20 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher, artistischer
und finanzieller Hinsicht nicht besitzt.
g 33.
Wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel
mit Branntwein oder Spiritus betreiben will,
bedarf dazu der Erlaubnis.
Diese Erlaubnis ist nur dann zu versagen:
1) wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen,
welche die Annahme rechtfertigen, daß
er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei,
des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der
Unsittlichkeit mißbrauchen werde;
2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte
Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage
den polizeilichen Anforderungen nicht genügt.
Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu
bestimmen, daß:
a) die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein
oder zum Kleinhandel mit Branntwein
oder Spiritus allgemein,
die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft
oder zum Ausschänken von Wein, Bier oder
anderen. nicht unter a fallenden, geistigen Getränken
in Ortschaften mit weniger als 15000
Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit
einer größeren Einwohnerzahl, für welche dies
durch Ortsstatut (8 142) festgesetzt wird,
von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses
abhängig sein solle.
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