Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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S. 265) unter Zustimmung des Bezirksausschusses für die Kreise Beuthen 
Stadt und Land, Gleiwitz, Kattowitz, Tarnowitz, Zabrze folgendes verordnet: 
§ 1. Wer Kost- oder Quartiergänger (sog. Schlafburschen mit oder 
ohne Verpflegung, Quartiernehmer) gegen Entgelt bei-sich aufnimmt, muß 
für die Unterbringung derselben, außer den für sich, seine Familie und 
—— genügenden Wohnräumen, besondere Räume 
nachweisen. 
2. Die an Kost= oder Quartiergänger überlassenen Räume dürfen mit 
den Räumen, in 2 Personen anderen Geschlechts schlafen, nicht in 
direkter Verbindung stehen; etwaige, wenn auch verschließbare Türen müssen 
mit einem Bretterschlag oder auf andere Weise unbenutzbar gemacht werden. 
53. Jeder an Kost= oder Ouartiergänger vermietete lafraum muß 
eine lichte Höhe von 2,35 m haben, durch eine Tür verschließbar, mit min- 
destens einem in der Außenwand befindlichen, zum Oeffnen eingerichteten 
Fenster versehen und trockene, gegen Witterungseinflüsse vollkommen geschützte 
Decke, Fußboden und Wände haben. Kellerräume dürfen nur, nachdem sie 
von der Ortspolizeibehörde nach Anhörung des zuständigen Medizinal- 
beamten für geeignet erachtet sind, Bodenräume unter dem unverschalten 
Dach überhaupt nicht als Schlafstellen vermietet werden. 
8 4. Die vermieteten Schlafräume dürfen weder mit Abtritten in offener 
Verbindung stehen, noch zur Unterbringung von Bieh oder zur Aufbewahrung 
von Dingen, welche leicht der Fäulnis anheimfallen, benutzt werden. 
& 5. Für jeden Ouartiernehmer ist ein Luftraum von 10 rm bei 
4 om Grundfläche zu gewähren; die für jeden Raum zulässige Zahl der 
Kost= und Ouartiergänger ist zugleich mit dem Kubikinhalt des Fimmers in 
deutlicher Schrift auf einer an der Innenfläche der Tür befestigten Tafel 
anzugeben, deren Angaben von der Ortspolizeibehörde noch erfolgter Meldung 
bescheinigt werden. 
86. Jedem ODuartiernehmer muß ein Strohsack, eine starke wollene 
Decke, ein Handtuch und je zwei Quartiernehmern mindestens ein Waschgerät 
gewährt werden. 
8 7. Wer Kost= oder Quartiergänger bei sich aufnimmt (§ 1), muß 
hiervon unter Angabe der Zahl der aufgenommenen Personen und der für 
dieselben bestimmten Räumlichkeiten der Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen, 
unbeschadet der sonst über das Meldewesen bestehenden Vorschriften, Anzeige 
machen. Eine Vermehrung der Zahl der Ouartiernehmer, eine Verminderung 
der für dieselben bestimmten Räumlichkeiten und die Ueberlaffung, anderer 
wie der angegebenen Räumlichkeiten an dieselben, sind in gleicher Weise und 
in derselben Frist anzuzeigen. 
§* 8. Personen verschiedenen Geschlechts, oder Erwachsene und Kinder 
unter 14 Jahren gleichzeitig, dürfen nur mit polizeilicher Erlaubnis und in 
vollkommen getrennten Räumen (§ 2) aufgenommen werden. 
Ausnahmen kann die Polizeibehörde gestatten, wenn die Kost= und 
Quartiergänger derselben Familie angehören. 
* 9. Der Tuartiergeber ist berbslichtel. für tägliche Reinigung des 
Quartiers zu sorgen, vierteljährlich das Bettstroh erneuern und nicht tape- 
zierte Mietsräume jährlich einmal tünchen zu lassen. 
* 10. Die zuständigen Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, 
die Quartiere jederzeit unter Beachtung des Gesetzes vom 12. Februar 1850 
(Ges.-S. S. 45) zu betreten und zu revidieren. 
Dem Tuartiergeber liegt die Verbslichtung zur Anzeige vom Ausbrechen 
ansteckender Krankheiten (6 9 des durch Allerhöchste Kabinettsorder vom
	        
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