6 Abgeordnetenhaus.
Wahigesetz ist bisher noch nicht er-
gangen.
Die Wahlbezirke werden durch Gesetz
festgestellt. Sie können aus einem oder
mehreren Kreisen oder aus einer oder
mehreren größeren Städten bestehen,
Wahl-V 69. Die Wahlbezirke, Wahlorte
und die Zahl der von jedem Wahlbezirk zu
wählenden Abgeordneten wurden zuerst
durch die schon erwähnte Wahlverord-
nung, dann durch das jetzt noch gültige
Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke
für das Haus der Abgeordneten betref-
fend, vom 27. Juni 1860 (GS 357 ff) fest-
gestellt. In den später erworbenen Ge-
bietsteilen erfolgten die erforderlichen An-
ordnungen durch verschiedene Gesetze
und Königliche Verordnungen. Die Be-
stimmungen des Gesetzes vom 27. Juni
1860 sind durch das Gesetz vom 28. Juni
1906 abgeändert.
Die Abgeordneten werden von Wahl-
männern in Wahlbezirken, die Wahl-
männer von den Urwählern in Urwahl-
bezirken gewählt, Wahl-V 1. Die Ab-
grenzung erfolgt durch die Landräte und
in den Gemeinden mit 1750 oder mehr
Seelen durch die Gemeindeverwaltungs-
behörden. Diese Behörden haben auch
die Urwählerliste aufzustellen und die
Zahl der auf jeden Urwahlbezirk entfallen-
den Wahlmänner (auf jede Vollzahl von
250 Seelen ist nach der Wahl-V 4 ein
Wahlmann zu wählen) festzusetzen, Re-
glement 1. Kein Urwahlbezirk darf weni-
ger als 750 oder mehr als 1749 Seelen
umfassen, so daß also in jedem Urwahl-
bezirk höchstens 6 und mindestens
3 Wahlmänner zu wählen sind. Bei Be-
rechnung der Seelenzahl sind die zum
aktiven Heere gehörigen Militärpersonen
der Zivilbevölkerung mitzuzuzählen. Maß-
gebend ist die bei der letzten allgemeinen
Volkszählung ermittelte ortsanwesende
In der Ur- |
Bevölkerung, Reglement 2.
wählerliste ist bei jedem einzelnen Namen
der Betrag der direkten Staats- sowie der
direkten Gemeinde-, Kreis- und Provin-
zialsteuern, welche der Urwähler in der
Gemeinde bzw. dem Urwahlbezirk zu ent-
richten hat, in einer Summe anzugeben.
Für jeden nicht zur Staatseinkommen-
steuer veranlagten Urwähler ist an Stelle
dieser Steuer ein Betrag von 3 Mk. zum
Ansatz zu bringen, Reglement 3. Die Ur- :
wählerliste ist sodann von den Gemeinde-
verwaltungsbehörden in jeder Gemeinde
3 Tage lang öffentlich auszulegen und dies
in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
Innerhalb 3 Tage, nachdem die Auslegung
bewirkt worden ist, können gegen die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste
bei der Behörde, welche die Auslegung
bewirkt hat, oder dem von dieser bezeich-
neten Kommissar oder der dazu nieder-
gesetzten Kommission Einsprüche von
jedermann (nicht allein von den in der
Liste Übergangenen) schriftlich oder zu
Protokoll angebracht werden. Die Ent-
scheidung erfolgt in den Städten durch
die Gemeindeverwaltungsbehörde, im üb-
rigen durch den Landrat, Reglement 4.
Nach Aufstellung der Urwählerliste wer-
den die Urwähler in drei Abteilungen
nach Maßgabe der von ihnen gezahlten
Steuern geteilt. Zum Zwecke der Aufstel-
lung dieser Abteilungslisten werden die
Urwähler in der Ordnung aufgeführt, daß
mit dem Namen des Höchstbesteuerten
angefangen wird, dann derjenige folgt,
welcher nächst jenem die höchsten
Steuern entrichtet, und so fort bis zu den-
jenigen, welche die geringsten Steuern zu
zahlen haben. Zuletzt sind diejenigen Ur-
wähler einzutragen, für welche nur ein
Betrag von 3 Mk. an Stelle der Staatsein-
kommensteuer in Ansatz zu bringen ist.
Alsdann wird die Gesamtsumme _ aller
Steuern berechnet und endlich die Grenze
der Abteilungen dadurch gefunden, daß
man die Steuersummen der einzelnen
Urwähler so lange zusammenrechnet, bis
das erste und dann das zweite Drittel der
Gesamtsumme aller Steuern erreicht ist.
Die Urwähler, auf welche das erste Drittel
fällt, bilden die erste, diejenigen, auf
welche das zweite Drittel fällt, bilden die
zweite, die übrigen die dritte Abteilung.
Würden hiernach Urwähler, die zu der
Staatseinkommensteuer nicht veranlagt
sind, in die zweite Abteilung kommen, so
werden sie trotzdem der dritten Abteilung
zugewiesen, Reglement 5. Die Feststel-
lung der Abteilungslisten liegt denselben
Behörden ob, die die Abgrenzung der Ur-
wahlbezirke vorzunehmen haben, Regle-
ment 7, 1. Über das Einspruchsverfahren
gegen die Abteilungslisten gelten dieselben
Bestimmungen wie über das Einspruchs-
verfahren gegen die Urwählerliste, Regle-
ment 9, 4. Die Urwähler des Urwahl-
bezirks werden von dem Landrate und in
den Gemeinden mit 1750 oder mehr See-
len von der Gemeindeverwaltungsbehörde