Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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8 18. Dauer der Bauerlaubnis. 
Die Gültigkeit der Bauerlaubnis erlischt: 
1. Wenn ein Bau nach vorschriftsmäßig erfolgter Rohbau= oder Ge- 
brauchsabnahme in Benutzung genommen ist. 
2. Für Neubauten, wenn innerhalb eines Jahres vom Tage der Aus- 
händigung der Bauerlaubnis an gerechnet, die Fundamente nicht gelegt, oder 
die Kellermauern bis zur Erhobehläche nicht hergestellt sind. 
3. Für solche Bauten, welche als Neubauten nicht angesehen werden 
können und bei denen keine Fundamente zu legen sind, wenn dieselben in 
der unter Nr. 2 bezeichneten Frist nicht begonnen worden find. 
4. Wenn ein begonnener aber unvollendeter Bau länger als ein Jahr 
geruht hat. 
5* 19. Uebertragung der Bauerlaubnis. 
1. Die Bauerlaubnis kann auf einen andern Bauherrn üÜbertragen 
werden. 
2. Die Uebertragung ist von dem bisherigen und dem neuen Bauherrn 
der Polizeibehörde innerhalb drei Tagen schriftlich anzuzeigen. 
3. Ebenso hat der Bauherr einen Wechsel in der Person des Bauleiters 
innerhalb des gleichen Zeitraumes der Polizeibehörde anzuzeigen. 
4. Die Verantwortlichkeit des Bauherrn, sowie des Bauleiters, geht auf 
den Nachfolger über. 
& 20. Verantwortlichkeit des Bauherrn und des Bauleiters 
bzw. Bauunternehmers. 
Bauherren und Bauleiter bzw. Bauunternehmer sind für die Mchhern 
der Angaben in den Bauvorlagen, für die Ausführung des Bauvorhabens 
nach den genehmigten Bauvorlagen und den Bestimmungen dieser Bauordnung 
verantwortlich und unterliegen bei Abweichungen und Berstößen den geseg- 
lichen Strafen. 
Zweiter Abschnitt. 
Dolizeiliche Ueberwachung der Bauten. 
& 21. Anzeige von dem Beginn der Bauten. 
Mindestens drei Werktage vor Beginn der Bauausführung ist der Orts- 
kotiurrt unter Angabe des Datums und der Nummer der Bauerlaubnis 
die Inangriffnahme des Baues schriftlich anzuzeigen. 
* 22. Festsetzung der Fluchtlinie und der Höhenlage. 
1. Die Fluchtlinie und die Höhenlage der Straßenkrone vor dem zu 
bebauenden Grundstück hat der Bebauende vor dem Beginn der Bauaus- 
führung abzustecken und wird die Richtigkeit derselben in der Regel innerhalb 
acht Tagen nach erfolgtem Antrag des Bebauenden von der Polizeibehörde 
festgestellt und bescheinigt. 
2. Ist die für die Zukunft festgesete Höhenlage der Straße noch nicht 
ausgeführt, so kann die vorläufige Anlage von Rampen, Vortreppen u. dgl. 
einstweilen gestattet werden.
	        
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