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§ 23. Rechte der Polizeibehörden und deren Beamten auf der
Baustelle usw.
1. Die Lrtspolipeibehörde hat die Ausführung der Bauten zu über-
wachen und ist den luu derselben jederzeit der Zutritt zu den Bauten
gestatten.
2. Dieselben find befugt, Untersuchungen des Baues vorzunehmen und
ist der Bauherr bzw. Bauleiter oder Unternehmer verpflichtet, etwa zu diesem
Zweck notwendige Aufräumungen zu bewirken.
8. Soweit es die Sicherheit der Bauten bedingt, hat die Polizeibehörde
die Befugnis, Materialien auszuschließen, unzulässige Konstruktionen zu
anlessahen, die Fortführung der Bauten zu verbieten, bereits Ausgeführtes
zu beseitigen.
4. Die Polizeibehörde bzw. deren Beamte können die Fortsetzung un-
befugt begonnener Bauten sofort verhindern.
§ 24. Unfallverhütung und Arbeiterfürsorge.
1. Wer einen Bau oder eine Bauarbeit ausführt, muß für alle Vor-
kehrungen sorgen, welche zur Verhütung von Unglücksfällen während des
Baues erforderlich sind. Diese Vorkehrungen sind sowohl innerhalb des
Baues, als nach außen auf der Straße und an den benachbarten Grund-
stücken zu treffen.
2. Die Bestimmungen unter Ziffer 3 bis 5 dieses Loragraphen finden
Anwendung bei Bauten, wenn einschließlich der Poliere und Lehrlinge mehr
als 10 Personen zur Zeit der Rohbauausführung gleichzeitig auf dem Bau
beschäftigt sind; während der Rohbauausführung iprübergehend beschäftigte
Arbeiter, wie z. B. Zimmerleute und Staker werden nicht in diese Zahl
eingerechnet. «
3. Zur Unterkunft für die an Bauten beschäftigten Arbeiter bei un-
günstiger Witterung und in Ruhepausen müssen Räume geschaffen werden,
welche im Mittel mindestens 2,20 m hoch, mit Wänden umschlossen und mit
einem Dache versehen sind und deren Grundfläche derart bemessen sein muß,
daß auf jeden am Bau dauernd beschäftigten rbeiter (vgl. Ziffer 2) eine
Fläche von mindestens 0,75 am entfällt.
Der betreffende Raum muß einen festen trockenen Fußboden haben, und
auf besonderes Erfordern der Polizeibehörde vom 15. Oktober bis 15. März
heizbar sein.
Für die dauernd auf dem Bau beschäftigten Arbeiter (Ziffer 2) sind
in den Unterkunftsräumen Sitzplätze zur Verfügung zu stellen. Bau-
Kcterialien irgend welcher Art dürfen in diesen Räumen nicht gelagert
werden.
4. Für die in Ziffer 3 bezeichneten Personen müssen Aborte in solcher
Zahl vorhanden sein, daß ein Abort für höchstens 25 Personen dient. Die
Aborte müssen in der Art eingerichtet sein, daß von außen nicht hinein-
gesehen werden kann. Erforder ichen Falles sind vor den Türen Blenden
anzubringen. Für diese Aborte dürfen keine durchlässigen Gruben angelegt,
sondern die Aborte müssen entweder an eine öffentliche Entwässerungsanlage
vorschriftsmäßig angeschlossen werden, oder es müssen wasserdichte Tonnen,
welche nach Bedarf rechtzeitig fortzuschaffen und durch leere mittelst Kalk-
anstrich desinfizierte Tonnen zu ersetzen sind, aufgestellt werden. Diese
Tonnen find durch Sitz= und Stoßbretter zu verdecken. Bei freier von Wohn-
gebänden entfernter Lage der Baustellen kann die Herstellung einer Erdgrube
gestattet werden.
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