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S. 265) unter Zustimmung des Bezirksausschusses für die Kreise Beuthen
Stadt und Land, Gleiwitz, Kattowitz, Tarnowitz, Zabrze folgendes verordnet:
§ 1. Wer Kost- oder Quartiergänger (sog. Schlafburschen mit oder
ohne Verpflegung, Quartiernehmer) gegen Entgelt bei-sich aufnimmt, muß
für die Unterbringung derselben, außer den für sich, seine Familie und
—— genügenden Wohnräumen, besondere Räume
nachweisen.
2. Die an Kost= oder Quartiergänger überlassenen Räume dürfen mit
den Räumen, in 2 Personen anderen Geschlechts schlafen, nicht in
direkter Verbindung stehen; etwaige, wenn auch verschließbare Türen müssen
mit einem Bretterschlag oder auf andere Weise unbenutzbar gemacht werden.
53. Jeder an Kost= oder Ouartiergänger vermietete lafraum muß
eine lichte Höhe von 2,35 m haben, durch eine Tür verschließbar, mit min-
destens einem in der Außenwand befindlichen, zum Oeffnen eingerichteten
Fenster versehen und trockene, gegen Witterungseinflüsse vollkommen geschützte
Decke, Fußboden und Wände haben. Kellerräume dürfen nur, nachdem sie
von der Ortspolizeibehörde nach Anhörung des zuständigen Medizinal-
beamten für geeignet erachtet sind, Bodenräume unter dem unverschalten
Dach überhaupt nicht als Schlafstellen vermietet werden.
8 4. Die vermieteten Schlafräume dürfen weder mit Abtritten in offener
Verbindung stehen, noch zur Unterbringung von Bieh oder zur Aufbewahrung
von Dingen, welche leicht der Fäulnis anheimfallen, benutzt werden.
& 5. Für jeden Ouartiernehmer ist ein Luftraum von 10 rm bei
4 om Grundfläche zu gewähren; die für jeden Raum zulässige Zahl der
Kost= und Ouartiergänger ist zugleich mit dem Kubikinhalt des Fimmers in
deutlicher Schrift auf einer an der Innenfläche der Tür befestigten Tafel
anzugeben, deren Angaben von der Ortspolizeibehörde noch erfolgter Meldung
bescheinigt werden.
86. Jedem ODuartiernehmer muß ein Strohsack, eine starke wollene
Decke, ein Handtuch und je zwei Quartiernehmern mindestens ein Waschgerät
gewährt werden.
8 7. Wer Kost= oder Quartiergänger bei sich aufnimmt (§ 1), muß
hiervon unter Angabe der Zahl der aufgenommenen Personen und der für
dieselben bestimmten Räumlichkeiten der Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen,
unbeschadet der sonst über das Meldewesen bestehenden Vorschriften, Anzeige
machen. Eine Vermehrung der Zahl der Ouartiernehmer, eine Verminderung
der für dieselben bestimmten Räumlichkeiten und die Ueberlaffung, anderer
wie der angegebenen Räumlichkeiten an dieselben, sind in gleicher Weise und
in derselben Frist anzuzeigen.
§* 8. Personen verschiedenen Geschlechts, oder Erwachsene und Kinder
unter 14 Jahren gleichzeitig, dürfen nur mit polizeilicher Erlaubnis und in
vollkommen getrennten Räumen (§ 2) aufgenommen werden.
Ausnahmen kann die Polizeibehörde gestatten, wenn die Kost= und
Quartiergänger derselben Familie angehören.
* 9. Der Tuartiergeber ist berbslichtel. für tägliche Reinigung des
Quartiers zu sorgen, vierteljährlich das Bettstroh erneuern und nicht tape-
zierte Mietsräume jährlich einmal tünchen zu lassen.
* 10. Die zuständigen Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt,
die Quartiere jederzeit unter Beachtung des Gesetzes vom 12. Februar 1850
(Ges.-S. S. 45) zu betreten und zu revidieren.
Dem Tuartiergeber liegt die Verbslichtung zur Anzeige vom Ausbrechen
ansteckender Krankheiten (6 9 des durch Allerhöchste Kabinettsorder vom