Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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§ 1. Die Ausführung von Schürfarbeiten ist innerhalb des nachstehend 
bezeichneten, das Quellengebiet der Wasserleitung des Bades Charlottenbrunn 
umschließenden Bezirks verboten, sofern nicht vorher die Genehmigung 
des zuständigen Königlichen Revierbeamten hierzu schriftlich erteilt worden ist. 
Dieser Bezirk wird von einem Vieleck umgrenzt, dessen Ecken die fol- 
genden Terrainpunkte bilden: 
a) die südöstliche Ecke des im Reimsbachtal zwischen den Dörfern Reims- 
waldau und Reimsbach belegenen Gehöftes des Holzhändlers Joh. 
Gottfried Krain (Grundbuch Reimswaldau Nr. 38), 
b) die höchste Spitze der Ruine Hornschloß, 
I) der Dreiecksmarkstein auf dem benachbarten Langen Berge, 
d) der höchste Punkt des Ouarpberges, 
e) der höchste Punkt der Ostkuppe des Zuckerberges (+ 891 m) bei 
Reimswaldau. 
Ein Lageplan, auf welchem der vorbezeichnete Schutzbezirk aufgetragen 
ist, liegt während der Amtsstunden zur Einsichtnahme in dem Dienstzimmer 
des Königlichen Revierbeamten des Bergreviers Ost-Waldenburg zu Walden- 
burg in Schlesien aus. 
§ 2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden auf Grund des §5 207 des 
Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom # Ju#t-18#- mit 
Geldstrafen bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Vest bestraft. 
Breslau, den 19. September 1905. 
Königliches Oberbergamt. 
  
b) Negierungsbezirk Oppeln. 
1. Bergpolizeiverordnung zum Schutze des Bades Königsdorf.Jastrzemb 
vom 15. Juli 1873. (Amtsblatt S. 163 Oppeln.) * 
Auf Grund der §§ 4, 196 und 197 des Allgemeinen Berggesetzes vom 
24. Juni 1865 verordnet das unerkeichnete Oberbergamt zum Schutze der 
Mineralquelle des Bades Königsdorf-Jastrzemb zu Nieder-Jastrzemb im 
Kreise Rybnik gegen gemeinschädliche Einwirkung des Bergbaues, was folgt: 
&# 1. In den Gemarkungen Nieder-Jastrzemb, Mschanna und Moschenitz 
ist die Aufsuchung und Gewinnung solcher Mineralien, die nach § 1 a. a. O. 
von dem Berfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossen sind, 
Lesseesan einer geringeren Entfernung von der Badequelle als 700 m 
untersagt. 
8 8 Uebertretungen dieser Verordnung unterliegen der Verfolgung und 
Bestrafung nach den §§ 208—209 des Berggesetzes vom 24. Juni 1865. 
Breslau, den 15. Juli 1873. 
Königliches Oberbergamt. 
2. Bergpolizeiverordnung zum Schutze des Bades Goczalkewitz, 
vom 15. Juli 1873. (Amtsbl. S. 163 Oppeln.) 
Auf Grund der §§ 4, 196 und 197 des Allgemeinen * vom 
24. Juni 1865 verordnet das unterzeichnete Oberbergamt zum Schutze der 
Mineralquelle des Bades Goczalkowitz zu Nieder-Goczalkowitz im Kreise 
Pleß gegen gemeinschädliche Einwirkung des Bergbaues, was folgt: 
§ 1. In den Gemarkungen Ober= und Nieder-Goczalkowitz und Rudol-
	        
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