erhellt werden. 
* 57. Es ist verboten, in Grubenräumen, die nicht durch Tageslicht 
oder fest angebrachte Seleuchtung erhellt werden, ohne Grubenlicht zu sahren. 
§ 58. In unterirdischen Grubenräumen muß, soweit nicht durch be- 
sondere Berordnung etwas anderes bestimmt ist, jeder Arbeiter und Auf- 
sichtsbeamte ein Feuerzeug zum Anzünden des Grubenlichtes bei sich führen. 
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