Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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5. Die Ausbesserungen von Schornsteinen und Schornsteinköpfen durch 
Putzarbeit und Einziehen einzelner Steine. 
6. Das Erneuern und Umsetzen von Oefen, Kaminen und Feuerherden, 
die nicht zu einem Gewerbebetriebe gehören, in der bisherigen Beschaffenhei 
und a dem bisherigen Standort und bei der bisherigen Lage und Größe 
er Feuerung. 
7. Die Errichtung kleiner eingeschlossiger Bauwerke ohne Feuerungen, 
wie Lauben, Gärten= und Feldhäuschen, Geschirrhütten, Geschäftsbuden 
und Schuppen von höchstens 15 qm Grundfläche und 3 m Höhe, wenn 
dieselben mindestens 10 m von der Straße, von allen Gebäuden und von 
der Nachbargrenze entfernt, oder letztere mit einer Brandmauer besetzt ist. 
8. Die Errichtung, Beränderung und Beseitigung von Umfriedigungen 
aus Holz oder Metall, welche nicht höher als 2,5 m ro. und nicht an der 
Straße oder öffentlichen Plätzen liegen oder von einer Straßensluchtlinie be- 
rührt werden. 
9. Die Ausbesserungen von Zisternen und Brunnen, soweit die letzteren 
nicht zu Gebäudefundamentierungen gehören. 
10. Die Ausbesserungen der außerhalb von Gebänden stehenden Keller, 
unterirdischen Wege, Kanäle, Wasserleitungen, sofern Straßen davon nicht 
berührt werden. 
§& 4. Bauten des Reichs und des Staates. 
Bauten des Reichs und des Staates bedürfen der ortspolizeilichen Ge- 
nehmigung, sind aber nicht in bautechnischer, sondern nur in baupolizeilicher 
Hinsicht von der Polizeibehörde zu prüfen. 
§ 5. Antrag auf Bauerlaubnis. 
1. Der Antrag auf Bauerlaubnis ist schriftlich bei der zuständigen 
Polizeibehörde einzureichen. 
2. Bei gleichzeitiger Bebauung mehrerer selbständiger Grundstücke ist 
für jedes Grundstück ein besonderer Antrag erforderlich. 
3. Dem Antrag sind beizufügen: Die zur Prüfung des Bauvorhabens 
erforderlichen Lagepläne, Bau= und Detailzeichnungen, Festigkeitsberechnungen 
und Beschreibungen, sämtlich in doppelter Ausfertigung. Aus diesen Vor- 
lagen muß das Bauvorhaben genau hervorgehen. 
8 6. Lagepläne. 
Aus den Lageplänen muß zu ersehen sein: 
1. Die Himmelsrichtung. 
2. Die Grenzen des Baugrundstücks. 
3. Die Grundbuch-= und Katasternummer und die Lausnumme, sofern 
das betreffende Grundstück mit einer solchen bezeichnet ist. 
4. Die Bezeichnung und Breite der Strawt, der Chaussee, des öffent- 
lichen Weges usw., an welchen das Grundstück liegt, sowie die festgesetzte 
Baufluchtlinie derselben und die Breite des etwa vorhandenen Bürg 73 
vor dem Grundstück. Bei Chausseen sind die Nummersteine, an bzw. zwis 
denen das Grundstück liegt, anzugeben 
5. Sämtliche auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude nach Lage, 
Größe der Grundfläche und Bestimmung, sowie die gleichen Darstellungen 
der Gebäude der Nachbargrundstücke, soweit letztere au die Beurteilung des 
Baugesuches von Einfluß find.
	        
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