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der für die Schießarbeit bestehenden Vorschriften innerhalb der Kameradschaft
zu überwachen.
Die Mitglieder der Kameradschaft sind verpflichtet, den Befehlen des
Ortsältesten unweigerlich Folge zu leisten.
5s44. Sprengstoffe dürfen aus der Schießkiste, sofern diese Verrichtung
nicht durch besondere, vom Gedinge unabhängige Personen (Schießmeister)
erfolgt, nur durch den Ortsältesten entnommen werden.
45. Fertige Patronen dürfen beim Transport von der Schießkiste
bis Gum Arbeitsort nicht mit der brennenden Lampe in einer Hand getragen
werden.
§ 46. Die Patronen sind vorsichtig und unter Verwendung eines
hölzernen Ladestockes in das Bohrloch einzuführen.
§s 47. Bohrlöcher dürfen nicht mit Steinkohle, sondern nur mit milden
besteinsarten, welche keine Funken reißen, oder mit Leitennudeln besetzt
werden.
5 — 48. Bei Gebrauch von Zündschnur hat sich der Ortsälteste vor der
Verwendung von ihrer Zuverlässigkeit zu überzeugen und schadhafte (brüchige
oder feuchte) Zündschnüre an die Ausgabestelle zurückzugeben.
§ 49. Von dem beabsichtigten Anzünden eines oder mehrerer Schüsse
ist den in der Nähe befindlichen Personen durch den lauten Ruf „es breunt!“
rechtzeitig Kenntnis zu geben.
Die zufällige Annäherung dritter Personen an einen Betriebspunkt,
vor welchem geschossen werden soll, hat der Ortsälteste durch sachgemäße
Berteilung der Kameradschaft nach allen Eingangspunkten zu ersterem zu
verhüten. Reicht die Belegschaft nicht aus, um durch sie alle Zugänge ab-
zsperren, oder ist der Ort nur mit einem Manne belegt, so ist vor dem
etreten des Ortes durch Aufhängen von Kreuzen an deutlich sichtbarer und
der Wirkung der Schüsse nicht ausgesetzter Stelle zu warnen.
Der Ortsälteste hat bei zu erwartendem Durchschlag eines Betriebs-
punktes mit einem anderen (Gegenort. Pfeiler, Strecke usw.) vor Abtun
eines oder mehrerer Schüsse der Kameradschaft dieses Ortes usw. rechtzeitig
so genaue Mitteilung zu machen, daß ein Zweifel über den Beginn und die
Beendigung dieser Arbeit ausgeschlossen ist.
§ 50. Wo die Grubenbaue den Arbeitern genügenden Schutz gegen
de- Jsialungen der Schüsse nicht gewähren, sind besondere Schutzvorrichtungen
erzustellen.
* 51. Beim Versagen eines oder mehrerer Schüsse oder im Falle Aus-
brennens des Sprengstoses im Bohrloch darf der betreffende Betriebspunkt
erst nach Ablauf von mindestens 10 Minuten nach dem Anzünden und
nachdem der Ortsälteste auf Grund der von ihm bewirkten Untersuchung
des Betriebspunktes die Genehmigung dazu erteilt hat, wieder betreten werden.
§ 52. Vor einem Arbeitsorte gleichzeitig besetzte Sprengschüsse find
gleichzeitig anzuzünden.
§ 53. Das Ausbohren von Schüssen, welche versagt haben, sowie das
Tieferbohren stehen gebliebener Pfeifen ist verboten.
Das Auskratzen des Besatzes oder des Sprengstoffes darf nur mittelst
Krapen aus weichem Messing oder Kupfer erfolgen.
§s54. Vor dem Verlassen des Arbeitsortes nach beendeter Schicht hat
der Ortsälteste die Wirkung der abgetanen Schüsse untersuchen zu lassen und
entweder dafür zu sorgen, daß Versoger unschädlich gemacht werden, oder
dem Ortsältesten der nachfolgenden Kameradschaft die Versager nach Lage