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Ausgabestelle, von welcher er denselben empfangen hat, zurückzubringen und
dem mit der Berausgabung der Sprengstoffe Beauftragten nebst dem Schlüssel
des Behälters zurückzugeben.
Ist lediglich Sprengpulver zurückzugeben, so darf der Behäller nebst
Schlüssel auch durch einen zuverlässigen Häuer, welcher nicht Ortsältester ist,
zu der Ausgabestelle zurückgebracht werden.
38. Für diejenigen Fälle, in welchen Ablösung der Kamerad-
schaften vor Ort statifindet, ist es gestattet, mit folgenden Abweichungen
von den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren:
1. Der Abteilungssteiger setzt in Gemäßheit des ê2 für das Ort den-
jenigen Bedarf an Sprengstoffen zur Beran abunf est, welcher von den
ch während der Dauer von 24 Stunden vor Ort ablösenden Kameradschaften
innerhalb dieses Zeitraumes voraussichtlich zu verwenden sein wird.
2. Die in Gemäßheit der Ziffer 1 bestimmte Sprengstoffmenge ist dem
auf Grund des § 31 zur Empfangnahme bestimmten Ortsällesten (bei
brisanten Sprengstoffen) oder Häuer (bei Sprengpulver) der ersten Schicht
des 24 stündigen Zeitraumes in einem für die sämtlichen Kameradschaften
des Orts gemeinschaftlichen Sprengstoffbehälter nebst dem Schlüssel nach den
Vorschriften des § 34 auszuhändigen.
3. Wird nach den Bestimmungen in Ziffer 1 und 2 verfahren, so ist
bei der in Gemäßheit des § 33 zu bewirkenden Eintragung im Ausgabebuche
zu vermerken, daß Ablösung vor Ort stattfindet.
4. Der Ortsälteste der ersten Schicht hat die Sprengftoft in Gemäßheit
des § 35 in der Schießkiste zu verwahren und bei der Ablösung die in der
Schicht nicht verbrauchten Sprengstoffe in der Schießkiste und dem Spreng-
stoffbehälter nebst den Schlüsseln zu beiden eigenhändig dem Ortsältesten der
zweiten Schicht zu übergeben, welchem sodann die weitere Verwahrung der
Sprengstosse in Gemäßheit des § 35 und die Uebergabe an den Orts-
ältesten der dritten Schicht obliegt. In gleicher Weise ist bei etwaiger weiterer
Ablösung. vor Ort innerhalb des 24 stündigen Zeitraums zu verfahren.
5. Der Ortsälteste der letzten Schicht dieses Zeitraumes hat die Rück-
abe der innerhalb desselben nicht verwendeten Sprengstoffe an die Ausgabe-
Relle nach Vorschrift des § 37 in dem Sprengstoffbehälter zu bewirken.
§ 39. Nitrogl brinhaltige Sprengstoffe, welche sich zu zersetzen be-
ginnen (was durh techenden uch oder Entwickelung rotbrauner Dämpfe
zu erkennen ist) dürfen nicht verausgabt werden.
Sie find von dem mit der Verausgabung Beauftragten in dem im § 10
vorgeschriebenen Verzeichnis unter genauer Angabe ihrer Art und Menge
von dem Bestande als unbrauchbar abzuschreiben, dem Betriebsführer zu
melden, und auf dessen Anweisung zu vernichten.
§ 40. Das Oeffnen der Behälter, in welchen Sprengstoffe zur An-
schaffung gelangen, darf nicht im Lagerraum (6 12) selbst erfolgen.
Bei dem Oeffnen von Behältern, in welchen sich Sprengpulver be-
findet, dürfen eiserne Werkzeuge nicht zur Verwendung kommen.
s 41. Leere Behälter, loses Packmaterial, sowie Holz= und Papier=
abfälle dürfen in dem Aufbewahrungsraum nicht belassen werden.
*s 42. Es ist verboten, die auf der Grube empfangenen Sprengstoffe
und Zündmittel von der Grube mit fortzunehmen.
E. Verwendung der Sprengstoffe.
5*s 43. Dem Ortsältesten liegt die Verpflichtung ob, die Ausführung