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§ 59. Die Tagebaue, sowie sämtliche Tagesanlagen sind bei Nacht-
betrieb durch festangebrachte Beleuchtungsvorrichtungen derartig zu erhellen,
daß die Arbeiter bei ihrer Beschäftigung jede ihnen drohende Gefahr er-
kennen und ihr ausweichen können.
VIII. Häuerarbeiten.
60. Bei allen Schrämarbeiten müssen die unterschrämten Stöße durch
Spreizen und Streben oder durch stehen zu lassende kleine Pfeiler oder durch
Bolzen im Schrame hinreichend gegen ein vorzeitiges Niedergehen gesichert.
werden.
8 61. Abs. 1. Alle Tagebaustöße, vor denen Förderung und andere
Arbeiten umgehen, müssen vor dem jedesmaligen Anfahren der Belegschaft,
sowie vor Beendigung der Mittagpause von einem Aufsichtsbeamten oder
einem von diesem dazu bestimmten, zuverlässigen Arbeiter auf das Bor-
handensein von Einsturz drohenden Massen, insbesondere von Froftschalen
untersucht werden.
Abs. 2. Zeigen sich derartige, gefährliche Massen, so muß der Betrieb
vor dem Stoße solange eingestellt werden, bis deren Beseitigung unter be-
sonderer Aussicht erfolgt ist.
IX. Maschinen.
#*# 62. Alle Arbeiter, welche ihre Beschäftigung in die Nähe um-
ehender Maschinenteile führt, dürfen während der Arbeit nur eng anliegende
Kleider tragen.
5* 63. Alle sich bewegenden Teile einer jeden maschinellen Anlage sind,
soweit sich in ihrer Nähe Menschen bewegen müssen, mit einer Schnzvort
richtung derartig zu umgeben, daß durch dieselbe eine Verunglückung ohne
Verschulden des Betroffenen nicht herbeigeführt werden kann.
&s# 64. Alle Abstürzvorrichtungen und Bremswerke find durch geeignete
Schutzvorrichtungen für die unvorsichtige Annäherung ungefährlich zu machen.
§*s 65. Alle Räume in denen 646 Maschinen, Aufzüge, Abstürzvor-
eichtungen und Bremswerke oder Transmissionen befinden, müssen während
der Arbeitszeit durch Tageslicht oder künstliche Beleuchtung so erhellt sein,
daß die vorbezeichneten Anlagen, besonders aber die bewegten Teile, gut
erkennbar find.
66. Das Putzen und Schmieren der während des Betriebes nur
mit Gefahr zugänglichen Teile der Maschinen, sowie die Vornahme von
Ausbesserungen an Maschinen und den von ihnen betriebenen maschinellen
Vorrichtungen während des Ganges derselben ist verboten.
§ 67. Das Auflegen der Riemen auf die Riemscheiben während des
Ganges ist verboten, soweit dabei nicht Vorrichtungen benutzt werden, welche
die Gefahr für den Arbeiter ausschließen.
5* 68. Die Schwungräder der Maschinen find so einzurichten, daß das.
Andrehen derselben gefahrlos bewirkt werden kann. Fördermaschinen müssen
an der Seilkorbachse eine kräftige Bremsvorrichtung besitzen, welche der
Maschinenwärter, ohne seinen Stand zu verlassen, leicht und sicher hand-
haben kann.
§5 69. Elektrische Maschinen jeder Art und elektrische Leitungen sind
derartig anzubringen und zu verwahren, daß durch sie eine Verunglückung
ohne Berschulden des Betroffenen nicht herbeigeführt werden kann.
§& 70. Das Berühren der elektrischen Leitungen, der elektrischen
Maschinen und Apparate jeder Art ist verboten und nur dem Dienst= und.