towitz ist die Aufsuchung und Gewinnung solcher Mineralien, die nach
1 a. a. O. von dem Terfügungerccht des Grundeigentümers ausseschlosfen
ind, samerbald einer geringeren Entfernung von der Badequelle als 700 m
untersagt.
BS E. Uebertretungen dieser Verordnung unterliegen der Berfolgung
und Bestrafung nach den §§ 208 bis 209 des Berggesetzes vom 24. Juni 1865.
Breslau, den 15. Juli 1873.
Königliches Oberbergamt.
3. Bergpolizeiverordnung, betr. den Schutz der Brunnenanlagen für die
Wasserversorgung des Oberschlesischen Industriebezirks zu Zawade bei Peis-
kretscham und an den Schächten „Adolf“ und „Glückhilf“ bei Alt-Repten
gegen gemeiuschädliche Eingirkungen des Bergbaues vom 9. September 1893.
(Amtsbl. S. 374 Oppeln.)
Zum Schutze der Brunnenanlagen für die Wasserversorgung des Ober-
schlesischen Industriebezirks zu Zawada bei Peiskretscham und an den
Schächten „Adolf“ und „Glückhilf“ bei Alt-Repten und gegen gemeinschädliche
Einwirkungen des Bergbaues verordnet das unterzeichnete Königliche Ober-
bergamt auf Grund des § 4 Abs. 2 und der I§ 196 und 197 des All.
gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, was folgt:
& 1. 1. Innerhalb des im Abs. 2 näher beschriebenen Schutzbezirks ist
die Ausführung von Schürfarbeiten ohne vorherige Genehmigung des König-
lichen Oberbergamts zu Breslau untersagt.
2. Der Schutbe)irk wird begrenzt durch grade Linien, welche von der
Kirche zu Tost nach der Kirche zu Ujest, von dort über die Kirche zu Kiefer-
städtel, die katholische Kirche zu Gleiwitz und die Kirche zu Mikultschütz
nach der Mitte des Schlosses z Rokittnitz, von dort nach der Kirche zu
Radzionkau, dem Turme des alten Schlosses zu Neudeck und nach der Kirche
zu Groß-Zyglin und von da wieder anschließend an den Anfangspunkt zu
Tost gezogen gedacht sind.
3. Eine Uebersichtskarte, auf welcher die vorstehend festgestellten Grenzen
verzeichnet sind, liegt zu jedermanns Einsicht bei den Königlichen Revier-
beamten für die Bergreviere Tarnowitz, Süd-Beuthen und Zabrze aus.
52. Zuwiderhandlungen gegen diese Bergpolizeiverordnung werden
auf Grund des § 208 des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung des
Gesetzes vom 24. Juni 1892, betr. die Abänderung einzelner Bestimmungen
des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Ges.-S. 1865 S. 705
1892 S. 131) mit Geldstrafe bis zu 300 Mark und im Unvermögensfall
mit Haft bestraft.
§ 3. Die Polizeiverordnung, betreffend den Schutz der Brunnenanlage
für die Wasserversorgung des Oberschlesischen Industriebezirks zu Zawada
bei Peiskretscham gegen gemeinschädliche Einwirkung des Bergbaues vom
23. Juli 1880 (Amtsbl. der Königlichen Regierung zu Oppeln 1880,
Stück 31 S. 211) wird aufgehoben.
§ 4. Die vorstehende Bergpolizeiverordnung tritt in Kraft mit dem
Tage, an welchem das ihre Verkündigung enthaltende Stück des Amtsblattes
der Königlichen Regierung zu Oppeln ausgegeben wird.
Breslau, den 9. September 1893.
Königliches Oberbergamt.