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bezeichneten Stammrollenführer desjenigen Ortes, in welchem sie ihr ge-
wöhnliches Domizil haben, zu melden.
2. Diejenigen militärpflichtigen Dienstboten, Haus= und Wirtschafts-
beamten, Londlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehr-
burschen, Fabrikarbeiter und andere mit diesen in einem ähnlichen Verhält-
nisse stehenden WMilitärpflichtigen, welche es verabsäumen, infolge der nach
Abschnitt II dieser Berordnung zu erlassenden Aufforderungen den mit der
Führung der Stammrolle beauftragten Behörden sich behufs Eintragung
ihres Namens in die Stammrolle oder deren Berichtigung bei dem Bürger-
meister bzw. bei dem Gemeinde= oder Gutsvorsteher resp. vom Landrat be-
zeichneten Stammrollenführer desjenigen Ortes zu melden, wo sie sich zeitig
in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit befinden.
3. Diejenigen militärpflichtigen Studenten, Gymnafiasten und Zöglinge
anderer Lehranstalten, welche es verabsäumen, infolge der von den mit
Führung der Stammrollen beauftragten Behörden zu erlassenden Auf-
orderung, sich bei dem Bürgermeister, dem Gemeinde= resp. Gutsvorsteher
jenigen Ortes, wo sich die Lehranstall befindet, der sie angehören, behufs
Eintragung ihres Namens in die Stammrolle oder deren Berichtigung zu
melden.
4. Diejenigen Militärpflichtigen, welche (wenn sie im Laufe des Jahres,
in welchem sie sich zur Aufnahme in die Stammrolle anzumelden haben,
den Wohnort oder Aufenthaltsort, in welchem sie nach § 20 der neuen Er-
satzinstruktion gestellungspflichtig sind, verlassen) es verabsäumen, dies sowohl
bei ihrem Abgange der Behörde des Orts, welchen sie verlassen, als auch
der des neuen Domizils resp. Aufenthaltsortes behufs der Berichtigung der
Stammrolle spätestens innerhalb drei Tagen zu melden.
5. Die Eltern, Vormünder, Lehr-Brot--, oder Fabrikherren von Militär-=
brlichtigen. welche es verabsäumen, ihre militärpflichtigen Söhne, Pflege-
efohlenen, Dienstboten. Haus= und Wirtschaftsbeamten, Handlungsdiener
und Lehrlinge oder bei ihnen in Arbeit stehenden Handwerksgesellen, Lehr-
burschen und Fabrikarbeiter, wenn diese im Orte ihres Domizils nicht an-
wesend oder von dem Orte, wo sie sich in der Lehre, im Dienst oder in
Arbeit befinden, zeitig abwesend sind, infolge der nach Abschnitt II gegen-
wärtiger Verordnung zu erlassenden Aufforderungen der mit Führung der
Stammrollen beauftragten Behörden, bei dem Bürgermeister dzw. den Ge-
meinde- resp. Gutsvorstehern oder von dem Landrate bezeichneten Stamm-
rollenführer des Orts, wo der betreffende Militärpflichtige sein gesetzliches
Domizil hat, oder aber in Lehre, Dienst oder Arbeit steht behufs Ein-
zagung seines Namens in die Stammrolle resp. deren Berichtigung anzu-
melden.
6. Diejenigen Militärpflichtigen, welche den in Gemäßheit des
Abschnitts IV dieser Verordnung von den Bürgermeistern oder Gemeinde-
resp. Gutsvorstehern zu erlassenden Aufforderungen, sich zur Musterung oder
Aushebung, vor die Kreis= oder Departementsersatzkommission des Bezirks,
in welchem sie nach ar der neuen Instruktion gestellungspflichtig sind, zu
gestellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs-
oder Aushebungslokal nicht anwesend sind.
Oppeln, den 27. Februar 1874.
Königliche Regierung.