Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

6 Abgeordnetenhaus. 
Wahigesetz ist bisher noch nicht er- 
gangen. 
Die Wahlbezirke werden durch Gesetz 
festgestellt. Sie können aus einem oder 
mehreren Kreisen oder aus einer oder 
mehreren größeren Städten bestehen, 
Wahl-V 69. Die Wahlbezirke, Wahlorte 
und die Zahl der von jedem Wahlbezirk zu 
wählenden Abgeordneten wurden zuerst 
durch die schon erwähnte Wahlverord- 
nung, dann durch das jetzt noch gültige 
Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke 
für das Haus der Abgeordneten betref- 
fend, vom 27. Juni 1860 (GS 357 ff) fest- 
gestellt. In den später erworbenen Ge- 
bietsteilen erfolgten die erforderlichen An- 
ordnungen durch verschiedene Gesetze 
und Königliche Verordnungen. Die Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 
1860 sind durch das Gesetz vom 28. Juni 
1906 abgeändert. 
Die Abgeordneten werden von Wahl- 
männern in Wahlbezirken, die Wahl- 
männer von den Urwählern in Urwahl- 
bezirken gewählt, Wahl-V 1. Die Ab- 
grenzung erfolgt durch die Landräte und 
in den Gemeinden mit 1750 oder mehr 
Seelen durch die Gemeindeverwaltungs- 
behörden. Diese Behörden haben auch 
die Urwählerliste aufzustellen und die 
Zahl der auf jeden Urwahlbezirk entfallen- 
den Wahlmänner (auf jede Vollzahl von 
250 Seelen ist nach der Wahl-V 4 ein 
Wahlmann zu wählen) festzusetzen, Re- 
glement 1. Kein Urwahlbezirk darf weni- 
ger als 750 oder mehr als 1749 Seelen 
umfassen, so daß also in jedem Urwahl- 
bezirk höchstens 6 und mindestens 
3 Wahlmänner zu wählen sind. Bei Be- 
rechnung der Seelenzahl sind die zum 
aktiven Heere gehörigen Militärpersonen 
der Zivilbevölkerung mitzuzuzählen. Maß- 
gebend ist die bei der letzten allgemeinen 
Volkszählung ermittelte ortsanwesende 
In der Ur- | 
Bevölkerung, Reglement 2. 
wählerliste ist bei jedem einzelnen Namen 
der Betrag der direkten Staats- sowie der 
direkten Gemeinde-, Kreis- und Provin- 
zialsteuern, welche der Urwähler in der 
Gemeinde bzw. dem Urwahlbezirk zu ent- 
richten hat, in einer Summe anzugeben. 
Für jeden nicht zur Staatseinkommen- 
steuer veranlagten Urwähler ist an Stelle 
dieser Steuer ein Betrag von 3 Mk. zum 
Ansatz zu bringen, Reglement 3. Die Ur- : 
wählerliste ist sodann von den Gemeinde- 
verwaltungsbehörden in jeder Gemeinde 
  
  
3 Tage lang öffentlich auszulegen und dies 
in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. 
Innerhalb 3 Tage, nachdem die Auslegung 
bewirkt worden ist, können gegen die 
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste 
bei der Behörde, welche die Auslegung 
bewirkt hat, oder dem von dieser bezeich- 
neten Kommissar oder der dazu nieder- 
gesetzten Kommission Einsprüche von 
jedermann (nicht allein von den in der 
Liste Übergangenen) schriftlich oder zu 
Protokoll angebracht werden. Die Ent- 
scheidung erfolgt in den Städten durch 
die Gemeindeverwaltungsbehörde, im üb- 
rigen durch den Landrat, Reglement 4. 
Nach Aufstellung der Urwählerliste wer- 
den die Urwähler in drei Abteilungen 
nach Maßgabe der von ihnen gezahlten 
Steuern geteilt. Zum Zwecke der Aufstel- 
lung dieser Abteilungslisten werden die 
Urwähler in der Ordnung aufgeführt, daß 
mit dem Namen des Höchstbesteuerten 
angefangen wird, dann derjenige folgt, 
welcher nächst jenem die höchsten 
Steuern entrichtet, und so fort bis zu den- 
jenigen, welche die geringsten Steuern zu 
zahlen haben. Zuletzt sind diejenigen Ur- 
wähler einzutragen, für welche nur ein 
Betrag von 3 Mk. an Stelle der Staatsein- 
kommensteuer in Ansatz zu bringen ist. 
Alsdann wird die Gesamtsumme _ aller 
Steuern berechnet und endlich die Grenze 
der Abteilungen dadurch gefunden, daß 
man die Steuersummen der einzelnen 
Urwähler so lange zusammenrechnet, bis 
das erste und dann das zweite Drittel der 
Gesamtsumme aller Steuern erreicht ist. 
Die Urwähler, auf welche das erste Drittel 
fällt, bilden die erste, diejenigen, auf 
welche das zweite Drittel fällt, bilden die 
zweite, die übrigen die dritte Abteilung. 
Würden hiernach Urwähler, die zu der 
Staatseinkommensteuer nicht veranlagt 
sind, in die zweite Abteilung kommen, so 
werden sie trotzdem der dritten Abteilung 
zugewiesen, Reglement 5. Die Feststel- 
lung der Abteilungslisten liegt denselben 
Behörden ob, die die Abgrenzung der Ur- 
wahlbezirke vorzunehmen haben, Regle- 
ment 7, 1. Über das Einspruchsverfahren 
gegen die Abteilungslisten gelten dieselben 
Bestimmungen wie über das Einspruchs- 
verfahren gegen die Urwählerliste, Regle- 
ment 9, 4. Die Urwähler des Urwahl- 
bezirks werden von dem Landrate und in 
den Gemeinden mit 1750 oder mehr See- 
len von der Gemeindeverwaltungsbehörde
	        
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