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gilt die von der Königlichen Regierung zu Oppeln erlassene, im Amtsblatt
pro 1874 Seite 323 abgedruckte Polizeiverordnung vom 26. Oktober 1874.
* 9. Maßstäbe der Lagepläne und Zeichnungen. Beschaffenheit
des zu verwendenden Papiers und dergl.
1. Sämtliche Zeichnungen sind auf dauerhaftem oder mit Leinwand
unterzogenem Papier oder auf Kopierleinwand herzustellen.
laues Lichtpausepapier (weiße Linienzeichnung auf blauem Grunde)
ist von der Verwendung ausgeschlossen.
2. Die Bauzeichnungen sollen in einem Maßstab von 1:100, der
Lageplan in der Regel nicht kleiner als 11:500 und die Detailzeichnungen
im Maßstab 1:20 dargestellt werden.
Bei ausgedehnten Vorlagen kann der Maßstab für die Bauzeichnungen
im Verhältnis von 1:200 zugelassen werden.
Jede Zeichnung ist mit einem Maßstab zu versehen.
3. Die Bauzeichnungen müssen ferner die eingeschriebenen Hauptmaße
nach Länge, Breite und Höhe des Gebäudes, die Maße der einzelnen Räume,
der Geschoßhöhen, der Mauer= und Holzstärken enthalten. Die durchschnittenen
Teile sind mit charakterisierenden Farben anzulegen.
4. Bei Um= und Erweiterungsbauten sind die alten Konstruktionteile
bane neu herzustellenden in deutlicher Weise durch die Farbe zu unter-
eiden.
5. Die Zeichnungen sind zu beschreiben derart, daß jede Darstellung
und in den Grundrissen die einzelnen Räume nach ihrer Bestimmung genau
bezeichnet sind.
Die Blattgrößen der Zeichnungen sollen andere Abmessungen nicht haben,
als die ein- bis vierfache Größe des Bogens von 30 bis 40 cm und sollen
in Aktenformat zusammengelegt eingereicht werden. Gerollte Zeichnungen
werden zurückgewiesen.
§ 10. Bauvorlagen für Ausbesserungs= und Veränderungs-
bauten.
Bei Ausbesserungs= und Veränderungsbauten kann von den An-
forderungen der §§ 6 bis 9 insoweit ab Keen werden, als die Prüfung
der Bauvorlagen nach dem Ermessen der #m ohne die Erfüllung
dieser Anforderungen möglich erscheint.
§ 11. Unterschriftliche Vollziehung der Bauvorlagen.
1. Sämtliche Bauvorlagen müssen von dem Bauherrn und dem leitende.
Bauunternehmer mit Angabe des Namens, des Standes und des Wohnortes
unterschriftlich vollzogen sein.
2. Bei verbundenen Eisenkonstruktionen sind die entsprechenden Zeich-
nungen und Berechnungen auch von demjenigen Sachverständigen zur An-
erkennung zu unterschreiben, welcher die Anfertigung der Konstruktion ver-
antwortlich übernommen hat.
3. Durch die unterschriftliche Vollstehung der Bauvorlagen tritt die Ver-
antwortlichkeit für die Richtigkeit derselben ein.
§ 12. Prüfung des Bauvorhabens.
1. Die Polizeiverwaltung kann die Ergänzung von Bauvorlagen, welche
zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht ausreichen, verlangen.