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Welchen Nachweis hat der Offizier für die
Verheirathung zu bringen?
Welches ist die Form für ein Militär—
Testament im Kriegsfall?
Welches Gesetz enthält diese Bestimmungen?
Gegenüber den sonstigen Formvorschriften
für die Testamente nehmen also die
militärischen Testamente welche Stellung
ein?
Welche Arten von privilegirten Testamenten
kennt das Allgemeine Landrecht?
Inwieweit sind die Militärpersonen zum
Waffengebrauch berechtigt?
Welches sind die Bestimmungen über die
Commnnalbesteuerung der Militärper—
sonen in ihrer geschichtlichen Ent—
wickelung?
Daß er ein Privateinkommen hat und zwar
der Lieutenant von 2500 M, der Kapitän
von 1500. A(sog. Commißvermögen).
1) Eigenhändige Nieder= und Unterschrift.
2) Unterzeichnung des Testators und zweier
Zeugen.
3) Mündliche Erklärung des Testators zu
Protokoll vor einem Offizier oder
Auditeur und zwei Zeugen.
8 44 des Reichs-Militärgesetzes vom
2. 5. 1874.
Sie sind privilegirte Testamente.
1) Testamentum principi oblatum.
2) Testamente der Gesandten.
3) Testamentum ruri conditum. (Vor
dem Bürgermeister und zwei Mitgliedern
des Dorfgerichts.) Dieselben sind alsbald
dem Gericht abzugeben.
4) Testamentum militare. — Die diesbezüglichen
Bestimmungen sind durch
das Reichsmilitärgesetz wie erwähnt abgeändert.
5) Pestamentum parentum inter liberos.
Wenn Ascendenten nur für ihre Descendenten
testiren, so genügt ein vom
Erblasser ge= und unterschriebenes Testament.
Soweit es der dienstliche Zweck und die
eigene Sicherheit erfordern. Gesetz vom
20. 3. 1837.
I. Nach § 10 des Gesetzes vom 11. 6. 1822
sind alle Besoldungen und Dienstemolumente
der activen Militärpersonen und
der auf Inactivität gesetzten Offiziere
frei von allen Communallasten. Ueber
das außerdienstliche Einkommen ist nichts
gesagt. »
II. Nach der Städteordnung von 1831
sind die Militärpersonen von allen Ge—
meindeabgaben frei.
III. Die Cabinetsordre von 1834 dehnte
die Steuerfreiheitvon Communalabgaben
auf alle — auch außerdienstlichen —
Einnahmen aus.
IV. Der § 4 Abs. 4 der Städteordnung
für die sieben östlichen Provinzen vom
30. 5. 1853 gestattet eine Heranziehung
der Militärpersonen zu den auf Grundbesitz
und Gewerbe unmittelbar gelegten
Abgaben für den Fall, daß