Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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gerichts  vorzunehmen;  sie  soll  jedoch  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  8.  7  schon
früher  so  zeitig  als  möglich  vorgenommen  werden,  wenn  Einsprachen  gegen  die  Wählerliste
  nicht  erhoben  oder  von  dem  Handelsgericht  endgiltig  beseitigt  worden  sind.

Die  Wahlhandlung  beginnt  Morgens  8  Uhr  und  wird  Mittags  1  Uhr  desselben
Tags  geschlossen.

Nach  dieser  Zeit  wird  kein  Wähler  zur  Abstimmung  mehr  zugelassen.

8.  7.

Die  Wählerschaft  ist  rechtzeitig  durch  Anschlag  am  Gerichtsgebäude  und  zweimaligen
Aufruf  in  öffentlichen  Blättern  (§.  16.)  vorzuladen.  Der  erste  Aufruf  soll  wenigstens
10,  der  zweite  wenigstens  5  Tage  vor  dem  Wahltag  erlassen  werden.

Die  Vorladungen  sollen  den  Ort,  den  Zeitpunkt  des  Beginns  und  des  Schlusses
der  Wahlhandlung,  die  Zahl  der  zu  wählenden  Personen,  die  Bezeichnungen  der  nach
dem  Gesetze  wahlberechtigten,  wahlfähigen  und  nicht  wählbaren  Personen,  endlich  eine
Belehrung  über  die  §§.  9  und  12  dieser  Verfügung  enthalten.

Nicht  wählbar  sind  außer  den  in  dem  Art.  11  des  Gesetzes  genannten  Personen  auch
Diejenigen,  welche  mit  einem  rechtsgelehrten  Mitglied  oder  dem  Gerichtsschreiber  des  Handelsgerichts
  in  der  im  Art.  7  des  Gesetzes  bezeichneten  Weise  verwandt  oder  verschwägert  sind.

8.  8.

Beim  Beginn  der  Wahlhandlung  hat  der  Handelsgerichts-Vorstand  die  anwesenden
Wähler,  nachdem  deren  Legitimation  durch  öffentliche  Nennung  ihres  Namens  und  dessen
  Vergleichung  mit  der  Wahlliste  constatirt  ist,  zur  Bezeichnung  von  Zweien  unter
ihnen  zu  veranlassen,  welche  mit  dem  Vorstand  die  Wahl-Commission  bilden  sollen.
Hiebei  ist  wünschenswerth,  daß  nur  solche  Kaufleute  in  die  Wahl-Commission  berufen
werden,  deren  eigene  Erwählung  voraussichtlich  nicht  in  Frage  kommen  wird.

§9.

Die  Wähler  können  nur  in  Person  wählen,  jede  Vertretung  ist  ausgeschlossen.

Die  Wahl  geschieht  durch  Uebergabe  eines  nicht  unterzeichneten  Stimmzettels,  welcher
  die  doppelte  Zahl  der  für  das  betreffende  Handelsgericht  erforderlichen  Handelsrichter
  und  Ersatzmänner  enthalten  muß.

In  den  Stimmzetteln  sind  die  Vorschläge  für  die  Stellen  der  Handelsrichter  einerseits
  und  für  die  Funktion  der  Ersatzmänner  andererseits  zu  trennen;  den  Wählern  steht
jedoch  frei,  die  Ersatzmänner  aus  der  Zahl  derjenigen  zu  entnehmen,  welche  sie  für  die
Handelsrichterstellen  in  Vorschlag  bringen.