Gesamtgut
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1497
1498
1499
1500
sie ihm zugestanden hätte, verwirkt
haben würde. 1496, 1502, 1518.
Nach der Beendigung der f. Gütergemeinschaft
findet in Ansehung des
G. die Auseinandersetzung statt.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der Teilhaber
am G. nach den 8§8 1442, 1472,
1473, 1518.
Auf die Auseinandersetzung in Ansehung
des G. der f. Gütergemeinschaft
finden die Vorschriften der §8 1475,
1476, 1477 Abs. 1, 1479—1481
Anwendungj an die Stelle des Mannes
tritt der überlebende Ehegatte, an die
Stelle der Frau treten die anteilsberechtigten
Abkömmlinge. Die im
§1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung
besteht nur für den überlebenden
Ehegatten. 1518.
Bei der Auseinandersetzung in Ansehung
des G. der f. Gütergemeinschaft
fallen dem überlebenden Ehegatten
zur Last:
1. die ihm bei dem Eintritte der f.
Gütergemeinschaft obliegenden G.-Verbindlichkeiten,
für die das eheliche
G. nicht haftete oder die im
Verhältnisse der Ehegatten zu einander
ihm zur Last fielen;
2. die nach dem Eintritte der f. Gütergemeinschaft
entstandenen G.-Verbindlichkeiten,
die, wenn sie während
der ehelichen Gütergemeinschaft in
seiner Person entstanden wären, im
Verhältnisse der Ehegatten zu einander
ihm zur Last gefallen sein
würden;
3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten
Abkömmling über
das dem G. entsprechende Maß
hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten
Abkömmlinge versprochen
oder gewährt hat. 1518.
Die am G. der f. Gütergemeinschaft
anteilsberechtigten Abkömmlingemüssen
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8
1501
1502
Gesamtgut
sich Verbindlichkeiten des verstorbenen
Ehegatten, die diesem im Verhältnisse
der Ehegatten zu einander zur Last
fielen, bei der Auseinandersetzung auf
ihren Anteil insoweit anrechnen lassen,
als der überlebende Ehegatte nicht von
dem Erben des verstorbenen Ehegatten
Deckung hat erlangen können.
In gleicher Weise haben sich die
anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen
zu lassen, was der verstorbene
Ehegatte zu dem G. zu ersetzen hatte.
1511, 1518.
Ist einem anteilsberechtigten Abkömmlinge
für den Verzicht auf seinen
Anteil eine Absindung aus dem G.
der f. Gütergemeinschaft gewährt
worden, so wird sie bei der Auseinandersetzung
in das G. eingerechnet
und auf die den Abkömmlingen gebührende
Hälfte angerechnet.
Der überlebende Ehegatte kann mit
den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen
schon vor der Aufhebung
der f. Gütergemeinschaft eine abweichende
Vereinbarung treffen. Die
Vereinbarung bedarf der gerichtlichen
oder notariellen Beurkundung; sie ist
auch denjenigen Abkömmlingen gegenüber
wirksam, welche erst später in
die f. Gütergemeinschaft eintreten.
1518.
Der überlebende Ehegatte ist berechtigt,
das G. der f. Gütergemeinschaft oder
einzelne dazu gehörende Gegenstände
gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.
Das Recht geht nicht auf
die Erben über.
Wird die f. Gütergemeinschaft auf
Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben,
so steht dem überlebenden
Ehegatten das im Abs. 1 bestimmte
Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten
Abkömmlinge können in diesem Falle
diejenigen Gegenstände gegen Ersatz
des Wertes übernehmen, welche der
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