Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

Abteilung IV. 
Banpolizei. 
a) Baupolizeiliche Bestimmungen für die Städte. 
1. Soeeierr über die Bauten in den Städten des Regierungsbezirks 
peln, vom 1. April 1908. (Sonderbeilage zu Nr. 16 des Amtsbl.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
maltunf vom 30. Juli 1883 und der §#§ 6. 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird hiermit und unter Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
Oppeln nachfolgende Baupolizeiordnung erlassen. 
UVitel I. Polizeiliche Genehmigung und Neberwachung der Pauten. 
Erster Abschnitt. 
Bauerlaubnis. 
§ 1. Bauten, welche der polizeilichen Genehmigung bedürfen. 
Zu jedem Neubau, Umbau, Erweiterungsbau, zu Ausbesserungen, zu 
VBeränderungen sowie zum Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen 
Anlagen ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde erforderlich, sofern nicht 
ausdrücklich Ausnahmen zugelassen sind. 
&+ 2. Gewerbliche Anlagen, 
welche nicht unter die Bestimmungen der §§ 16 und 24 der Reichsgewerbe- 
ordnung fallen. 
Außer für die in 8 1 bezeichneten baulichen Anlagen ist aus feuer., 
bau= oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten die besondere Genehmigung 
der Ortspolizeibehörden von dem Besitzer des betreffenden Grundstücks nach- 
zusuchen, wenn 
Lackfabriken, 
.Kautschuck-, Wachs-, Stearin-, Wallratschmelzereien und Lichtziehereien, 
Teer-, Pech= und Terpentinkochereien, sofern sie nicht unter die Be- 
stimmungen der Reichsgewerbeordnung fallen, 
Syrupsiedereien und Zuckerkochereien, 
.Kattun-, Seiden= und Wollendruckereien, 
.Färbereien, 
—. —.
	        
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