12
Los gezogen, C 281. Von den ausgelosten
Geschworenen können so viele abgelehnt
werden, als Namen über zwölf in der
Urne sich befinden; die eine Hälfte der
Ablehnungen steht der Staatsanwalt-
schaft, die andere dem Angeklagten zu.
Dem Angeklagten gebührt eine Ableh-
nung mehr, wenn die Gesamtzahl der Ab-
lehnungen ungerade ist, C 282. — Sobald
ein Name gezogen und aufgerufen ist, hat
die Staatsanwaltschaft und sodann der
Angeklagte durch die Worte „angenom-
men‘ oder „abgelehnt‘‘ die Annahme
oder Ablehnung zu erklären. Die Angabe
von Gründen ist unzulässig. Wird eine
Erklärung nicht abgegeben, so gilt dies als
Annahme. Die Erklärung kann nicht zu-
rückgenommen werden, sobald ein ferne-
rer Name gezogen oder die gesamte Zie-
hung für beendet erklärt ist, C 283, —
Sind bei einer Hauptverhandlung meh-
rere Angeklagte beteiligt, so haben sie das
Ablehnungsrecht gemeinschaftlich auszu-
üben; insoweit eine Vereinigung nicht zu-
stande kommt, werden die Ablehnungen
gleichmäßig verteilt; über die Ausübung
derjenigen Ablehnungen, welche sich
nicht gleichmäßig verteilen lassen, sowie
über die Reihenfolge der Erklärungen ent-
scheidet das Los, C 284. p
Ablehnung der Vormundschaft '
(s. d.).
Ablehnung von Gesandten (s. d.).
Ablehnung von Offerten s. Antrag.
Ablehnung von Risiken s. Versiche-
rung.
Ableichterungskosten enistehen da-
durch, daß zur Erleichterung des Schiffes
die Ladung ganz oder teilweise in Leich-
terfahrzeuge übergeladen wird; die A ge-
hören zur großen Haverei.
Vgl H 706 Nr 2: Bn 82 Nr 2.
Ablösung (preußisches Recht) der
auf Grundstücken haftenden dauernden
Abgaben, Dienste, Leistungen (Reallasten)
ist eine der Maßnahmen der preußischen
Ablehnung eines Richters — Ablösung (preußisches Recht).
Verhältnisse beruhenden Lasten und Ab-
gaben aufgehoben, 88 1—5 Ges. Für
ablösbar erklärt wurden alle anderen be-
ständigen Abgaben und Leistungen,
welche auf eigentümlich oder bisher erb-
pacht- oder erbzinsweise besessenen
Grundstücken oder Gerechtigkeiten gehaf-
tet haben, also insbesondere Hand- und
Spanndienste, Naturalabgaben, Besitz-
veränderungsabgaben (Laudemien), feste
Geldabgaben, $8 6, 9—59 Ges. Ausge-
schlossen von der Ablösbarkeit blieben
die öffentlichen Lasten einschließlich der
Gemeindelasten und der sich auf eine
Deich- oder ähnliche Sozietät beziehen-
den Lasten, ferner die Abgaben und Lei-
stungen zur Erbauung und Unterhaltung
der Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäude,
wenn sie nicht die Gegenleistung für ab-
lösbare Reallasten waren, $ 6 Ges. Die
Ablösung setzt den Antrag des Berech-
tigten oder des Verpflichteten voraus. Sie
geschieht durch Kapitalabfindung des Be-
rechtigten in Höhe des ermittelten Geld-
wertes der abzulösenden Reallast. Der
Verpflichtete hat die Wahl, entweder
durch Barzahlung des 18fachen Betrags
des Jahreswertes die Last abzulösen oder
die Vermittelung der zudem Zwecke vom
Staate gebildeten Rentenbanken nachzu-
suchen. In diesem Falle erhält der Be-
rechtigte von der Rentenbank verzinsliche,
allmählich zu amortisierende Schuldver-
schreibungen (Rentenbriefe) zum 20-
fachen Betrage des Jahreswertes der Last,
: während der Verpflichtete an die Renten-
Gesetzgebung zur Förderung der Landes-
kultur. Die Ablösungsgesetzgebung be-
ginnt schon mit dem Landeskulturedikt
vom 14. September 1811 und wurde, nach-
dem sie durch eine Reihe provinzieller '
Bestimmungen weitergeführt war, durch
das preußische Gesetz vom 2. März 1850,
GS 77, zum Abschlusse gebracht. Nach
diesem Gesetze wurden ohne Entschä-
digung der Berechtigten insbesondere die
auf einem ehemaligen schutzherrlichen
bank die an die Stelle der Reallast tre-
tende und der Rentenbank überwiesene
jährliche Geldrente so lange fortzahlt,
bis dadurch die Rentenbriefe und die Zin-
sen gedeckt sind, $ 64 Ges. u. Renten-
bankges. v. 2. März 1850. Die Ablösung
durch Vermittelung der Rentenbank fin-
det auch statt, wenn der Verpflichtete die
Barzahlung anbietet, aber der Berechtigte
die Abfindung durch Rentenbriefe wählt,
8 64 Ges. Die dem Staate selbst geschul-
deten Reallasten werden in der Weise ab-
gelöst, daß er selbst die an ihre Stelle tre-
tende Geldrente (Domänenrente) so lange
fortbezieht, bis nach den Grundsätzen des
Rentenbankgesetzes die Rente erlischt,
8 64 d. Ges. Die Ablösung der den
Kirchen, Pfarren, Schulen und ähnlichen
Instituten zustehenden Reallasten wurde
durch das Gesetz vom 15. April 1857 im
Interesse des ungeschmälerten Einkom-