4. Polizeiverordnung, betr. den Schutz von Brunnenaulagen für die Wasser-
versorgung des Oberschlesischen Industriebezirks zu Zawada bei Peiskretscham
und an den Schächten Adolf und Glückhilf bei Alt-Repten vom 6. Juni 1894.
(Amtsbl. S. 240 Oppeln.)
Zum Schutze der Brunnenanlagen für die Wasserversorgung des Ober-
schlesischen Industriebezirks zu Zawada bei Peiskretscham und an den Schächten
Adolf und Glückhilf bei Alt-Repten gegen Bohrungen und Eingrabungen,
welche nicht unter die Bergpolizeiverordnung vom 9. September 1893)
(Amtsbl. Stück 37 S. 374) fallen, wird auf Grund des § 137 des Gesetzes
über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195)
gemäß §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) unter Zustimmung des Bezirksaus ufses
für die Kreise Groß-Strehlitz, Tarnowitz, Beuthen O.-S. und Gleiwitz
folgendes verordnet:
& 1. Die Vornahme von Bohrungen und Eingrabungen, welche über
eine Tiefe von 10 m hinaus unter die Erdoberfläche eindringen, ist innerhalb
des in § 2 näher bezeichneten Schutzbezirks ohne vorherige diesseitige Ge-
nehmigung untersagt.
§& 2. Der Schutzbezirk wird begrengt durch gerade Linien, welche von
der Kirche zu Tost nach der Kirche zu Ujest, von dort über die Kirche zu
Kieferstädtel, die katholische Kirche zu Gleiwitz und die Kirche zu Milkultschütz
nach der Mitte des Schlosses zu Rokittnitz, von dort nach der Kirche zu
Radzionkau, dem Turme des alten Schlosses zu Neudeck und nach der Kirche
u Groß-Zyglin und von da wieder anschließend an den Anfangspunkt zu
oft Ggebognn gedacht sind.
ine Uebersichtskarte, auf welcher die vorsteheud festgestellten Grenzen
verzeichnet sind, liegt zu jedermanns Einsicht bei den königl. Landratsämtern
zu Groß-Strehlitz, Tarnowitz, Beuthen O.-S. und Gleiwitz aus.
§ 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im
Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
. l0 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in
aft.
Oppeln, den 6. Juni 1894.
Der Regierungspräsident.
5. Polizeiverordnung, betr. Schutzvorrichtungen für die Brunnenanlage an
der Rosaliengrube bei Gr.-Dombrowka, vom 8. Oktober 1902.
(Amtsbl. S. 334.)
Zum Schutze der Brunnenanlage an der Rosaliengrube bei Groß-
Dombrowka (Landkreis Beuthen O.-S.) gegen Bohrungen und Eingrabungen.
welche nicht unter die bergpolizeilichen Vorschriften fallen, wird auf Grund
des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 (Ges.-S. S. 195) und gemäß §5 6, 12 und 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltun vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) unter Zustimmung
des Bezirksausschusses folgendes verordnet:
& 1. Die Vornahme von Vohrungen und Eingrabungen, welche über
doberfläche eindringen, ist innerhalb
eine Tiefe von 10 m hinaus unter die
andespolizeiliche
des in § 2 näher bezeichneten Schutzbezirks, ohne vorherige
Genehmigung untersagt.
1) Vgl. die vorhergehende Nummer 8.