Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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während eines längeren Aufenthaltes die Unterlage zum Liegen zu unter- 
breiten und die Decke aufzulegen. 
Kundegespanme dürfen nicht in der Sonnenglut halten. 
usnahmen sind nur zum Zwecke des Be= oder Entladens des Fuhrwerks 
zulässig, wobei das Be= oder Entladen nach Möglichkeit zu beschleunigen ist. 
Eine Peitsche oder einen Stock zum Antreiben der Hunde zu gebrauchen 
ist nicht gestattet. 
§* 8. In Städten und geschlossenen Ortschaften darf mit Hundefuhrwerk 
nur im Schritt gefahren werden. 
Das gleiche gilt, wenn das mit Hunden bespannte Fuhrwerk einem 
anderen Fuhrwerk oder anderen Zugtieren oder Herden begegnet oder an 
denselben vorüberfährt. 
Auf öffentlichen Fußwegen, Banketts und Trottoirs darf mit solchem 
Fuhrwerk überhaupt nicht gefahren werden. 
§ 9. Zuwiderhandlungen gecen die Vorschriften dieser Verordnun 
werden, sofern nicht nach den bestehenden Strafgesetzen, insbesondere nat 
5 500 Nr. 13 des Strafgesetzbuches eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geld- 
uße bis 60 Mark und im Unvermögensfalle mit einer entsprechenden Haft- 
strafe geahndet. 
* 10. Die Polizeiverordnung tritt am 1. April 1899 in Kraft. 
Oppeln, den 22. Februar 1899. 
Der Regierungspräsident. 
Nr. (des Registers). 
Erlaubnisschein 
zum Gebrauche eines Ziehhundes 
für · · · · · · · · · · · · · 
zu 
gültigfükdaöJahr.. ..... 
Beschreibung des Hundes. 
Name . .. .... 
Rasse 
Geschlecht 
Alter 
Größe 
Farerl 
Abzeihenn 
Nachdem der oben bezeichnete der zu .. ...... 
ehörige Hund zum Ziehen von Fuhrwerk für tauglich befunden worden ist, 
dem Besitzer dieser Erlaubnisschein erteilt worden, welcher jährlich im 
Monat Dezember unter Vorzeigung des Hundes zur Berlängerung vor- 
zulegen ist. 
Die Polizeiverwaltung. 
(Der Amtsvorsteher.) 
8. Polizeiverordnung, betr. die Beförderung des Schlachtviehes, vom 
28. November 1874. (Amtsbl. S. 343; republiziert im Amtsbl. 1886 S. 4.) 
Unter Aufhebung der Amtsblattverordnung vom 17. August 1859 wird 
zur Erreichung mehrerer Schonung des Schlachwiehes bei Transporten auf
	        
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