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Das Berbot bleibt so lange in Kraft, bis die erforderlichen Vorkehrungen
zur Beseitigung von Gefahr getroffen worden und der Betriebsführer fest-
gestellt hat, daß der betreffende Betriebspunkt und die mit demselben in der
vorbezeichneten Weise in Verbindung stehenden Grubenräume frei von Schlag-
wettern sind.
& 59.1) In Flötzen, in welchen feiner, trockener Kohlenstaub sich bildet,
ist die Schießarbeit auch bei Abwesenheit von Schlagwettern erst nach Un-
schädlichmachung des Kohlenstaubes mittelst gründlicher Durchfeuchtung auf
mindestens 10 m Entfernung vom Schußpunkte eitattel.
Als Sprengstoffe dürfen daselbst weder Schwarzpulver noch andere
langsam explodierende Sprengstoffe verwendet werden; auch die Benutzung
von Gurdynamit, Sprenggelatine und Gelatinedynamit ist nur bei An-
wendung von Sicherheitspatronen zulässig.
Die Befreiung von vorstehenden Befämmungen ist nach Befinden des
Oberbergamts für einzelne Flötze, Grubenabteilungen und Gruben auf
id Krlüffigen Nachweises der Ungefährlichkeit des Kohlenstaubes der-
en zulässig.
Bei Aus= und Vorrichtungsarbeiten im frischen Felde ist, wo Kohle im
Streckenquerschnitt auftritt, die Schießarbeit der in Abs. 2 vorgeschriebenen
Einschränkung auch bei Abwesenheit von Schlagwettern und Kohlenstaub
unterworfen.
Unmittelbar vor dem Wegtun eines jeden Schusses muß durch sorg-
fältiges Ableuchten festgestellt werden, daß innerhalb einer Entfernung von
10 m Ansammlungen von Schlagwettern nicht vorhanden sind.
G. Schlußbestimmungen.
8g 60. Ein die § 1 Abs. 2, § 3, den Eingang und die Ziff. 2 und 3
des § 19, die §S 30—32, 34, 35, 37, 38, 41, 42, 43—57, 60, 61 und 63,
und für Schlagwettergruben außerdem noch die § 58 und 59 umfassender
Auszug dieser Polizeiverordnung ist in jeder Kaue und der Zechenstube (§ 165
der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 2. Januar 1888) in Anschlags-
form auszuhängen. Dieser Auszug ist für die der Belegschaft angehörenden,
nur der polnischen Sprache mächtigen Arbeiter auch in polnischer Sprache
zum Aushang zu bringen.
Diese Bestimmungen sind der Belegschaft durch Vorlesen im Zechenhause
Cauh alle Bierteljahre mindestens einmal bekannt zu machen.
er Bergwerksbesitzer oder dessen gesetzlicher Vertreter ist für die Aus-
führung dieser Bestimmung verantwortlich.
§ 61. Gegenwärtige Verordnung tritt unter gleichzeitiger Aufhebung
des VII. Abschnitts der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 2. Jannar
1888 (§J§S 98 bis 142) mit dem 1. Oktober 1895 in Kraft.
§*s 62. Die bereits im Betrieb befindlichen Aufbewahrungsräume für
Sprengstoffe dürfen nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung ab gerechnet, nur unter der Voraussetzung zur Auf-
bewahrung von Sprengstoffen benutzt werden, daß die Genehmigung hierzu
nach Maßgabe der §# 4—22 dieser Berordnung von dem Bergwerksbesitzer
nachgesucht und von dem Revierbeamten und in dem §& 11 Abs. 2 bestimmten
Ausnahmefalle von dem Oberbergamte erteilt ist.
Zur Verwendung der auf den Bergwerken vorhandenen Bestände von
S 60“ 59 in der Fassung der Bergpolizeiverordnung vom 10. April 1897 (Amtsbl.
. 180).