Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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§& 2. Die Grenze des Schutzbezirks wird durch den Weg gebildet, 
welcher von der Oparamühle über Dolken nach Solgerschacht führt, deckt 
sich von hier aus mit einer in der Verlängerung dieses Weges nach dem 
Dorfwege von Groß-Dombrowka führenden e verfolgt von deren 
Schnittpunkt mit dem Dorfwege den letzteren bis zum östlichen Ausgange 
des Dorfes, verläuft dann in der Richtung einer von hier aus über den 
Landesvermessungspunkt 297,9 nach demjenigen Punkte der Grenze der 
Landkreise Beuihen O.-S. und Kattowitz führenden Luftlinie, an welchem 
der von der Przelaikamühle in nordwestlicher Richtung herkommende Weg 
auf der Grenze bis zur Przelaikamühle führt und läuft von letzterer an der 
Landesgrenze entlang nach der Oparamühle zurück. 
Eine Uebersichtskarte, aus welcher die vorstehend bezeichnete Grenze des 
Schutzbezirkes zu ersehen ist, liegt zu jedermanns Einsicht auf den Landrats- 
ämtern Beuthen O.-S. und Kattowitz aus. 
§ 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 (sechzig) 
Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im 
biesigen Regierungsamtsblatt in Kraft. 
Oppeln, den 8. Oktober 1902. 
Der Regierungspräsident. 
c) Regierungsbezirk Liegnitz. 
Bergpolizeiverordnung, betr. den Schutz des Quellengebiets des Wasserwerkes 
der Stadt Waldenburg bei Ruhbank Kgen gömeinschidliche Einwirkungen 
von Schürfarbeiten, vom 31. Mai 1905. (Amtsbl. S. 156.) 
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes für die 
Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865/24. Juni 1892 hat das unter- 
zeichnete Oberbergamt zum Schutze des Quellengebiets des Wasserwerks der 
Stadt Waldenburg bei Ruhbank im Kreise Bolkenhain, Regierungsbezirk 
Liegnitz, gegen gemeinschädliche Einwirkungen von Schürfarbeiten folgende 
Entscheidung getroffen: 
§ 1. Die Ausführung von Schürfarbeiten ist innerhalb des nachstehend 
näher bezeichneten das Quellengebiet des Wasserwerks der Stadt Walden- 
burg umschließenden Bezirks verboten, sofern nicht vorher die Genehmigun 
des 5 zuständigen Königlichen Bergrevierbeamten hierzu schriftlich ertei 
worden ist. 
Dieser Bezirk wird von einem Vieleck umgrenzt, dessen Ecken die fol- 
genden Terrainpunkte bilden: 
a) die höchste Felskuppe der Fuchssteine im Krausendorfer Walde, 
b) die Spitze des Kreglerberges im Einsiedelwalde, 
J) der Kreuzpunkt der Grenze des Kreises Landeshut mit dem Kommuni- 
kationsweg von Ruhbank nach Gießmannsdorf, 
d) die Windmühle in Hartmannsdorf, 
e) der Dreiecksmarkstein auf dem Leuschnerberge bei Vogelsdorf, 
1) der Schnittpunkt der Eisenbahnlinie Ruhbank-Liebau mit dem von 
Koeppelhof nordwestlich ausgehenden Kommunikationswege nach 
Reußendorf,
	        
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