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Polizei-Verordnung
betreffend
die Kanalisation der Grundstücke.
Auf Grund des 85 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung
vom 11. März 1850 und der 88 143, 144 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung
des Gemeinde-Vorstandes für den Bezirk der Stadt Posen
folgende Polizei-Verordnung erlassen:
Kanalauschlußpflicht.
8 1. Mit der Fertigstellung von Kanälen in Straßen oder
Straßenteilen durch die Stadtgemeinde zum Zwecke der Entwässerung
der Straßen und der anliegenden Grundstücke tritt für die Eigentümer
der letzteren die Verpflichtung ein, ihre Grundstücke behufs
Ableitung der Abwässer nach Maßgabe nachstehender Vorschriften
mit unterirdischen Entwässerungsanlagen zu versehen und an den
Straßenkanal anzuschließen.
Bei Grundstücken, welche an mehr als eine Straße grenzen
und nach einer noch nicht von der Kanalisation betroffenen Straße
entwässern, bestimmt die städtische Baupolizei-Verwaltung, inwieweit
der Kanalanschluß zu erfolgen hat.
Art der Entwässerung.
8 2. Die Entwässerungsanlagen, in welche alle zum Abfluß
gelangenden Regen= und Wirtschaftswässer einzuleiten sind, müssen
zur vollständigen Entwässerung der Haupt= und Nebengebäude, Höfe
und Gärten ausreichen. Die Abteilung von menschlichen und
tierischen Auswurfsstoffen nach den Kanälen, sowie die Zuführung
von festen Stoffen wie Küchenabfälle, Müll, Kehricht, Schutt, Sand,
Asche 2c. ist verboten.
Pissoirs können an die Entwässerungsanlagen angeschlossen
werden, wenn sie mit einer ununterbrochenen, selbsttätigen Wasserspülung
versehen sind.
Die Abwässer aus Fabriken, gewerblichen Anlagen, Laboratorien 2c.
dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung, an die besondere Bedingungen
geknüpft werden können, in die Kanäle geleitet werden.
Die Einleitung ist unzulässig, wenn die Abwässer chemische Bestandteile
enthalten, durch welche die Straßenkanäle zerstört werden
würden. Die Kosten der Untersuchung der Abwässer hat der Eigen-