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Grund des §& 11 des Gesetes vom 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung
für d"en Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizeiverordnung
erlassen:
§ 1. Die Beförderung des Schlachtviehes kann nach wie vor miteelst
Tragens, Treibens oder Fahrens stattfinden. Es ist dabei jede brutale Be-
bandlung der Tiere, insbesondere das -eten von Hunden ohne Maulkörbe
auf dieselben, heftiges Zerren an Leitseilen, Prügeln und Knitreln, Stoßen
mit Fäusten und Füßen zu unterlassen. Beim Ein= und Ausladen sind die
Tiere zu heben, nicht zu werfen.
&2. Bei Transporten mittelst Fuhrwerks dürfen nur solche Tiere ge-
knebelt werden, welche bei freier Bewegung ihrer notorischen Bösartigkeit
wegen die öffentliche Sicherheit gefährden könnten.
Schweine, Kälber und Schafe dürfen nicht geknebelt, Schubkarren zum
Transporte nicht verwendet werden.
§ 3. Bullen müssen bei allen Transporten mit einer Blende (Kappe)
vor den Augen versehen und an den Füßen in üblicher Weise gefesselt werden,
um das Durchgehen zu verhüten. Für jedes Tier müssen mindestens zwei
kräftige Transporteure gestellt werden.
§ 4. Die zur Beförderung benutzten Fuhrwerke müssen so geräumig
sein, daß die Tiere, ohne gepreßt oder gescheuert zu werden, nebeneinander
stehen oder liegen können. Für elnebeltes Vieh ist eine starke Unterlage
von Stroh oder anderem weichen Material zu beschaffen.
An Raum ist zu rechnen:
1 am auf 2 Kälber,
3 Schafe,
2 am auf 3 Schweine
gewöhnlicher Art.
*r*r- Geflügel jeder Art darf nur in Käfigen oder anderen luftigen
Behältern befördert werden, für deren ausreichende Geräumigkeit die Be-
stimmung des §& 4 alinea 1 gilt. Der Transport in Säcken ist untersagt,
ebenso das Zusammenbinden einzelner Tiere sowie das Tragen der Tiere
an den Füßen.
§ 6. Insoweit für einzelne Orte des Regierungsbezirks Oppeln beson-
dere mit vorstehenden Vorschriften nicht in Widerspruch stehende Berordnungen
über Schlachtviehtransporte bestehen, verbleibt es bei denselben.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden, soweit
sie nicht auf Grund des Straf esehbuchs eine höhere Sraaf= nach sich ziehen,
mit Geldbuße von 1 bis 30 Mark oder verhältnismäßiger Haft geahndet.
Oppeln, den 23. November 1874.
Königliche Regierung.
7. Sittenpolizei.
1. Polizeiverordnung, betr. das Kost= und Quartiergängerwesen
in den Kreisen Benthen, Gleiwitz, Kattowitz, Tarnowitz und Zabrze, vom
28. Dezember 1891. (Amtsbl. 1892 S. 24.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemäß §§ 6, 12 und
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S.