An s hopersonale unter Anwendung der geeigneten Sicherheitsmaßregeln
gestattet.
X. Arbeiter.
8 71. Personen männlichen Geschlechts, welche das sechzehnte und
Frauenspersonen, welche das achtzehnte Lebensjahr nicht überschritten haben,
dürfen nicht mit Haspelziehen, mit. Karrenlaufen über das Kreuz oder mit
solchem auf ansteigenden Bahnen beschäftigt werden.
§ 72. Abs. 1. Auf jedem in Betrieb befindlichen Bergwerke müssen
Einrichtungen bestehen, welche es ermöglichen, die auf demselben beschäftigten
Arbeiter nach Person und Zahl jederzeit genau zu ermitteln.
Abs. 2. Der Bergwerksbesitzer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter hat die
Art dieser Einrichtungen dem Revierbeamten zur Genehmigung mitzuteilen
und die zur Handhabung derselben erforderlichen Pflichten der Gruben-
bemen und Arbeiter mittelst Aushanges in der Zechenstube öffentlich bekannt
zu machen.
Abs. 3. Für die bereits bestehenden Bergwerke ist diese Genehmigung
binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Polizei-
verordnung nachzusuchen.
§ 73. Die Grubenbeamten und Arbeiter sind verpflichtet, die Vor-
lühen der in Absatz 2 des § 72 erwähnten Bekanntmachung genau zu
olgen.
&*s# 74. Jeder belegte Arbeitspunkt muß in jeder Schicht mindestens
einmal von einem Aussichtsbeamten befahren werden.
§ 75. Arbeiter, welche nicht mindestens ein Jahr lang als Lehrhäuer
unter der Aufsicht eines erfahrenen Häuers gearbeitet haben, dürfen bei der
Häuerarbeit nicht allein angelegt werden.
§ 76. Solchen Arbeitern, von deren Tätigkeit das Leben und die
Gesundheit anderer Werksarbeiter abhän i ist (Anschläger, Abnehmer,
Maschimn= und Kesselwärter, WVeterrofenß zer usw.), darf eine längere
Arbeitszeit als die gewöhnliche Schichtzeit beträgt, nicht gestattet werden.
g 77. Auf jedem Eisenerzbergwerke muß mindestens eine heizbare,
der Belegschaft des Werks entsprechend große Zechenstube (Verleseraum) vor-
handen sein. Bei zerstreut liegenden Anlagen eines Eisenerzbergwerks sind
auf Anordnung des Revierbeamten an den von diesem bezeichneten Punkten
noch weitere heizbare Unterkunftsräume (Kauen) zu errichten.
XI. Markscheiderwesen.
8 78 Abs. 1. Der Unternehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten ein
Grubenbild in zwei Ausfertigungen durch einen konzessionierten Markscheider
anfertigen und zweimal in jedem Kalenderjahre nachtragen zu lassen.
Abs. 2. Auf dem Situationsplane, welcher die Tagesoberfläche (Tages-
Hrbäude, Wasserbehälter, Wasserläufe, Teiche, Klärsümpfe Eisenbahnen,
traßen, Wege und sonstigen Gegenstände, auf deren Erhaltung beim
Grubenbetriebe Rücksicht zu nehmen ist) darzustellen hat, können gleichzeitig
die Grubenbaue aufgetragen werden.
Wt 3. Der zu wählende Maßstab wird in jedem einzelnen Falle
vom zuständigen Revierbeamten bestimmt, welcher auch darüber Anordnung
trifft, ob und in welchem Umfange Saigerrifse brizugeben sind.
Abs. 4. Bei Einstellung des Betriebes müssen alle Veränderungen seit
der letzten Nachtragung noch ersichtlich gemacht werden.
Abs. 5. Die eine Ausfertigung des Grubenbildes bleibt zu Händen
des Revierbeamten, während die andere im Zechenhause oder mit schriftlicher