die Stützwand höchstens bis auf 1 m unter der Krone der Erd-
umwallung aufgeführt werden darf.
3. Die Genehmigung zur Anlage ist regelmäßig an die Bedingun ge
knüpft, daß darin Höchsene 1500 kg Sprengstoffe der im § 4 zů b
bezeichneten Art verwahrt werden dürfen. Auf die Zulassung der Lagerung
größerer Mengen findet § 8 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
C. Transport des Sprengstoffes.
§ 23. Zur Empfangnahme der angelieferten Sprengstoffe und zur
Leitung des Transportes von Sprengstoffen nach und von den Aufbewahrungs-
räumen über und unter Tage sind nur die dazu von dem Bergwerksbesitzer
oder dessen Bevollmächtigten ausdrücklich beauftragten Betriebsleiter, Beamten
und Aufseher befugt; ihre Namen sind in das Zechenbuch einzutragen und
der Belegschaft durch Aushang bekannt zu machen.
Mit der Empfangnahme jener Sprengstoffe und mit der Leitung des
Transportes der Sprengstoffe dürfen, wenn es sich um brisante Spreng-
stoffe (& 1 Abs. 2) handelt. nur diejenigen Betriebsleiter, Beamten und Af-
seher beauftragt werden, welche nach den gemäß § 2 des Reichsgesetzes vom
9. Juni 1884 (R.-Ges.-Bl. S. 61 ff.) erlassenen Anordnungen zum Besitze
von Sprengstoffen berechligt sind.
Diese Beauftragten dürfen bei der Empfangnahme und dem Transport
der Sprengstoffe nur Personen als Hilfskräfte beschäftigen, welche das
21. Lebensjahr überschritten haben und ihnen als zuverlässig bekannt sind.
Die Beauftragten sind für die Anwendung der bei dem Transport der
Sprengstoffe erforderlichen, besonderen Vorsicht verantwortlich.
§* 24. Der Transport der Sprengstoffe von und zu den Aufbewahrungs-
räumen über und unter Tage darf nur in den Behältern erfolgen, in welchen
die Sprengstoffe angeliefert sind (6 1).
Zur Ueberführung von brisanten Sprengstoffen (§ 1 Abs. 2) in die
Grubenräume, sowie zum Transport dieser Sprengstoffe innerhalb der
Grubenräume müssen jene Behälter in einem mit Sägespänen, Werg, Haar-
decken oder ähnlichen Schutzmitteln ausgefütterten, verschlossenen Förder-
wagen oder Holzkasten eingeschlossen werden, welcher mit sicheren, aus Stricken,
Leder oder dergleichen bestehenden Handhaben versehen ist.
§*§ 25. Vor dem Einlassen von Sprengstoffen in Schächte mit maschi-
neller Förderung hat der mit der Leitung des Transports Beauftragte den
Maschinenwärter und den Anschläger im Füllort von der beabsichtigten
Förderung der Sprengstoffe zu benachrichtigen. Der erstere ist verpflichtet,
langsam zu fördern und das Fördergefäß sanft aufsetzen zu lassen, der
Letztere, den Sprengstoffkasten oder Förderwagen von der Förderschale vor-
sichtig abzuziehen.
5* 26. Der Transport der Sprengstoffe hat unter sorgfältiger Ver-
meidung von Erschütterungen zu erfolgen.
5* 27. Die Benutzung offener Lampen und das Tabakrauchen bei dem
Transport von Sprengstoßen ist verboten.
Bei dem Transport von Sprengstoffen unter Tage dürfen nur ge-
schlossene, mit Messingdrahtgitter versehene Laternen oder Sicherheitslampen
aus Messing benutzt werden; diese dürfen nicht von den Personen, welche
die Sprens offe fortschaffen, sondern nur von deren Begleitern getragen
werden.
Zum Tragen von Sprengstoffen im Gewicht von mehr als 25 kg find
steits zwei Träger zu verwenden.