Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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1. Als elektrisches Licht ist nur das Glühlicht anzuwenden. 
2. Die Beleuchtung mit Gas und vegetabilischem Oel darf nur durch 
Laternen, deren Glas durch ein starkes Drahtgitter oder durch starke Draht- 
bügel gegen das Zerschlagen gesichert ist, erfolgen. 
Petroleum darf nur in verschlossenen Sicherheitslampen gebrannt werden. 
3. Das Anzünden der Gaslaternen ist durch Anzündelampen zu be- 
wirken. Die Laternen selbst sind unter festem Verschluß zu halten. 
4. In den Darr= und Preßräumen, sowie in den Vorratskammern für 
die gedarrte Kohle dürfen Oellaternen weder angezündet, noch geputzt oder 
gefüllt werden. Sie find nur in verschlossenem Zustande in Benutzung zu 
geben. Der Schlüssel zum Oeffnen derselben ist an einer, den Arbeitern zu- 
gänglichen Stelle außerhalb der Fabrik an einer Kette zu befestigen. 
§ 15. Die Erleuchtung von Darräumen, welche der Wie ung von Venti- 
latoren usw. ausgesetzt sind, sowie der Vorratskammer für die gedarrte 
Kohle darf nur von Außen und in der Weise erfolgen, daß die Lichtflamme 
gegen die in diesen Räumen befindliche Luft vollständig abgeschlossen ist. 
Das Betreten dieser Räume mit Laternen oder Sicherheitslampen 
während des Betriebes derselben ist verboten, dagegen die Verwendun %% 
stehender, sowie tragbarer elektrischer Glühlampen auck im Innern solcher 
Räume gestattet, wenn die Lampen mit zuverlässigen Verschlüssen (Doppel- 
glocken) versehen sind. 
5J 16. Sobald sich Anzeichen eines entstehenden Feuers bemerkbar 
machen, ist dies durch ein bestimmtes Signal bekannt zu geben und alles 
gangbare Zeug mit Ausnahme desjenigen der Darrvorrichtungen, in denen 
das Darren durch Feuergase unmittelbar erfolgt, sofort bis zur Beseitigung 
des Feuers außer Betrieb zu setzen. 
Bei den Dartvorrichtungen der letztgedachten Art ist dafür Sorge zu 
tragen, daß die gedarrte Kohle gefahrlos entfernt werden kann. 
§ 17. Der Fußboden des Preß., Darr= und Maschinenraumes, sowie 
die Fußböden der einzelnen Etagen des Naßdiensthauses und sämticch- in 
diesen Räumen befindlichen Treppen und Fensterbänke sind täglich mit Wasser 
zu besprengen und sorgfältig zu fegen. 
Darr= und Preßräume 8 mindestens einmal wöchentlich gründlich vom 
Staube zu reinigen und ist dieser namentlich auch aus den Vertiefungen 
sowie von den Riemen zu entfernen. 
Der Staub ist behufs möglichsten Verhütens eines Aufwirbelns desselben 
vor der Entfernung anzufeuchten. 
In der Nähe des gehenden Zeuges dürfen Reinigungsarbeiten während 
des Ganges nicht vorgenommen werden. 
§+ 18. Lager, Wellen und Gleitstücke müssen, wenn sie warm laufen, 
abgekühlt und in Ordnung gebracht werden. Für die Dauer dieser Ver- 
richtungen ist die Maschine außer Betrieb zu setzen. 
&* 19. Glühende Asche darf in unmittelbarer Nähe der Fabrik nicht ab- 
gelagert werden. 
* 20. Von den zum Putzen und Schmieren der Maschinen dienenden 
Materialien darf nur der Tagesbeborf in kleinen eisernen Blechkästen mit 
Blechdeckeln, die sich von selbst schließen, in den Fabrikräumen aufbewahrt 
werden; die Schmierreste sind täglich zu entfernen. 
§*# 21. Das Tabakrauchen in den Fabrikräumen ist untersagt und dieses 
Verbot an geeigneten Stellen durch Tafeln ersichtlich zu machen. 
* 22. Das Betreten der Aufzüge ist verboten. 
* 23. Stillstehende Eisenbahnwagen müssen stets so festgelegt werden,
	        
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