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nach dem angeführten Erlasse vom 26. April d. J. ein Verwaltungs-Abktuariatsbezirk
zur Entschädigung für wohlerworbene Rechte von Amtswegen angewiesen worden ist.
Auch in der Folgezeit ist keinem Verwaltungs-Aktuar die Uebernahme eines
Nebenamts ohne besondere Genehmigung des ihm vorgesetzten Oberamts gestattet.
Das Oberamt hat im eintretenden Falle zu untersuchen, ob der Verwaltungs-Abtuar
das ihm angebotene Nebenamt unbeschadet der durch das Verwaltungs-Aktuariat
übernommenen Verpflichtungen zu besorgen im Stande sey, jedenfalls aber die Genehmigung
nur unter der auêdrücklichen Bedingung zu ertheilen, daß der Verwaltungs-Aktuar
die ihm als solchem obliegenden Geschäfte nach wie vor in eigener
Person (nicht durch Schreibereigehülfen) verrichte.
Die Verwendung eines Verwaltungs-Abtuars zu Oberamts-Canzleigeschäften kann
nur mit Genehmigung der vorgeseßzten Kreis-Regierung geschehen.
. 8.
Durch das Verwaltungs-Edikt, §F. 55, ist den Gemeinden das Recht vorbehalten,
die dem Verwaltungs-Aktuar ertheilten Geschäftsauftrége ganz oder theilweise zurückzunehmen,
sobald ihre Vorsteher oder Rechner zu Bearbeitung der ihnen obliegenden
Geschäfte der Unterstühung jenes Hülföbeamten nicht mehr bedürfen.
Durch den Erlaß vom 26. April d. J. ist für den Zeitpunkt des Erscheinens
der neuen Rechnungs-Instruktion eine durchgreifend. Reoision der ganzen Einrichtung
vorbehalten, und in dieser Beziehung die gegenwärtige Besetzung der Verwaltungs=Abtuariate
als proviserisch bezeichnet worden. 6
Um über das dieffällige Verhäleniß der Verwalrungs-Aktuare zu den Gemeinden
keinen Zweifel übrig zu lassen, findet man sich zu folgenden Bestimmungen veranlaßt:
a)Mit Ausnahme der in Folge des Erlasses vom 26. April d. J. von Amtswegen
besehten Verwaltungo-Aktuariate sind die zwischen den Gemeinden und
ihren Verwaltungs-Akruaren geschlossenen Verträge als mit jedem neuen
Verwaltungsjahre widerruflich zu betrachten.
b) Die Aufkündigung kann nur in den ersten sechs Monaten des Verwaltungsjahrs
und zwar in der Art geschehen, daß die bis zum Schlusse des Verwaltungejahrs
verfallenden Geschäfte (nach der in der K. Verordnung vom
17. April 1326, C. 5, getroffenen Abscheidung) durch den bisherigen Verwaltungs-Aktuar
gesertigt werden.
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