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Abgesehen von den mit Erlaubnis der Eltern (Erziehungsberechtigten
oder Lehrer ohne Aufsicht auf Reisen befindlichen Kindern und Schülern darf
den vorbezeichneten Personen der Berkehr in den Schankräumen nicht
gestatiet werden.
§s 4. Die Gast= und Schankwirte und deren Stellvertreter sind ver-
pflichtet, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in ihren Räumen
zu sorgen und alles zu verhindern, wodurch Völlerei, verbotenes Spiel,
Hehlerei und Unsittlichkeit gefördert werden kann. Nötigenfalls haben sie
der Ortsbehörde oder deren Organen sofort Anzeige zu erstatten und deren
Hilfe in Anspruch zu nehmen.
§ 5. Der gleichzeitige Betrieb einer Gast- und Schankwirtschaft und
eines Warenhandels in einem und demselben Raume oder in zwei offen oder
durch eine Tür unmittelbar in Verbindung stehenden Räumen ist, soweit
nicht bereits erteilte Genehmigungen entgegenstehen, verboten.
Auf Konditoreien findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§ 6. In offenen Läden und Verkaufsstellen sowie in Schankräumen,
für welche die Genehmigung zum Ausschank oder Kleinhandel von Spiri=
tnosen nicht erteilt worden . ürfen Branntwein, Trinkspiritus und andere
Getränke mit starkem Alkoholgehalt (Rum, Kognak, Arak, Likör, Zider usw.)
nicht aufbewahrt werden.
Ebenso dürfen in offenen Läden derjenigen Personen, welche die Ge-
nehmigung zum Kleinhandel mit Spirituosen, nicht aber zum Betrieb der
Schankwirtschaft besitzen, Gläser und sonstige dem Genuß auf der Stelle
dienende Gefäße oder Geräte nicht aufbewahrt werden.
Es darf dies auch nicht geschehen in den mit diesem Raume offen oder
durch eine Tür unmittelbar in Verbindung stehenden Geschäftsräumen.
§ 7. Die nach der Straße oder dem Hausflur führenden Fenster und
mit Glasfüllung versehenen Türen solcher Räume, in welchen der Klein-
han del mit Spirituosen betrieben wird, sind mit klarem durchsichtigen Glase
zu versehen. Der Einblick durch die Tür= und Fensterscheiben von der Straße
und vom Hausflur darf während der Geschäftszeit nicht erschwert oder ver-
hindert werden. Die Ausschmückung der Schaufenster durch Auslegung der
üblichen Waren wird hierdurch nicht betroffen.
§& 8. Gast= und Schankwirte, welche das Gewerbe durch einen Stell-
vertreter auszuüben beabsichtigen, sind verpflichtet, von der Person des Stell-
vertreters und dem mit ihm bestehenden Rechtsverhältnis acht Tage vor
Beginn der Stellvertretung der Ortspolizeibehörde unter Mitteilung der
Genehmigungsurkunde und des mit dem Stellvertreter abgeschlossenen Ver-
trages Anzeige zu erstatten.
* 9. Die Gast= und Schankwirte sowie die Kleinhändler sind ver-
pflichtet, ein Druckstück dieser Polizeiverordnung sowie das ihnen von der
Ortpolipeibehörde übergebene und nach deren Anordnung fortlaufend zu
ergänzende Verzeichnis zer zu Trunkenbolden erklärten Personen an einem
in die Augen fallenden Orte in den Wirtschafts= und Verkaufsräumen auf-
zuhängen.
* Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung werden mit
Geldstrafen bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft
Snh sofern nicht nach den bestehenden Strafgesetzen härtere Strafe ver-
8 11. Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden auf Konsum-
vereine, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, auch dann
Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist.