Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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geschehen,  und  hat  der  Adressat  bz.  dessen  Bevollmächtigter  oder  dasjenige  Familienglied,
an  welches  die  Bestellung  erfolgt,  zu  diesem  Behuse  den  Ablieferungsschein  bz.  die  auf
der  slüe  der  Post.Packetadresse  vorgedruckte  Quittung  zu  unterschreiben.

.  Im  8.  37,  „Aushändigung  der  Sendungen  nach  erfolgter  Behändigung  der
Begleitadressen  und  der  Ablieferungsscheine,  sowie  Auszahlung  baarer  Beträge“
betreffend,  erhält  der  Absatz  IV.  folgende  Fassun

IV.  Wo  die  Poslverwaltung  r  Bestellung  von  Pten  ohne  Werthangabe  oder

von  Sendungen  mit  Werthangabe  übernommen  hat,  kommen  die  obigen  Bestimmungen
nicht  zur  Anwendung,  vielmehr  erfolgt  alsdann  die  Aushändigung  der  gewöhnlichen  Packete
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  8.  34  Abs.  III,  wegegen  die  Bestellung  der  Sendungen
mit  Werthangabe,  der  eingeschriebenen  Pocke  und  der  Postanweisungsbeträge  an  die  na

§.  34  Lß  V  zur  Empfangnahme  berechtigten  Personen  gegen  Quittungsleistung  staktfindet.

6.  Im  8.  58,  „Zahlungssähe  für  Extrapost=  und  Kurierbeförderungen“  betreffend,
i*  im  Absat  Xder  letzte  Saßb  folgende  Fassung:
ei  Kurierreisen  ist  eine  Rückbenutzung  der  auf  der  Hinreise  verwendeten  Pferde  bz.

Wagen  nicht  zulässig.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

ephan.