Abteilung IV.
Banpolizei.
a) Baupolizeiliche Bestimmungen für die Städte.
1. Soeeierr über die Bauten in den Städten des Regierungsbezirks
peln, vom 1. April 1908. (Sonderbeilage zu Nr. 16 des Amtsbl.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
maltunf vom 30. Juli 1883 und der §#§ 6. 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird hiermit und unter Zu-
stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks
Oppeln nachfolgende Baupolizeiordnung erlassen.
UVitel I. Polizeiliche Genehmigung und Neberwachung der Pauten.
Erster Abschnitt.
Bauerlaubnis.
§ 1. Bauten, welche der polizeilichen Genehmigung bedürfen.
Zu jedem Neubau, Umbau, Erweiterungsbau, zu Ausbesserungen, zu
VBeränderungen sowie zum Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen
Anlagen ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde erforderlich, sofern nicht
ausdrücklich Ausnahmen zugelassen sind.
&+ 2. Gewerbliche Anlagen,
welche nicht unter die Bestimmungen der §§ 16 und 24 der Reichsgewerbe-
ordnung fallen.
Außer für die in 8 1 bezeichneten baulichen Anlagen ist aus feuer.,
bau= oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten die besondere Genehmigung
der Ortspolizeibehörden von dem Besitzer des betreffenden Grundstücks nach-
zusuchen, wenn
Lackfabriken,
.Kautschuck-, Wachs-, Stearin-, Wallratschmelzereien und Lichtziehereien,
Teer-, Pech= und Terpentinkochereien, sofern sie nicht unter die Be-
stimmungen der Reichsgewerbeordnung fallen,
Syrupsiedereien und Zuckerkochereien,
.Kattun-, Seiden= und Wollendruckereien,
.Färbereien,
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