Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Welchen  Nachweis  hat  der  Offizier  für  die
Verheirathung  zu  bringen?

Welches  ist  die  Form  für  ein  Militär—
Testament  im  Kriegsfall?

Welches  Gesetz  enthält  diese  Bestimmungen?

Gegenüber  den  sonstigen  Formvorschriften
für  die  Testamente  nehmen  also  die
militärischen  Testamente  welche  Stellung
ein?

Welche  Arten  von  privilegirten  Testamenten
kennt  das  Allgemeine  Landrecht?

Inwieweit  sind  die  Militärpersonen  zum
Waffengebrauch  berechtigt?

Welches  sind  die  Bestimmungen  über  die
Commnnalbesteuerung  der  Militärper—
sonen  in  ihrer  geschichtlichen  Ent—
wickelung?

Daß  er  ein  Privateinkommen  hat  und  zwar
der  Lieutenant  von  2500  M,  der  Kapitän
  von  1500.  A(sog.  Commißvermögen).

1)  Eigenhändige  Nieder=  und  Unterschrift.

2)  Unterzeichnung  des  Testators  und  zweier
Zeugen.

3)  Mündliche  Erklärung  des  Testators  zu
Protokoll  vor  einem  Offizier  oder
Auditeur  und  zwei  Zeugen.

8  44  des  Reichs-Militärgesetzes  vom
2.  5.  1874.

Sie  sind  privilegirte  Testamente.

1)  Testamentum  principi  oblatum.

2)  Testamente  der  Gesandten.

3)  Testamentum  ruri  conditum.  (Vor
dem  Bürgermeister  und  zwei  Mitgliedern
des  Dorfgerichts.)  Dieselben  sind  alsbald
  dem  Gericht  abzugeben.

4)  Testamentum  militare.  —  Die  diesbezüglichen
  Bestimmungen  sind  durch
das  Reichsmilitärgesetz  wie  erwähnt  abgeändert.


5)  Pestamentum  parentum  inter  liberos.
Wenn  Ascendenten  nur  für  ihre  Descendenten
  testiren,  so  genügt  ein  vom
Erblasser  ge=  und  unterschriebenes  Testament.


Soweit  es  der  dienstliche  Zweck  und  die
eigene  Sicherheit  erfordern.  Gesetz  vom
20.  3.  1837.

I.  Nach  §  10  des  Gesetzes  vom  11.  6.  1822
sind  alle  Besoldungen  und  Dienstemolumente
  der  activen  Militärpersonen  und
der  auf  Inactivität  gesetzten  Offiziere
frei  von  allen  Communallasten.  Ueber
das  außerdienstliche  Einkommen  ist  nichts
gesagt.  »

II.  Nach  der  Städteordnung  von  1831
sind  die  Militärpersonen  von  allen  Ge—
meindeabgaben  frei.

III.  Die  Cabinetsordre  von  1834  dehnte
die  Steuerfreiheitvon  Communalabgaben
auf  alle  —  auch  außerdienstlichen  —
Einnahmen  aus.

IV.  Der  §  4  Abs.  4  der  Städteordnung
für  die  sieben  östlichen  Provinzen  vom
30.  5.  1853  gestattet  eine  Heranziehung
der  Militärpersonen  zu  den  auf  Grundbesitz
  und  Gewerbe  unmittelbar  gelegten
  Abgaben  für  den  Fall,  daß