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5. Ausgänge sind in allen Räumen in solcher Zahl und Art anzu-
bringen, 2 die Arbeiter leicht ins Freie gelangen können, und zwar muß
mindestens je ein Ausgang aus den Darr- und Preßräumen unmittelbar
ins Freie führen. Ferner ist zu demselben Zwecke den Fenstern in den
Fabrikräumen je ein sich nach außen öffnender Flügel zu geben, welcher das
Hindurchsteigen ermöglicht.
Alle ins Freie führenden Türen müssen sich nach außen öffnen lassen.
6. Die Durchgänge zwischen den Darr--, Sammel= und Preßräumen
sowie die Zugänge zu diesen Räumen aus anderen Fabrikräumen sind mit
doppelten Türen zu versehen, welche sich in entgegengesetzter Richtung öffnen,
aus Eisen und so hergestellt sind, daß sie sich von selbst schließen.
7. Alle Räume, in denen sich Kohlenstaub entwickelt, sind durch sorg-
fältgen Verschluß von den übrigen Räumen trennen; der Raum, in dem
ich die Winderhitzungsvorrichtung und der Bentilator befinden, darf nicht
unmittelbar mit dem Darraum durch eine Tür oder eine andere Oeffnung
in Verbindung stehen.
8. Die Sammelräume für die gedarrte Kohle dürfen nicht unter den
Darrvorrichtungen angebracht werden.
9. Die in den Darr= und Preßräumen befindlichen, sowie die zu oberen
Räumen führenden Treppen müssen aus Stein oder Eisen hergestellt und
mit eisernen Geländern versehen sein.
Der Zugang zu den oberen Stockwerken ist außerdem durch eiserne
Außentreppen zu vermitteln. »
10. Schwungradgruben und andere Vertiefungen müssen eine Reinigung
von dem sich in denselben niederschlagenden Kohlenstaub bequem ermöglichen.
11. Zur Entfernung des Staubes bei seinem Entstehen — namentlich
bei dem Betriebe der Preßmaschine sind geeignete Ventilationseinrichtungen
anzubringen; ebenso sind alle Räume, in denen sich Gase ansammeln können,
besonders auch die verdeckten Schneckenkanäle für die gedarrte Kohle, mit
Abzügen zu versehen.
ie bei dem Verpressen abfallenden Kohlen dürfen dem Trockenelevator
nicht unmittelbur wieder zugeführt werden.
12. An den Darrvorrichtungen find zur Beobachtung der Temperatur
in geeigneter Höhe Thermometer anzubringen.
13. Die Darrvorrichtungen, bei denen das Darren der Braunkohle durch
Feuergase unmittelbar erfolgt, müssen mit Einrichtungen versehen sein durch
welche die äußere Luft von dem Innern der Darrvorrichtungen wirksam ab-
ehalten wird und die das Ersticken von entstehenden Bränden durch Ein-
Herung von Wasserdampf ermöglichen.
14. Die Elevatoren für die gedarrte Kohle dürfen nur in gemauerten
oder eisernen, von anderen Räumen vollständig abgeschlossenen Umfassungen
gehen, die über das Dach hinausreichen.
15. In den Umfassungen der Elevatoren und verdeckten Schneckenkanäle
für die gedarrte Kohle sind zur Verhütung dauernden Liegenbleibens von
Kohlen tote Winkel durchgehends zu vermeiden.
16. Die Räume für die Kraftmaschinen sind mit den Räumen für die
Arbeitsmaschinen und Transportvorrichtungen durch Signalvorrichtungen zu
verbinden.
An jeder Signalstelle ist die Bedeutung der Signale durch eine Tafel
ersichtlich zu machen.
17. Sämtliche Arbeitsmaschinen sowie die Transportvorrichtungen müssen
jede für sich in und außer Betrieb gesetzt werden können.