Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

Lande  stammende  Getreide,  sowie  für  dergleichen  Weine  die
deutschen  Vertragszölle  auf  Verlangen  der  kaiserlich  deutschen
  Regierung  nicht  zu  beanspruchen.“

Die  letztere  Bestimmung  sichert  das  Zollrecht  Deutschlands
gegen  Umgehungsversuche  bei  indirecter  Einfuhr  und  gegen  Täuschungen
  über  den  Ursprung  der  aus  nicht-meistbegünstigten  Ländern
einzuführenden  Waaren.

Unabweislich  drängt  sich  auch  hier  an  der  Hand  des  Actenstoffes
  die  Argumentation  auf:  Hält  sich  das  Deutsche  Reich  nicht
an  die  Beschränkungen  gebunden,  die  vertragsmässig  für  die  Anwendung
  des  Ausfuhrverbotes  aufgestellt  worden  sind,  so  ist  nicht
abzusehen,  wodurch  sich  die  Schweiz  an  die  ihrem  Verkehre  auferlegten
  Beschränkungen  gebunden  erachten  sollte.  Hier  steht  klar
Leistung  der  Gegenleistung  gegenüber  und  derjenige  Theil,  der
seinerseits  Geist  und  Wortlaut  des  Vertragsinstruments  zuwiderhandelt,
  könnte  unmöglich  von  dem  andern  Contrahenten  die  Gebundenheit
  ans  Wort  fernerhin  in  Anspruch  nehmen.

Wir  entnehmen  dem  von  allen  Seiten  sich  uns  darbietenden
(Juellenstoff  nur  noch  ein  leuchtkräftiges  Beispiel.  Der  am  30.  Mai
1565  zwischen  dem  Zollverein  und  Grossbritannien  abgeschlossene
Handelsvertrag”)  enthält  im  Art.  5  neben  der  Meistbegünstigungsclausel
  in  der  conventionellen  Fassung  die  formelle  Bedingung:

„Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  die  Ausfuhr  von
Steinkohlen  weder  zu  verbieten,  noch  mit  einer  Abgabe  zu  belegen.“


Die  Wichtigkeit  dieser  Bestimmung  für  den  deutschen  Handel,
für  die  Seeschiffahrt  Deutschlands  und  für  seinen  transatlantischen
Verkehr,  der  vielfach  darauf  angewiesen  ist,  an  der  englischen  Küste
den  Kohlenbedarf  zu  decken,  leuchtet  auf  den  ersten  Blick  ein.  Die
Vorschrift  kommt  in  ihrem  ökonomischen  Effect  der  völkerrecht-.——_..


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*)  Preuss.  Gesetz-Sammlung  No.  37,  S.  865  (1865).
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