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groschen bis 10 Silbergroschen und immer lieber etwas höher als zu niedrig
anzusetzen sein.1)
Was die Bestrafung der Kontravenienten anlangt, so bestimmen wir
mit Aufhebung der früheren, ganz verschiedenartig von den Behörden aus-
Zegen und häufig gar nicht befolgten Anordnungen und mit Bezug auf
ie Amtsblattbekanntmachungen vom 18. November 1816, 10. April 1823
und 3. März 1834, daß kunftig jeder Gastwirt oder Schänker, der ganz ohne
Erlaubnis Tanzmusik abhält, eine Strafe von 1—5 Talern verwirkt, wenn
er aber nur über die in dem Erlaubnisschein ausgedrückte Zeit hinaus oder
ohne vollständigen Nachweis der oben vorgeschriebenen Legitimation Tanz-
musik hält, 10 Sgr. bis 2 Taler an Strafe zu bezahlen hat.
Diese Strafen werden in Wiederholungsfällen verdoppelt und soll den
mehr als dreimal gestraften Gasthaltern die Tanzmufik gar nicht mehr ge-
stattet und nach Umständen ihnen die Schankkonzession ganz entzogen werden.
Wir hoffen durch obige Bestimmungen diesen Gdschestingches nummehr
gere elt zu haben und müssen die Herren Landräte veranlassen, eine dauernde
ufsicht über die Erteilung der Tanzmusikerlaubnis und über die unnach-
sichtliche Bestrafung der Kontravenienten zu führen, wobei als Hauptgesichts-
punkt immer die möglichste Verminderung der Tanzmusiken, namentlich für
die niedere Voltellast= und für das Gesinde im Auge zu behalten, da un-
nötige Geldausgaben, Sittenlosigkeit und Trunksucht durch zu häufige Tanz-
gelage jedenfalls eine unerfreuliche Förderung erhalten.
Dem Publikum wird von dieser Versagung durch unser Amtsblatt
Kenntnis gegeben werden.
Oppeln, den 1. März 1842.
Königliche Regierung, Abteilung des Innern.
5. Polizeiverordnung, betr. die öffentlichen Tanzlustbarkeiten, vom 29. No-
vember 1857. (Amtsbl. S. 358.)
Auf Grund des §5 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-
verwaltung wird wegen der öffentlichen Tanzlustbarkeiten für den Umfang
unseres Verwaltungsbezirkes folgende Polizeiverordnung erlassen:
§* 1. Als öffentliche Tanzlustbarkeiten sind diejenigen anzusehen, welche
entweder in öffentlichen Lokalen oder in Privatlokalen für emneinschoftliche
Rechnung solcher Teilnehmer, welche keine geschlossene Gesellschaften bilden,
veranstaltet werden, oder zu denen jede Herson gegen Bezahlung zuge-
lassen wird.
&* 2. Oeffentliche Tanzlustbarkeiten dürfen ohne besondere schriftliche
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde nicht veranstaltet oder gehalten oder über
die in dem Erlaubnisscheine bestimmte Zeit ausgedehnt werden.
& . Die Wirte, in deren Lokalen öffentliche Tanzlustbarkeiten abge-
halten werden, desgleichen die sonstigen Unternehmer oder Leiter derartiger
Bergnügungen sind dafür verantwortlich, daß keine Kinder unter 15 Jahren
ohne Begleitung ihrer Eltern oder ihrer Pfleger oder keine Schüler ohne
Erlaubnis der Lehrer denselben beiwohnen.
& 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit
einer (wie bisher zur Ortsarmenkasse fließenden) Geldbuße bis 10 Talern
oder mit Gefängnis bis zu 14 Tagen bestraft.
1) Maßgebend sind jetzt die Bestimmungen des 9 15 des Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1898.