Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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nach  dem  angeführten  Erlasse  vom  26.  April  d.  J.  ein  Verwaltungs-Abktuariatsbezirk
zur  Entschädigung  für  wohlerworbene  Rechte  von  Amtswegen  angewiesen  worden  ist.

Auch  in  der  Folgezeit  ist  keinem  Verwaltungs-Aktuar  die  Uebernahme  eines
Nebenamts  ohne  besondere  Genehmigung  des  ihm  vorgesetzten  Oberamts  gestattet.
Das  Oberamt  hat  im  eintretenden  Falle  zu  untersuchen,  ob  der  Verwaltungs-Abtuar
das  ihm  angebotene  Nebenamt  unbeschadet  der  durch  das  Verwaltungs-Aktuariat
übernommenen  Verpflichtungen  zu  besorgen  im  Stande  sey,  jedenfalls  aber  die  Genehmigung
  nur  unter  der  auêdrücklichen  Bedingung  zu  ertheilen,  daß  der  Verwaltungs-Aktuar
  die  ihm  als  solchem  obliegenden  Geschäfte  nach  wie  vor  in  eigener
Person  (nicht  durch  Schreibereigehülfen)  verrichte.

Die  Verwendung  eines  Verwaltungs-Abtuars  zu  Oberamts-Canzleigeschäften  kann
nur  mit  Genehmigung  der  vorgeseßzten  Kreis-Regierung  geschehen.

.  8.

Durch  das  Verwaltungs-Edikt,  §F.  55,  ist  den  Gemeinden  das  Recht  vorbehalten,
die  dem  Verwaltungs-Aktuar  ertheilten  Geschäftsauftrége  ganz  oder  theilweise  zurückzunehmen,
  sobald  ihre  Vorsteher  oder  Rechner  zu  Bearbeitung  der  ihnen  obliegenden
  Geschäfte  der  Unterstühung  jenes  Hülföbeamten  nicht  mehr  bedürfen.

Durch  den  Erlaß  vom  26.  April  d.  J.  ist  für  den  Zeitpunkt  des  Erscheinens
der  neuen  Rechnungs-Instruktion  eine  durchgreifend.  Reoision  der  ganzen  Einrichtung
vorbehalten,  und  in  dieser  Beziehung  die  gegenwärtige  Besetzung  der  Verwaltungs=Abtuariate
  als  proviserisch  bezeichnet  worden.  6

Um  über  das  dieffällige  Verhäleniß  der  Verwalrungs-Aktuare  zu  den  Gemeinden
keinen  Zweifel  übrig  zu  lassen,  findet  man  sich  zu  folgenden  Bestimmungen  veranlaßt:

a)Mit  Ausnahme  der  in  Folge  des  Erlasses  vom  26.  April  d.  J.  von  Amtswegen
  besehten  Verwaltungo-Aktuariate  sind  die  zwischen  den  Gemeinden  und
ihren  Verwaltungs-Akruaren  geschlossenen  Verträge  als  mit  jedem  neuen
Verwaltungsjahre  widerruflich  zu  betrachten.

b)  Die  Aufkündigung  kann  nur  in  den  ersten  sechs  Monaten  des  Verwaltungsjahrs
  und  zwar  in  der  Art  geschehen,  daß  die  bis  zum  Schlusse  des  Verwaltungejahrs
  verfallenden  Geschäfte  (nach  der  in  der  K.  Verordnung  vom
17.  April  1326,  C.  5,  getroffenen  Abscheidung)  durch  den  bisherigen  Verwaltungs-Aktuar
  gesertigt  werden.

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