Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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7. Sengereien und Appreturanstalten, 
8. Papier- und Pergamentfabriken, 
9. Siegellackfabriken, 
10. Lolzessügfabriken, 
11. Destillieranstalten, 
12. Laboratorien zu physikalischen und chemischen Zwecken, soweit letztere 
nicht unter die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung fallen, 
13. Darren aller Art, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der Reichs- 
ewerbeordnung fallen, 
14. Räucherkammern, 
15. Schwefelkammern, 
16. Wattenfabriken, 
17. Bettfederreinigungsanstalten, 
18. Bäcker= und Konzitorbfen, 
19. Brennöfen für Töpfer, Tonpfeifen-, Stein= und Zementbrennereien, 
20. Werkstätten der miede, Kupferschmiede und Schlosser, soweit diese 
drei nicht unter die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung fallen, 
Tischler, Böticher, Stellmacher und Drechsler, 
21. Glühöfen aller Art, soweit diese nicht den Bestimmungen der Reichs- 
Lewerbeordnung unterliegen, 
22. Schriftgießereien, 
23. Kaffeebrennereien, 
24. große Waschküchen und Trockenstuben, 
25. Ställe zu gewerbsmäßig betriebener Mästung von Vieh, 
26. Niederlagen von tierischen Substanzen, bei welchen die Erzeugung von 
Fäulnis stattfindet oder bezweckt wird und von Knochen und Lumpen 
aller Art, 
27. Spiegelfabriken, 
28. Zichorienfabriken, 
29. durch Wind bewegte Triebwerke, 
30. Branntweinbrennereien, 
31. Bierbrauereien, 
32. Mahlmühlen, 
33. Holzschneidemühlen, 
angelegt oder verändert werden sollen, ohne Unterschied, ob bauliche An- 
laen ver Veränderungen bestehender Baulichkeiten damit verbunden sind 
oder nicht. 
Bauten, welche auf Grund der §§ 16 und 24 der Reichsgewerbeordnung 
und der dieselben ergänzenden Gesetze genehmigt sind, bedürfen keiner weiteren 
ortspolizeilichen Genehmigung. 
* 3. Ausnahmen. 
Die polizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich für: 
1. Ausbesserungen der Außenwände von Gebäuden einschließlich der 
Türen und Fenster, sowie des Verputzens der Gebäude, soweit keine stehenden 
Gerüfte dabei verwendet werden. 
2. Den Ersatz einzelner vorhandener Balken durch neue von gleicher 
Festigkeit und in gleicher Lage, mit Ausnahme von Balken an Treppen 
oder Schornsteinen, sowie unter Wänden. 
3. Die Lerstellung neuer Fußbodenbeläge. 
4. Die Erneuerung oder Ausbesserung von feuersicheren Dachdeckungen 
nebst den zugehörigen Klempnerarbeiten an Rinnen.
	        
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