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Lenebmsung des RNevierbeamten an einem anderen geeigneten Orte zu ver-
wahren
& 79. Abs. 1. Der Betriebsführer ist dafür verantwortlich, daß dem
Markscheider bei Aufnahme und Nachtragung der Grubenbaue nichts, was.
auf dem Grubenbilde zur Darstellung gelangen muß, verheimlicht wird.
Abs. 2. Unzugängliche Baue sind ihrer Lage nach so gut als möglich
dem Markscheider zur Verzeichnung anzugeben.
6 80. Der Betriebsführer hat dem Markscheider bei seinen Aufnahmen
die verlangte Hilfeleistung, sowie die Begleitung durch einen ortskundigen
Grubenbeamten zu gewähren und diejenigen Anordnungen im Betriebe zu
treffen, welche zur vollständigen und rechtzeitigen Ausführung der Messungen
notwendig sind.
**# 81. Das Berrücken und Beschädigen von Marrtscheiderzeichen und-
Festpunkten in der Grube und über Tage ist verboten. Der Betriebsführer
ist verpflichtet, für die Erhaltung derselben Sorge *rv tragen.
6 82. Der Betriebsführer hat neben den Eintragungen, welche der
Markscheider in das Zechenbuch macht, auch die auf den Betrieb der Baue
sich beziehenden sonstigen schriftlichen Mitteilungen desselben zu beachten.
XII. Schlußbestimmungen.
# 83. Das Befahren der Gruben, das Betreten der Tagebaue, sowie
der Schachtgebäude und aller derjenigen Räume, in welchen Maschinen oder
Dampfkessel aufgestellt sind, ist außer der Belegschaft und den Organen der
Bergbehörde nur den mit einem amtlichen Fahrscheine versehenen Personen,
sowie denjenigen Lestauie welche hierzu die Erlaubnis des Betriebsführers.
erhalten haben. Solchen Personen hat der Betriebsführer einen sachkundigen
Führer mitzugeben. Dieses Verbot des Betretens durch Unbefugte ist durch
Warnungstafeln ersichtlich zu machen.
§ 84. Personen, welche sich in trunkenem Zustande befinden oder mit
einer Krankheit oder einem Gebrechen behaftet sind, und infolge dieses Zu-
standes bei der Grubenfahrt ihr oder anderer Leben gefährden können, dürfen
zu den Grubenbauen nicht zugelassen werden.
§ 85. Niemand darf die zur Sicherheit der Baue, des Lebens der
Arbeiter, sowie zum Schutze der Oberfläche getroffenen Einrichtungen be-
schädigen oder solche ohne ausdrückliche Anweisung oder Erlaubnis des
Betriebsführers abändern, versetzen oder unbrauchbar machen.
586. Das nach § 200 des Alhemeinen Berggesetzes anzulegende
r— muß mit Seitenzahlen versehen sein, deren Anzahl von
epierbeamten zu bescheinigen ist.
5 87. Abs. 1. Ein die §§ 5, 6, 10, § 11 Abs. 3, §§ 17, 18, 19, 20, 21,
26, 30, 31, 33, 34, 40, 42, 44, 50, 51, 52, 55, 57, 58, 60, 61, 62, 67,
70, 72, 73, 76, 83, 84, 85, 86 und 88 dieser Bergpolizeiverordnung um-
fasstender Auszug ist in jeder Zechenstube und Kaue (& 77) in Anschlagsform
aus ngen.
bs. 2. Dieser Auszug ist für die der Belegschaft angehörenden nur
der polnischen Sprache mächtigen Arbeiter auch in polnischer Sprache zum
Aushang zu bringen.
Abs. 3. Die in dem Auszuge enthaltenen Lelimmungen find der Be-
legschaft durch Verlesen im Zechenhause (Kaue) alle Vierteljahre mindestens
einmal bekannt zu machen.
Abs. 4. Der Bergwerksbesitzer oder dessen gesetzlicher Vertreier ist für
die Ausführung der Bestimmungen dieses Paragraphen verantwortlich.