Sprengpatronen, welche nicht fortlaufend numeriert sind (§ 33 Abs. 2)
können von dem Revierbeamten auf Antrag des Bergwerksbesitzers angemessene
Fristen bewilligt werden.
g 63. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung
werden, sofern nach den bestehenden Gesetzen nicht eine härtere Strafe ver-
wirkt ist, nach 5 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
vom F. Februar 1876 mit einer Geldbuße bis zu 150 Mark oder mit Haft
estraft.
In Fällen, wo der § 367 des Strafgesetzbuchs nicht anwendbar ist,
werden Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen auf Grund des § 208
des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni
1865 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1892 mit Geldstrafe bis
zu 300 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
Breslau, 13. Juli 1895.
Königliches Oberbergamt.
4. Bergpolizeiverordnung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Branun-
kohlenbrikettfabriken im Bezirk des Königlichen Oberbergamts zu Breslan,
vom 15. Juli 1891. (Amtsbl. S. 06S Breslau, S. 255 Oppeln, S. 269
iegnitz.)
Auf Grund der §§ 196 und 197 des Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865 verordnet das unterzeichnete Oberbergamt für Braunkohlen=
brikettfabriken, welche als Zubehör von Bergwerken unter der polizeilichen
Aufsicht der Bergbehörde stehen, was folgt:
I. Anlage der Fabrik.
§ 1. Die Anzeige von der beabsichtigten Anlage einer Brikettfabrik ist
mindestens 4 Wochen vor Beginn der Ausführung derselben unter Vorlage
der Bauzeichnung nebst Beschreibung und einem bageplan, aus dem die
Lage der Fabrik zu den in der Nähe befindlichen Schacht= und sonstigen
Gebäuden zu ersehen sein muß, in zwei Exemplaren bei dem fuständigen
Königlichen Revierbeamten einzureichen. (65 67 und 68 des A. B.-G. vom
24. Juni 1865.)
Die Eröffnung des Betriebes darf erst nach statigehabter technisch-polizei-
licher Abnahme der Anlage seitens des Bergrevierbeamten erfolgen.
& 2. Für die Anlage einer Brikettfabrik gelten Velgende Bestimmungen:
1. Die Entfernung der Fabrik von fremden Wohn= und Wirtschafts-
gebäuden muß mindestens 60 m betragen.
2. Die Fabrikräume sind feuersicher aus Stein und Eisen herzustellen;
die Bedachung muß aus feuersicherem Material bestehen, möglichst leicht
konstruiert und mit Abzugsschloten sowie sich nach außen öffnenden Sicher-
britsklappen versehen sein.
3. Das Kesselhaus ist bei unmittelbarem Anschluß an die übrigen
brikräume von diesen durch eine Brandmauer zu trennen. Wenn der
arraum sich an das Naßdiensthaus anschließt, ist zwischen beiden eine
Brandmauer bis zur Höhe des Aufgabebodens aufzuführen.
4. Im Innern der Fabrikräume sind Vorsprünge und Flächen (Mauer-
vorsprünge, freiliegende Träger u. dgl.), welche die Ansammlung von
Staub begünstigen können, zu vermeiden, auch die Wände glatt zu ver-
putzen.
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