Full text : Bürgerbuch der Provinzial-Hauptstadt Posen.

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Polizei-Verordnung
betreffend
die  Kanalisation  der  Grundstücke.

Auf  Grund  des  85  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung
vom  11.  März  1850  und  der  88  143,  144  des  Gesetzes  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  wird  mit  Zustimmung
  des  Gemeinde-Vorstandes  für  den  Bezirk  der  Stadt  Posen
folgende  Polizei-Verordnung  erlassen:

Kanalauschlußpflicht.

8  1.  Mit  der  Fertigstellung  von  Kanälen  in  Straßen  oder
Straßenteilen  durch  die  Stadtgemeinde  zum  Zwecke  der  Entwässerung
der  Straßen  und  der  anliegenden  Grundstücke  tritt  für  die  Eigentümer
  der  letzteren  die  Verpflichtung  ein,  ihre  Grundstücke  behufs
Ableitung  der  Abwässer  nach  Maßgabe  nachstehender  Vorschriften
mit  unterirdischen  Entwässerungsanlagen  zu  versehen  und  an  den
Straßenkanal  anzuschließen.

Bei  Grundstücken,  welche  an  mehr  als  eine  Straße  grenzen
und  nach  einer  noch  nicht  von  der  Kanalisation  betroffenen  Straße
entwässern,  bestimmt  die  städtische  Baupolizei-Verwaltung,  inwieweit
der  Kanalanschluß  zu  erfolgen  hat.

Art  der  Entwässerung.

8  2.  Die  Entwässerungsanlagen,  in  welche  alle  zum  Abfluß
gelangenden  Regen=  und  Wirtschaftswässer  einzuleiten  sind,  müssen
zur  vollständigen  Entwässerung  der  Haupt=  und  Nebengebäude,  Höfe
und  Gärten  ausreichen.  Die  Abteilung  von  menschlichen  und
tierischen  Auswurfsstoffen  nach  den  Kanälen,  sowie  die  Zuführung
von  festen  Stoffen  wie  Küchenabfälle,  Müll,  Kehricht,  Schutt,  Sand,
Asche  2c.  ist  verboten.

Pissoirs  können  an  die  Entwässerungsanlagen  angeschlossen
werden,  wenn  sie  mit  einer  ununterbrochenen,  selbsttätigen  Wasserspülung
  versehen  sind.

Die  Abwässer  aus  Fabriken,  gewerblichen  Anlagen,  Laboratorien  2c.
dürfen  nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung,  an  die  besondere  Bedingungen
  geknüpft  werden  können,  in  die  Kanäle  geleitet  werden.
Die  Einleitung  ist  unzulässig,  wenn  die  Abwässer  chemische  Bestandteile
  enthalten,  durch  welche  die  Straßenkanäle  zerstört  werden
würden.  Die  Kosten  der  Untersuchung  der  Abwässer  hat  der  Eigen-