62 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 14. 15.)
Auf eine Depesche an den Kaiser erfolgt die Antwort: Ich habe
den Huldigungsgruß aus Eisenach gerne entgegengenommen im Vertrauen,
daß unsere Studenten stets bestrebt sein werden, die deutsche Geistesfreiheit
auch durch Achtung vor der Ueberzeugung Andersdenkender hochzuhalten.
I. R. Wilhelm.
14. März. (Reichstag.) Beschlüsse der Budgetkommission
über die Heeresverstärkung.
Die Kommission bewilligt die geforderte Erhöhung der Friedenspräsenz
um 10 339 Mann auf 505 839 Gemeine, Gefreite und Obergefreite.
Diese Zahl soll im Laufe des Rechnungsjahres 1909 erreicht
werden und bis 31. März 1910 bestehen bleiben. Aenderung zur Regierungsvorlage:
Von der Friedenspräsenzstärke gehen 2000 Oekonomiehandwerker
ab, für deren Ersatz durch Zivilhandwerker die Vorbereitungen
spätestens bis zum 31. März 1910 im Etat zu treffen sind. Die Verminderung
der Zahl tritt mit dem Ersatz ein. Die Zahl der vorhandenen
Formationen sollen bis zum Schluß des Rechnungsjahres 1909 erhöht
werden, nur bei der Kavallerie sollen von den 28 neu zu formierenden
Eskadrons 10 erst nach dem 1. April 1910 bis zum Schluß des Rechnungsjahres
gebildet werden.
Mitte März. (Reichslande.) Dem Landesausschusse wird
ein Gesetzentwurf über die Reform des Vereins= und Versammlungsrechts
vorgelegt.
Der Hauptpunkt ist, daß die polizeiliche Genehmigung bei Vereinen
und politischen Versammlungen beseitigt ist und die Genehmigungspflicht
lediglich durch die Anzeigepflicht ersetzt wird. Bisher war zur Gründung
jedes Vereins die polizeiliche Genehmigung erforderlich, wie zur Abhaltung
von öffentlichen Versammlungen, in denen politische Angelegenheiten verhandelt
werden sollen. Fernerhin soll sich die Befugnis der Verwaltung
Vereinen und Versammlungen gegenüber ausschließlich auf unterdrückende
(repressive) Maßregeln beschränken, welche erforderlich sind, um eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Friedens hintanzuhalten.
Dabei muß eine durch Beschluß des Bezirkspräsidenten verfügte
Auflösung eines Vereins mit Gründen versehen sein und es steht gegen
den Beschluß die Berufung an den Kaiserlichen Rat, den Straßburger Verwaltungsgerichtshof,
zu. Gegenwärtig ist in solchem Falle nur die Beschwerde
an das Ministerium gegeben. Sodann soll die Befugnis, Versammlungen
wegen Gefährdung des öffentlichen Friedens zu verbieten,
zukünftig dem Ministerium vorbehalten bleiben. Im übrigen hat der neue
Gesetzentwurf das polizeiliche Vereinsrecht mit den Voraussetzungen und
Vorschriften in Einklang gebracht, nach denen das Bürgerliche Gesetzbuch
in §§ 21 ff. die Rechtsfähigkeit der Vereine, sowie in §§ 56 ff. ihre Eintragung
regelt. Die Vereine haben sich der deutschen Sprache als Geschäftssprache
zu bedienen. Für das französische und für das gemischte Sprachgebiet,
sowie für besondere Fälle sollen Ausnahmen zugelassen werden
können. Frauen steht der Eintritt in politische, sozialpolitische und religiöse
Vereine frei; doch dürfen auch sie wiederum nicht in politische Wahlvereine
aufgenommen werden. („Allg. Ztg.“)
15. März. (Lippe-Detmold.) Genehmigung der Thronfolgeordnung.
Der Landtag genehmigt das Thronfolgegesetz. Hiernach ist der nach