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lotalen, außerdem aber durch Bekanntmachung in Stadtblättern, wo
dergleichen erscheinen, oder durch Bekanntmachungen in ländlichen
Gemeindeversammlungen,
die jungen Leute, welche:
1. ihr gesetzliches Domizil (Heimat) im Orte haben, oder
2. als Dienstboten, Haus= und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener
und behrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder mit
diesen onen in ähnlichen Verhältnissen sich befindend, am Orte in der
Lehre, im Dienste oder in Arbeit stehen, oder
8. als Studenten, Gymnasiasten oder Zöglinge einer etwa am Orte be-
findlichen Lehranstalt angehören und am Orte sich aufhalten,
und zwar sowohl diejenigen, welche das zwanzigste Lebensjahr im Laufe
des begonnenen Kalenderjahres vollenden, als auch die älteren männlichen
Personen, welche noch keinem Truppenteil zur Ableistung der gesetzlichen
Dienstpflicht überwiesen, auch noch nicht durch Empfang eines besonderen
Scheines von der Wiederholung dieser Anmeldung entbunden sind, auf-
zufordern:
sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar des
nämlichen Jahres, unter Vorzeigung ihres Geburtsscheines, bzw.
des zum Ausweis über frühere Gestellungen erhaltenen Losungs-
und Gestellungsscheines bei dem Bürgermeister resp. Gemeinde= oder
Gutsvorsteher oder sonstigen vom Landrat bezeichneten Stamm-
rollenführer des Ortes behuse Aufnahme in die Stammrolle bzw.
deren Berichtigung anzumelden.
Diese Bekanntmachung erfolgt unter Androhung der in gegenwärtiger
Verordnung bestimmten Strafe, sowie der nach § 176 Abschnitt I der neuen
Ersatzinstruktion eintretenden Nachteile.
III. Unter gleicher Androhung und in gleicher Weise sind von den ge-
nannten Behörden auch die Eltern und Vormünder der Militärpflichtigen,
ferner die Lehr-, Brot= und Fabrikherren dazu aufzufordern, daß sie ihre
am Orte des Domizils nicht anwesenden militärpflichtigen Söhne, Pflege-
befohlene, Dienstboten, Haus= und Wirtschaftsbeamten, Handlungsdiener und
Lehrlinge, desgleichen die bei ihnen in Arbeit stehenden Handwerksgesellen,
Lehrburschen und Fabrikarbeiter, sowie die gedachten, vom Orte, wo sie nach
§ 20 der neuen Ersatzinstruktion gestellungspflichtig sind, zeitig abwesenden
militärpflichtigen Personen bei dem Bürgermeister bzw. den Gemeinde= resp.
Gutsvorstehern oder dem vom Landrat bezeichneten Stammrollenführer, zur
Stammrolle anmelden.
IV. Der Landrat macht durch das Kreisblatt den Geschäftsplan und
bzw. die Termine für das Kreis= und für das Departementsersatzgeschäft
bekannt und beordert dabei alle zur Gestellung verpflichteten bzw. vorzu-
ladenden Militärpflichtigen zum pünktlichen Erscheinen in den Musterungs-
resp. Aushebungsterminen. Außerdem bezeichnet derselbe den mit Führung
der Stammrolle beauftragten Behörden die Militärpflichtigen namentlich,
welche zu den Musterungen der Kreis= und bzw. Departementsersatzkommission
ichem stellen haben, mit der Aufforderung für deren rechtzeitige Gestellung
zu sorgen.
Die genannten Behörden haben diese Militärpflichtigen mittelst der an
diese selbst, sowie an deren Bäter oder Vormünder zu erlassenden gedruckten
oder schriftlichen Zirkulare (Kurrenden), gedruckten oder schriftlichen besonberen
Verfügungen zur Gestellung vor die zu bezeichnende Ersatzkommission mit