Metadata : Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

94
g.  12.

Die  Pruͤfung  der  Qualifikation  der  einzelnen  Weinhandlung  zur  Erlangung
  eines  fortlaufenden  Kredits  und  die  Stellung  der  Bedingungen  gebührt,
  nach  vorgängiger  Kommunikation  mit  dem  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium,
  dem  General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereines,
  vorbehältlich  des  Rekurses  an  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,
  Departement  der  Finanzen.

#  u1.

Die  wirkliche  Hebung  des  fortlaufend  oder  zeitweise  gestundeten  Eingangszolles
  geschiehet  nach  demjenigen  Tarise,  welcher  zu  der  Zeit  gültig  ist,
wo  die  Zahlung  erfolgen  soll.

g.  14.

Jede  Weinhandlung,  welche  Zoll-Kredit  genießt,  ist  verpflichtet,  die
Keller  oder  andere  Aufbewahrungsorte,  welche  sie  für  den  Wein  in  Gebrauch
hat,  schriftlich  der  Zoll=  oder  Steuerbehörde  anzumelden,  auch  Veränderun-=gen
  des  Aufbewahrungs-Ortes  jedes  Mahl  anzuzeigen.

Zu  solchen  Behältnissen  ist  dem  Amtsvorstande  oder  den  Beamten,
die  dazu  einen  schriftlichen  Auftrag  von  ihm  vorzeigen,  der  Zutritt  zum  Besichtigen,
  Proben  und  Vermessen  des  Vorrathes  insofern  zu  verstatten,  als  es
erforderlich  ist,  um  die  Ueberzeugung  zu  gewähren,  daß  dasjenige  Wein-Quantum,
  für  welches  Kredit  gegeben  worden,  noch  im  Eigenthume  der
Handlung  vorhanden  ist.

8.  Von  dem  zum  Absatze  in  das  Ausland  bestimmten  Weine.

g.  15.

Weinhandlungen,  welche  an  Orten,  wo  das  Niederlagerecht  bewilligt  ist,
desgleichen  an  solchen  Orten,  wo  das  Großherzogl.  Staats-Ministerium,  Departement
  der  Finanzen,  nach  erfordertem  Gutachten  des  General-Inspektors
unverzollte  Weinlager  verstatten  wird,  ein  beständiges  Lager  von  ausländischem
Weine  von  wenigstens  Zwey  Hundert  Orhoft  zum  Absatze  in  das  nicht  zum
Gesammt-Zollvereine  gehörige  Ausland  halten,  bleibt  ein  unverzolltes  Lager
verstattet,  um  aus  demselben  Quantitäten  von  einem  Eimer  und  darüber  in
gedachtes  Ausland  abzusetzen.