Contents : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einundzwanzigster Jahrgang. 1905. (46)

62  Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (März  14.  15.)

Auf  eine  Depesche  an  den  Kaiser  erfolgt  die  Antwort:  Ich  habe
den  Huldigungsgruß  aus  Eisenach  gerne  entgegengenommen  im  Vertrauen,
daß  unsere  Studenten  stets  bestrebt  sein  werden,  die  deutsche  Geistesfreiheit
auch  durch  Achtung  vor  der  Ueberzeugung  Andersdenkender  hochzuhalten.
I.  R.  Wilhelm.

14.  März.  (Reichstag.)  Beschlüsse  der  Budgetkommission

über  die  Heeresverstärkung.

Die  Kommission  bewilligt  die  geforderte  Erhöhung  der  Friedenspräsenz
  um  10  339  Mann  auf  505  839  Gemeine,  Gefreite  und  Obergefreite.
  Diese  Zahl  soll  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  1909  erreicht
werden  und  bis  31.  März  1910  bestehen  bleiben.  Aenderung  zur  Regierungsvorlage:
  Von  der  Friedenspräsenzstärke  gehen  2000  Oekonomiehandwerker
  ab,  für  deren  Ersatz  durch  Zivilhandwerker  die  Vorbereitungen
spätestens  bis  zum  31.  März  1910  im  Etat  zu  treffen  sind.  Die  Verminderung
  der  Zahl  tritt  mit  dem  Ersatz  ein.  Die  Zahl  der  vorhandenen
Formationen  sollen  bis  zum  Schluß  des  Rechnungsjahres  1909  erhöht
werden,  nur  bei  der  Kavallerie  sollen  von  den  28  neu  zu  formierenden
Eskadrons  10  erst  nach  dem  1.  April  1910  bis  zum  Schluß  des  Rechnungsjahres
  gebildet  werden.

Mitte  März.  (Reichslande.)  Dem  Landesausschusse  wird
ein  Gesetzentwurf  über  die  Reform  des  Vereins=  und  Versammlungsrechts
  vorgelegt.

Der  Hauptpunkt  ist,  daß  die  polizeiliche  Genehmigung  bei  Vereinen
und  politischen  Versammlungen  beseitigt  ist  und  die  Genehmigungspflicht
lediglich  durch  die  Anzeigepflicht  ersetzt  wird.  Bisher  war  zur  Gründung
jedes  Vereins  die  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich,  wie  zur  Abhaltung
von  öffentlichen  Versammlungen,  in  denen  politische  Angelegenheiten  verhandelt
  werden  sollen.  Fernerhin  soll  sich  die  Befugnis  der  Verwaltung
Vereinen  und  Versammlungen  gegenüber  ausschließlich  auf  unterdrückende
(repressive)  Maßregeln  beschränken,  welche  erforderlich  sind,  um  eine  Gefährdung
  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  des  öffentlichen  Friedens  hintanzuhalten.
  Dabei  muß  eine  durch  Beschluß  des  Bezirkspräsidenten  verfügte
Auflösung  eines  Vereins  mit  Gründen  versehen  sein  und  es  steht  gegen
den  Beschluß  die  Berufung  an  den  Kaiserlichen  Rat,  den  Straßburger  Verwaltungsgerichtshof,
  zu.  Gegenwärtig  ist  in  solchem  Falle  nur  die  Beschwerde
  an  das  Ministerium  gegeben.  Sodann  soll  die  Befugnis,  Versammlungen
  wegen  Gefährdung  des  öffentlichen  Friedens  zu  verbieten,
zukünftig  dem  Ministerium  vorbehalten  bleiben.  Im  übrigen  hat  der  neue
Gesetzentwurf  das  polizeiliche  Vereinsrecht  mit  den  Voraussetzungen  und
Vorschriften  in  Einklang  gebracht,  nach  denen  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
in  §§  21  ff.  die  Rechtsfähigkeit  der  Vereine,  sowie  in  §§  56  ff.  ihre  Eintragung
  regelt.  Die  Vereine  haben  sich  der  deutschen  Sprache  als  Geschäftssprache
  zu  bedienen.  Für  das  französische  und  für  das  gemischte  Sprachgebiet,
  sowie  für  besondere  Fälle  sollen  Ausnahmen  zugelassen  werden
können.  Frauen  steht  der  Eintritt  in  politische,  sozialpolitische  und  religiöse
  Vereine  frei;  doch  dürfen  auch  sie  wiederum  nicht  in  politische  Wahlvereine

  aufgenommen  werden.  („Allg.  Ztg.“)
15.  März.  (Lippe-Detmold.)  Genehmigung  der  Thronfolgeordnung.


Der  Landtag  genehmigt  das  Thronfolgegesetz.  Hiernach  ist  der  nach