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daß sie durch Unbefugte oder durch bewegte Luft nicht ohne weiteres in Be-
wegung gesetzt werden können.
&*# 24. Niemand darf die zur Sicherung des Betriebes und der Arbeiter
getroffenen Einrichtungen beschädigen oder solche ohne ausdrückliche An-
weisung oder Erlaubnis des Fabrikaufsehers oder seines Stellvertreters ab-
ändern, versetzen oder unbrauchbar machen.
§ 25. Bei den Arbeiten in den Fabrikräumen mit Ausnahme des Ab-
nehmens, des Verpackens und Verladens der fertigen Darrsteine dürfen nur
zuverlässige Männer, die das 21. Lebensjahr überschritten haben und mit
körperlichen Gebrechen nicht behaftet find, Berwendung finden.
8 26. Die Arbeiter in den Brikettfabriken — mit Ausnahme der beim
Abnehmen, beim Verpacken und Verladen der fertigen Darrsteine beschäftigen
— dürfen während der Arbeit nur enganschließende Kleider tragen.
§ 27. Bei der Wartung der Maschinen und Kessel sowie der Darr-
vorrichtungen dürfen Arbeiter regelmäßig nicht länger als zwölf Stunden
beschäftigt werden.
§ 28. Auf jeder Fabrik muß eine heizbare, der Zahl der beschäftigten
Arbeiter entsprechend große Stube vorhanden sein, in der die Arbeiter aus-
ruhen können.
Auch muß für eine ausreichende Badeeinrichtung mit Brausen oder
Duschen für die in der Fabrik beschäftigten Arbeiter gesorgt werden.
§ 29. Der Betrieb darf sowohl bei Tage als bei der Nachtzeit nur
unter fortwährender Aufsicht einer, mit den Einrichtungen der Fabrik, ins-
besondere mit dem Betriebe der Darrvorrichtungen genügend vertrauten
Person stattfinden.
Die mit der Aufsicht betrauten Personen sowie deren Stellvertreter find
dem Bergrevierbeamten namhaft zu machen.
Schlußbestimmungen.
5 % 30. Unbefugten ist der Zutritt zu der Fabrik nicht gestattet. Tafeln,
die dieses Verbot enthalten, sind an geeigneten Stellen anzubringen.
5 31. Allen in der Fabrik beschäftigten Arbeitern sowie den Aufsehern
ist ein Exemplar dieser Lolizeinerordnung. in Buchform gegen Empfangs-
bescheinigung auszuhändigen. Ein gleichlautlendes Exemplar ist in Pla
form in der Arbeiterstube (§ 28) auszuhängen.
8 32. Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober 1891 in
aft.
§ 33. Die in § 2 unter Ziffer 5, letzter Absatz, Ziffer 6, 7, 9 bis 20
und in § 28 vorgeschriebenen Einrichtungen sind bei den bereits in Betrieb
befindlichen Fabriken innerhalb eines Jahres, vom Tage des Inkrafttretens
dieser Berordnung ab gerechnet, zur Ausführung zu bringen.
Eine Verlängerung dieser Frist kann nur in den dringendsten Fällen
erfolgen und unterliegt der Genehmigung des Oberbergamts.
§ 34. Uebertretungen der gegenwärtigen Verordnung werden nach
Maßgabe der §§ 208 und 209 des Allgemeinen Bersgesehes vom 24. Juni
1865, insofern nicht nach anderen strafgesetzlichen Vorschriften eine höhere
Strafe eintritt, mit Geldbuße bis zu 150 Mark bestraft.
§ 35. Für die Ausführung der in 82 unter Ziff. 1 bis 20 vorge-
schriebenen Einrichtungen sind der Eigentümer des Bergwerks hzw. deffen
gesetzlicher Vertreter, für die Ausführung der übrigen sicherheitspolizei-