Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 84 — 
5. Ausgänge sind in allen Räumen in solcher Zahl und Art anzu- 
bringen, 2 die Arbeiter leicht ins Freie gelangen können, und zwar muß 
mindestens je ein Ausgang aus den Darr- und Preßräumen unmittelbar 
ins Freie führen. Ferner ist zu demselben Zwecke den Fenstern in den 
Fabrikräumen je ein sich nach außen öffnender Flügel zu geben, welcher das 
Hindurchsteigen ermöglicht. 
Alle ins Freie führenden Türen müssen sich nach außen öffnen lassen. 
6. Die Durchgänge zwischen den Darr--, Sammel= und Preßräumen 
sowie die Zugänge zu diesen Räumen aus anderen Fabrikräumen sind mit 
doppelten Türen zu versehen, welche sich in entgegengesetzter Richtung öffnen, 
aus Eisen und so hergestellt sind, daß sie sich von selbst schließen. 
7. Alle Räume, in denen sich Kohlenstaub entwickelt, sind durch sorg- 
fältgen Verschluß von den übrigen Räumen trennen; der Raum, in dem 
ich die Winderhitzungsvorrichtung und der Bentilator befinden, darf nicht 
unmittelbar mit dem Darraum durch eine Tür oder eine andere Oeffnung 
in Verbindung stehen. 
8. Die Sammelräume für die gedarrte Kohle dürfen nicht unter den 
Darrvorrichtungen angebracht werden. 
9. Die in den Darr= und Preßräumen befindlichen, sowie die zu oberen 
Räumen führenden Treppen müssen aus Stein oder Eisen hergestellt und 
mit eisernen Geländern versehen sein. 
Der Zugang zu den oberen Stockwerken ist außerdem durch eiserne 
Außentreppen zu vermitteln. » 
10. Schwungradgruben und andere Vertiefungen müssen eine Reinigung 
von dem sich in denselben niederschlagenden Kohlenstaub bequem ermöglichen. 
11. Zur Entfernung des Staubes bei seinem Entstehen — namentlich 
bei dem Betriebe der Preßmaschine sind geeignete Ventilationseinrichtungen 
anzubringen; ebenso sind alle Räume, in denen sich Gase ansammeln können, 
besonders auch die verdeckten Schneckenkanäle für die gedarrte Kohle, mit 
Abzügen zu versehen. 
ie bei dem Verpressen abfallenden Kohlen dürfen dem Trockenelevator 
nicht unmittelbur wieder zugeführt werden. 
12. An den Darrvorrichtungen find zur Beobachtung der Temperatur 
in geeigneter Höhe Thermometer anzubringen. 
13. Die Darrvorrichtungen, bei denen das Darren der Braunkohle durch 
Feuergase unmittelbar erfolgt, müssen mit Einrichtungen versehen sein durch 
welche die äußere Luft von dem Innern der Darrvorrichtungen wirksam ab- 
ehalten wird und die das Ersticken von entstehenden Bränden durch Ein- 
Herung von Wasserdampf ermöglichen. 
14. Die Elevatoren für die gedarrte Kohle dürfen nur in gemauerten 
oder eisernen, von anderen Räumen vollständig abgeschlossenen Umfassungen 
gehen, die über das Dach hinausreichen. 
15. In den Umfassungen der Elevatoren und verdeckten Schneckenkanäle 
für die gedarrte Kohle sind zur Verhütung dauernden Liegenbleibens von 
Kohlen tote Winkel durchgehends zu vermeiden. 
16. Die Räume für die Kraftmaschinen sind mit den Räumen für die 
Arbeitsmaschinen und Transportvorrichtungen durch Signalvorrichtungen zu 
verbinden. 
An jeder Signalstelle ist die Bedeutung der Signale durch eine Tafel 
ersichtlich zu machen. 
17. Sämtliche Arbeitsmaschinen sowie die Transportvorrichtungen müssen 
jede für sich in und außer Betrieb gesetzt werden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.