2 Ablösung von Communmauern.
Bestimmungen noch heute in Kraft und fortgesetzter
Anwendung ist. Dieser Artikel lautet, so weit er
hier von Bedeutung ist:
Item wer mauren wil, dem soll sein
nachpaur gantze mauerstat geben, ob er mit
ime nicht mauren wil, und soll auch darnach
dieselb maur halbe seines nachpaurn sein.
Diese Bestimmung ist nun durch die Münchener
Bauordnung von 1489 nicht etwa neu geschaffen
worden, sondern findet sich schon früher in älteren
Handschriften als Anhangsartikel zum Stadtrechtsbuche
Kaiser Ludwig des Bayern, das nach von
der Pfordten's Untersuchungen“') in seinem ursprünglichen
Umfange mit 193 Artikeln im Jahre
1333 oder spätestens 1334 erlassen wurde **); zum
erstenmale findet sich diese Bestimmung in einer
Handschrift des Stadtrechtsbuchs von Perbinus
Taentzel, welcher Gerichtsschreiber des Ulrich
Nansheimer, Stadtrichters zu München von 1364
bis 1368, war und in jener Handschrift berichtet,
er habe um Christihimmelfahrt des Jahres 1365
begonnen: annotare jura civilia antiqua civitatis
Mona censis infra scripta.
Dieser Artikel, bei Auer im Stadtrechtsbuche
Art. 349, enthält daher zweifellos altes Münchener
Herkommen.
Der Sinn des Ausdrucks: ganze Mauerstatt
geben, soll, wie Auer a. a. O. (S. CXII) sagt,
nicht ganz klar sein; ich habe vergeblich nach einem
*) V. d. Pfordten: Studlen zu Kaiser Ludwigs oberbayerischem
Stadt= und Landrechte. München 1875 S. 299.
é# ) Abgedruckt bei Bergmann: beurkundete Geschichte
der churfürstlichen Haupt= und Residenzstadt München (1783)
mit dem Eingange: Daz ist daz versiegelt Puch, und mit
vielen späteren Anhangsartikeln bei Auer a. a. S. 1 u. ff