Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

§S. 181. Die Justüksmmisfarien und Adookaten bei den Landgerichten und 
bei den Friedensgerichren erhalten die Gebühren näch der für die Justizkommissarsfen 
kErstimmfen Tare. Werd in dieser, in Rücksicht der anzusetzenden Gebütren ein 
Unteerschied gemacht, je nachdem die Verhandlung dek einein Dberger##chre #er bei 
Stadtgerichten in den großen Stadten oder bei andern Umerse#schten erfolge, so 
Hie#tden den Juskigkommissarien und Advokaten für die Arbeiten bei dem Ober Appel- 
ke’ronsgerichre in Rekurssachen die Gebühren wie für Verhandlungen bei den Ober- 
Ferichtren zugebilliget, wogegen fie solche für die Verhandlungen bei den Landgerich- 
ken nach der Gedührentaxe für die Land und Stadtgerichte in großen Städt# 
erhalten. Nach derselden liquidiren ste auch für Bemühungen bei den Friedens- 
ichten, wenn sie bei denselben, als eigentlich die Sühne versuchende Behordew 
—* Amt verwaltet haben. Bei den Friedensgerichten, als entscheidende Behoͤr- 
ben, koͤnnen sie aber nur nach der Gebuͤhrentaxe fuͤr saͤmmtliche Untergerichte, mit 
Ausnahme der Stadtgerichte in den großen Städten, ihre Liquidationen einrichten. 
182. Die Landgerichte sollen die Tarxen für die Stadtgerichte in großen 
Städten in allen Prozessen, deren Einleitung und Instrukrion nach Vorschrift der 
Allgemeinen Gerichtsordnung erfolgt, ohne Einschränkung zur Anwendung bringen. 
K. 183 Wo das mündliche Verfahren start finder, soll für die erste Vor- 
ladung der Partheten der Gebührensatz genommen werden, welcher für Vorla- 
dungen zum Beantwortungs= und Instruktionskermin angeordnet ist. 
S 18Werden im Laufe eines solchen Prozesses Verfügungen und. Ent- 
scheidungen erlassen, so krin der gewohnliche Gebührr##fatz nach der To#e eilt. 
9 186. Erfolgt auf den Grund des mündlichen Be#mags die Entschei- 
dung der Hauptlsache, so soll für das mündliche Verfahren der niedrigste Satzver 
Instruktio#sgebühren nach den verschiedenen Kolonnen genommen werden. 
6 180. Dagegen sind in solchem Falle für das Erkenneniß die vollen 
Urtelsgebühren anzusetzen. Für die Publikation des Erkenm#nisses werden aber nur 
dann die karmäßigen Gebähren gestartet, wenn sie nicht gleich nach dem mündsichen 
Vorrrage erfolgen kann, sondern ein besonderer Termin dazu angesetzt werden muß. 
. 187. Der Aufru der Sachen zum mündlichen Vortrage geschiehe kostenfrei. 
& 188. Die Bestimmungen des F. 182 bis 187. gelten auch von dem Ver- 
fahren in der # Aoellattoneinseang. 
. 180. enn das Friedensgericht einen Vergleich auf den Antrag der 
sich meldenden Gerichtseingesessenen, ohne vorhergegangene Vorladung, sogleich 
aufnimmt, se tritt der Gebührensatz unter 35. des fünften Abschnites der Taxe 
für die Stadtgerichte in großen Skädten cin. « 
190. Laͤßt eine Parthei den Antrag zur Veranlassung des Euͤhnever- 
suchs zum Protokoll aufnehmen, so werden die Gebühren nach dem Satze fuͤr die 
Aufnahme einer Klageanineldung liquidirt. 
S. 101. Wird die vollständige Klage bei dem Frledensgerichte ziun Pro- 
lokoll aufgenommen, so treren die Sätze der Tare für die Aufnahme der Klage ein. 
§ 102. Die Gebühren für die Vorladung zum Sühnekermin, werden 
nach den Sätzen der Taxe für die Vorladungen zum Instruktionstermine liquidirk. 
§. 103. Wird die Sache vom Friedensgerichte verglichen, so find die 
Gebühren nach der Bestimmung, unter 41. des vierten Abschnizts der. Tare für 
die Sradtrgerichte in großen Städten anzusetzen. · 
S. 104. 
Desan dere 
Borshriften. 
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