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und Beschaffenheit so genau zu bezeichnen, daß jeder Zweifel über dieselben
ausgeschlossen ist.
§ 55. Das Betreten eines Betriebspunktes, vor dem soeben Schüsse
abgetan worden sind, darf der Ortsälteste den Arbeitern erst gestatten, nach-
dem er sich davon überzeugt hat, daß der Betriebspunkt die für eine gefahr-
lose Fortsetzung der Arbeit ausreichende Menge frischer Wetter schrr
§ 56. Bei der Schießarbeit mit brisanten Sprengstoffen (§ 1 Abs. 2)
sind außer den §## 43— 55 nachfolfende Vorschriften zu befolgen:
1. Die verausgabten sprengölhaltigen Patronen sind gegen Gefrieren
u schützen. Sie sind vor dem bbrauche durch vorsichtiges ärmen voll-
füündig aufzutauen. Es darf dies niemals dadurch geschehen, daß die Pa-
tronen an die Flamme eines Lichtes, in die Nähe von offenem Feuer, von
Oefen oder Herden, von Dampfkesseln oder Dampfheizungen oder überhaupt
an Stellen gebracht werden, welche wärmer sind, als die Hand verträgt.
2. Eine Umarbeitung von Patronen brisanter Sprengstoffse darf nur
durch den Ortsältesten bewirkt werden.
3. Die Fertigstellung der Schlagpatronen darf, sofern diese Verrichtung
nicht durch besondere, vom Gedinge unabhängige Personen (Schießmeister)
erfolgt, nur durch den Ortsältesten bewirkt werden.
4. Das Laden der Schüsse darf bei Schießarbeit mit brisanten
Sprengstoffen (§ 1 Abs. 2) nur durch die Schießmeister oder Ortsältesten,
das Besetzen oder Wegtun nur durch diese oder unter deren fortwährender
Aufsicht durch die von denselben ausdrücklich damit beauftragten Häuer vor-
genommen werden.
5. Das Fertigmachen der Patronen darf bei Verwendung brisanter
Sprengstoffe erst unmittelbar vor deren Gebrauch durch Einbringen der mit
Zündhütchen versehenen Zündschnur oder des Zündstabes erfolgen.
6. Bei Verwendung brisanter Sprengstoffe dürfen die Bohrlöcher auch
mit Wasser oder Sand besetzt werden.
*57. Bei der Schießarbeit mit Sprengpulver sind außer den §#§ 43
bis 55 noch folgende Vorschriften zu befolgen:
1. Sprengpulver darf nur in Patronen zur Verwendung gelangen.
Zur Anfertigung der Patronen ist gut geleimtes Papier oder ein anderer
nicht fortglimmend.r Stoff zu wählen.
2. Wird die Umarbeitung von Patronen notwendig, so hat dieses mit
aller Vorsicht in angemessener Entfernung von dem sonstigen Sprengmittel-
vorrat und den übrigen Arbeitern des Betriebspunktes bei sccher aufgehängter
und ruhig brennender Lampe zu geschehen.
3. Die Anwendung eiserner Räumnadeln, der Gebrauch von geöltem
Papier oder von sogenannten „rachette“ (d. h. länglichen, mit Pulver ge-
füllten, gedrehten Papierdüten) an Stelle von Schwefelmännchen ist untersagt.
F. Schießarbeit in Schlagwettergruben.
§ 58. In Schlagwettergruben ist die Schießarbeit, insoweit dieselbe
nicht seitens der Bergbehörde gänzlich untersagt ist, vor allen Betriebs-
punkten verboten, vor denen das Vorhandensein von Schlagwettern durch
die Sicherheitslampe wahrnehmbar wird.
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf alle mit Arbeitern belegten Gruben-
räume derselben Bauabteilung, welche mit nicht schlagwetterfreien Betriebs-
punkten in naher Verbindung stehen, oder ihre Wetter von einem solchen
empfangen, oder an einen solchen abgeben.
Kote, Polizeiverordnung. Band II. III. Buch. 6