Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gesamtgut

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1497

1498

1499

1500

sie  ihm  zugestanden  hätte,  verwirkt

haben  würde.  1496,  1502,  1518.
Nach  der  Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft
  findet  in  Ansehung  des
G.  die  Auseinandersetzung  statt.

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt

sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber
am  G.  nach  den  8§8  1442,  1472,

1473,  1518.
Auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung

  des  G.  der  f.  Gütergemeinschaft

finden  die  Vorschriften  der  §8  1475,
1476,  1477  Abs.  1,  1479—1481
Anwendungj  an  die  Stelle  des  Mannes
tritt  der  überlebende  Ehegatte,  an  die
Stelle  der  Frau  treten  die  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge.  Die  im

§1476  Abs.  2  Satz  2  bezeichnete  Verpflichtung

  besteht  nur  für  den  überlebenden
  Ehegatten.  1518.

Bei  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung

  des  G.  der  f.  Gütergemeinschaft

fallen  dem  überlebenden  Ehegatten

zur  Last:

1.  die  ihm  bei  dem  Eintritte  der  f.

Gütergemeinschaft  obliegenden  G.-Verbindlichkeiten,
  für  die  das  eheliche
  G.  nicht  haftete  oder  die  im
Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  ihm  zur  Last  fielen;

2.  die  nach  dem  Eintritte  der  f.  Gütergemeinschaft
  entstandenen  G.-Verbindlichkeiten,
  die,  wenn  sie  während
der  ehelichen  Gütergemeinschaft  in
seiner  Person  entstanden  wären,  im
Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  ihm  zur  Last  gefallen  sein
würden;

3.  eine  Ausstattung,  die  er  einem  anteilsberechtigten
  Abkömmling  über
das  dem  G.  entsprechende  Maß

hinaus  oder  die  er  einem  nicht  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  versprochen
  oder  gewährt  hat.  1518.

Die  am  G.  der  f.  Gütergemeinschaft

anteilsberechtigten  Abkömmlingemüssen

195

 

8

1501

1502

Gesamtgut

sich  Verbindlichkeiten  des  verstorbenen
Ehegatten,  die  diesem  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  zur  Last
fielen,  bei  der  Auseinandersetzung  auf
ihren  Anteil  insoweit  anrechnen  lassen,
als  der  überlebende  Ehegatte  nicht  von
dem  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten
Deckung  hat  erlangen  können.

In  gleicher  Weise  haben  sich  die

anteilsberechtigten  Abkömmlinge  anrechnen
  zu  lassen,  was  der  verstorbene
Ehegatte  zu  dem  G.  zu  ersetzen  hatte.
1511,  1518.
Ist  einem  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  für  den  Verzicht  auf  seinen
Anteil  eine  Absindung  aus  dem  G.
der  f.  Gütergemeinschaft  gewährt
worden,  so  wird  sie  bei  der  Auseinandersetzung
  in  das  G.  eingerechnet
und  auf  die  den  Abkömmlingen  gebührende
  Hälfte  angerechnet.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  mit

den  übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  schon  vor  der  Aufhebung
der  f.  Gütergemeinschaft  eine  abweichende
  Vereinbarung  treffen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung;  sie  ist
auch  denjenigen  Abkömmlingen  gegenüber
  wirksam,  welche  erst  später  in
die  f.  Gütergemeinschaft  eintreten.
1518.
Der  überlebende  Ehegatte  ist  berechtigt,
das  G.  der  f.  Gütergemeinschaft  oder
einzelne  dazu  gehörende  Gegenstände
gegen  Ersatz  des  Wertes  zu  übernehmen.
  Das  Recht  geht  nicht  auf
die  Erben  über.

Wird  die  f.  Gütergemeinschaft  auf
Grund  des  §  1495  durch  Urteil  aufgehoben,
  so  steht  dem  überlebenden
Ehegatten  das  im  Abs.  1  bestimmte
Recht  nicht  zu.  Die  anteilsberechtigten
Abkömmlinge  können  in  diesem  Falle
diejenigen  Gegenstände  gegen  Ersatz
des  Wertes  übernehmen,  welche  der

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