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5. Die Ausbesserungen von Schornsteinen und Schornsteinköpfen durch
Putzarbeit und Einziehen einzelner Steine.
6. Das Erneuern und Umsetzen von Oefen, Kaminen und Feuerherden,
die nicht zu einem Gewerbebetriebe gehören, in der bisherigen Beschaffenhei
und a dem bisherigen Standort und bei der bisherigen Lage und Größe
er Feuerung.
7. Die Errichtung kleiner eingeschlossiger Bauwerke ohne Feuerungen,
wie Lauben, Gärten= und Feldhäuschen, Geschirrhütten, Geschäftsbuden
und Schuppen von höchstens 15 qm Grundfläche und 3 m Höhe, wenn
dieselben mindestens 10 m von der Straße, von allen Gebäuden und von
der Nachbargrenze entfernt, oder letztere mit einer Brandmauer besetzt ist.
8. Die Errichtung, Beränderung und Beseitigung von Umfriedigungen
aus Holz oder Metall, welche nicht höher als 2,5 m ro. und nicht an der
Straße oder öffentlichen Plätzen liegen oder von einer Straßensluchtlinie be-
rührt werden.
9. Die Ausbesserungen von Zisternen und Brunnen, soweit die letzteren
nicht zu Gebäudefundamentierungen gehören.
10. Die Ausbesserungen der außerhalb von Gebänden stehenden Keller,
unterirdischen Wege, Kanäle, Wasserleitungen, sofern Straßen davon nicht
berührt werden.
§& 4. Bauten des Reichs und des Staates.
Bauten des Reichs und des Staates bedürfen der ortspolizeilichen Ge-
nehmigung, sind aber nicht in bautechnischer, sondern nur in baupolizeilicher
Hinsicht von der Polizeibehörde zu prüfen.
§ 5. Antrag auf Bauerlaubnis.
1. Der Antrag auf Bauerlaubnis ist schriftlich bei der zuständigen
Polizeibehörde einzureichen.
2. Bei gleichzeitiger Bebauung mehrerer selbständiger Grundstücke ist
für jedes Grundstück ein besonderer Antrag erforderlich.
3. Dem Antrag sind beizufügen: Die zur Prüfung des Bauvorhabens
erforderlichen Lagepläne, Bau= und Detailzeichnungen, Festigkeitsberechnungen
und Beschreibungen, sämtlich in doppelter Ausfertigung. Aus diesen Vor-
lagen muß das Bauvorhaben genau hervorgehen.
8 6. Lagepläne.
Aus den Lageplänen muß zu ersehen sein:
1. Die Himmelsrichtung.
2. Die Grenzen des Baugrundstücks.
3. Die Grundbuch-= und Katasternummer und die Lausnumme, sofern
das betreffende Grundstück mit einer solchen bezeichnet ist.
4. Die Bezeichnung und Breite der Strawt, der Chaussee, des öffent-
lichen Weges usw., an welchen das Grundstück liegt, sowie die festgesetzte
Baufluchtlinie derselben und die Breite des etwa vorhandenen Bürg 73
vor dem Grundstück. Bei Chausseen sind die Nummersteine, an bzw. zwis
denen das Grundstück liegt, anzugeben
5. Sämtliche auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude nach Lage,
Größe der Grundfläche und Bestimmung, sowie die gleichen Darstellungen
der Gebäude der Nachbargrundstücke, soweit letztere au die Beurteilung des
Baugesuches von Einfluß find.