Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Angabe des Ortes und der Zeit der Musterung, unter Androhung der 
Snafen und Nachteile, welche nach gegenwärtiger Verordnung und nach 
§6 169, 2 der neuen Ersatzinstruktion für den Fall des Ungehorsams ein- 
treten, vorzuladen. 
Die Bäter und Bormünder zeitig abwesender Militärpflichtigen sind 
dazu, daß sie diesen den Inhalt der Zirkulare zur pünktlichen Befolgung 
mitteilen und zur Anzeige, ob die rechtzeitige Gestellung der Vorgeladenen 
durch sie sicher bewirkt werden werde, aufzufordern. 
In den gedachten Zirkularen und Verfügungen ist ferner eine durch ad- 
ministrative Exekution einzuziehende Geldstrafe bis 10 Taler jedem Vorzu- 
ladenden, welcher der Vorladung ohne einen von der Kreis= oder Departements- 
ersatzkommission als genügend anerkannten Entschuldigungsgrund Folge zu 
leisten unterläßt, anzudrohen. 
Die Zirkulare sind durch vereidete städtische Polizei= oder Gemeindediener, 
in den ländlichen Ortschaften durch die den Gemeinde= resp. Gutsvorstehern 
zur Disposition stehenden Exekutivbeamten, den Militärpflichtigen, wenn diese 
zeitig abwesend sind, deren Vätern oder Vormündern vorzulegen und von 
den Vorgeladenen, resp. deren Vätern oder Vormündern, mit ihrer eigen- 
händigen Namensunterschrift zu versehen. 
Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche die Unterschrift aus irgend 
einem Grunde nicht beigefügt haben, ist von den vereideten Exekutivbeamten, 
Gemeinde= oder Polizeidienern pflichtmäßig unter dem Zirkulare zu attestieren, 
daß dasselbe den namentlich und einzeln bezeichneten Personen mitgeteilt 
worden ist. Wenn der insinuierende Bote nicht vereidet ist, so hat der Ge- 
meinde- resp. Gutsvorsteher sich diese Personen vorführen zu lassen, denselben 
den vollständigen Inhalt des Zirkulars bekannt zu machen und unter dem- 
selben zu bescheinigen, daß die Mitteilung des Inhalts an die betreffenden 
einzeln namentlich zu bezeichnenden Personen erfolgt ist. Die Insinuation 
einer Verfügung, die an einen einzelnen behufs der Vorladung zum Kreis- 
oder Departementsersatzgeschäfte erlassen wird, ist stets durch einen vereideten 
Boten oder ein Mitglied des Gemeinde= resp. Gutsvorstandes an den Vor- 
zuladenden in Person gegen dessen schriftliche Empfangsbescheinigung, wenn 
letzterer aber abwesend ist, an die in seiner Wohnung anwesenden Ange- 
hörigen, Dienstboten oder den Hauswirt desselben, fofern aber auch diese 
nicht anwesend sind oder die Annahme verweigern, mittelst Anheftung an 
die Stuben- oder Haustür zu bewirken, und darüber, wie dieser Vorschrift 
genügt worden, von dem insinuierenden Boten oder Gemeinde= resp. Guts- 
vorstandsmitgliede eine schriftliche Bescheinigung auszustellen. 
Die Vorladung von auswärts sich aufhaltenden militärpflichtigen Per- 
sonen, deren rechtzeitiges Erscheinen nicht durch ihre Väter oder Vormünder 
in zuverlässger Weise zugesichert wird, ist mittelst schriftlicher Verfügungen 
u bewirken, über deren vorschriftsmäßige Behändigung die vorladende Be- 
* sich von der Postbehörde ein mit der Empfangsbescheinigung des 
orzuladenden versehenes Insinuationsdokument erteilen zu lassen und die 
Postbehörde bei der Absendung hierum zu requirieren hat. 
V. Mit einer Geldbuße bis zu 10 Talern, welcher im Unvermögens- 
falle eine verhältnismäßige Haft zu substituieren ist, werden bestraft: 
1. Diejenigen Militärpflichtigen, welche es verabsäumen, infolge der 
nach Abschnitt II gegenwärtiger Verordnung zu erlassenden Aufforderungen 
der mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden sich behufs Ein- 
tragung ihres Namens in die Stammrolle oder deren Berichtigung bei dem 
Bürgermeister, oder dem Gemeinde= oder Gutsvorsteher resp. vom Landrat
	        
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