Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

4. Polizeiverordnung, betr. den Schutz von Brunnenaulagen für die Wasser- 
versorgung des Oberschlesischen Industriebezirks zu Zawada bei Peiskretscham 
und an den Schächten Adolf und Glückhilf bei Alt-Repten vom 6. Juni 1894. 
(Amtsbl. S. 240 Oppeln.) 
Zum Schutze der Brunnenanlagen für die Wasserversorgung des Ober- 
schlesischen Industriebezirks zu Zawada bei Peiskretscham und an den Schächten 
Adolf und Glückhilf bei Alt-Repten gegen Bohrungen und Eingrabungen, 
welche nicht unter die Bergpolizeiverordnung vom 9. September 1893) 
(Amtsbl. Stück 37 S. 374) fallen, wird auf Grund des § 137 des Gesetzes 
über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) 
gemäß §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) unter Zustimmung des Bezirksaus ufses 
für die Kreise Groß-Strehlitz, Tarnowitz, Beuthen O.-S. und Gleiwitz 
folgendes verordnet: 
& 1. Die Vornahme von Bohrungen und Eingrabungen, welche über 
eine Tiefe von 10 m hinaus unter die Erdoberfläche eindringen, ist innerhalb 
des in § 2 näher bezeichneten Schutzbezirks ohne vorherige diesseitige Ge- 
nehmigung untersagt. 
§& 2. Der Schutzbezirk wird begrengt durch gerade Linien, welche von 
der Kirche zu Tost nach der Kirche zu Ujest, von dort über die Kirche zu 
Kieferstädtel, die katholische Kirche zu Gleiwitz und die Kirche zu Milkultschütz 
nach der Mitte des Schlosses zu Rokittnitz, von dort nach der Kirche zu 
Radzionkau, dem Turme des alten Schlosses zu Neudeck und nach der Kirche 
u Groß-Zyglin und von da wieder anschließend an den Anfangspunkt zu 
oft Ggebognn gedacht sind. 
ine Uebersichtskarte, auf welcher die vorsteheud festgestellten Grenzen 
verzeichnet sind, liegt zu jedermanns Einsicht bei den königl. Landratsämtern 
zu Groß-Strehlitz, Tarnowitz, Beuthen O.-S. und Gleiwitz aus. 
§ 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im 
Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft. 
. l0 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in 
aft. 
Oppeln, den 6. Juni 1894. 
Der Regierungspräsident. 
5. Polizeiverordnung, betr. Schutzvorrichtungen für die Brunnenanlage an 
der Rosaliengrube bei Gr.-Dombrowka, vom 8. Oktober 1902. 
(Amtsbl. S. 334.) 
Zum Schutze der Brunnenanlage an der Rosaliengrube bei Groß- 
Dombrowka (Landkreis Beuthen O.-S.) gegen Bohrungen und Eingrabungen. 
welche nicht unter die bergpolizeilichen Vorschriften fallen, wird auf Grund 
des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 
1883 (Ges.-S. S. 195) und gemäß §5 6, 12 und 15 des Gesetzes über die 
Polizeiverwaltun vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) unter Zustimmung 
des Bezirksausschusses folgendes verordnet: 
& 1. Die Vornahme von Vohrungen und Eingrabungen, welche über 
doberfläche eindringen, ist innerhalb 
eine Tiefe von 10 m hinaus unter die 
andespolizeiliche 
des in § 2 näher bezeichneten Schutzbezirks, ohne vorherige 
Genehmigung untersagt. 
1) Vgl. die vorhergehende Nummer 8.
	        
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