Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Los gezogen, C 281. Von den ausgelosten 
Geschworenen können so viele abgelehnt 
werden, als Namen über zwölf in der 
Urne sich befinden; die eine Hälfte der 
Ablehnungen steht der Staatsanwalt- 
schaft, die andere dem Angeklagten zu. 
Dem Angeklagten gebührt eine Ableh- 
nung mehr, wenn die Gesamtzahl der Ab- 
lehnungen ungerade ist, C 282. — Sobald 
ein Name gezogen und aufgerufen ist, hat 
die Staatsanwaltschaft und sodann der 
Angeklagte durch die Worte „angenom- 
men‘ oder „abgelehnt‘‘ die Annahme 
oder Ablehnung zu erklären. Die Angabe 
von Gründen ist unzulässig. Wird eine 
Erklärung nicht abgegeben, so gilt dies als 
Annahme. Die Erklärung kann nicht zu- 
rückgenommen werden, sobald ein ferne- 
rer Name gezogen oder die gesamte Zie- 
hung für beendet erklärt ist, C 283, — 
Sind bei einer Hauptverhandlung meh- 
rere Angeklagte beteiligt, so haben sie das 
Ablehnungsrecht gemeinschaftlich auszu- 
üben; insoweit eine Vereinigung nicht zu- 
stande kommt, werden die Ablehnungen 
gleichmäßig verteilt; über die Ausübung 
derjenigen Ablehnungen, welche sich 
nicht gleichmäßig verteilen lassen, sowie 
über die Reihenfolge der Erklärungen ent- 
scheidet das Los, C 284. p 
Ablehnung der Vormundschaft ' 
(s. d.). 
Ablehnung von Gesandten (s. d.). 
Ablehnung von Offerten s. Antrag. 
Ablehnung von Risiken s. Versiche- 
rung. 
Ableichterungskosten enistehen da- 
durch, daß zur Erleichterung des Schiffes 
die Ladung ganz oder teilweise in Leich- 
terfahrzeuge übergeladen wird; die A ge- 
hören zur großen Haverei. 
Vgl H 706 Nr 2: Bn 82 Nr 2. 
Ablösung (preußisches Recht) der 
auf Grundstücken haftenden dauernden 
Abgaben, Dienste, Leistungen (Reallasten) 
ist eine der Maßnahmen der preußischen 
Ablehnung eines Richters — Ablösung (preußisches Recht). 
Verhältnisse beruhenden Lasten und Ab- 
gaben aufgehoben, 88 1—5 Ges. Für 
ablösbar erklärt wurden alle anderen be- 
ständigen Abgaben und Leistungen, 
welche auf eigentümlich oder bisher erb- 
pacht- oder erbzinsweise besessenen 
Grundstücken oder Gerechtigkeiten gehaf- 
tet haben, also insbesondere Hand- und 
Spanndienste, Naturalabgaben, Besitz- 
veränderungsabgaben (Laudemien), feste 
Geldabgaben, $8 6, 9—59 Ges. Ausge- 
schlossen von der Ablösbarkeit blieben 
die öffentlichen Lasten einschließlich der 
Gemeindelasten und der sich auf eine 
Deich- oder ähnliche Sozietät beziehen- 
den Lasten, ferner die Abgaben und Lei- 
stungen zur Erbauung und Unterhaltung 
der Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäude, 
wenn sie nicht die Gegenleistung für ab- 
lösbare Reallasten waren, $ 6 Ges. Die 
Ablösung setzt den Antrag des Berech- 
tigten oder des Verpflichteten voraus. Sie 
geschieht durch Kapitalabfindung des Be- 
rechtigten in Höhe des ermittelten Geld- 
wertes der abzulösenden Reallast. Der 
Verpflichtete hat die Wahl, entweder 
durch Barzahlung des 18fachen Betrags 
des Jahreswertes die Last abzulösen oder 
die Vermittelung der zudem Zwecke vom 
Staate gebildeten Rentenbanken nachzu- 
suchen. In diesem Falle erhält der Be- 
 rechtigte von der Rentenbank verzinsliche, 
allmählich zu amortisierende Schuldver- 
schreibungen (Rentenbriefe) zum 20- 
fachen Betrage des Jahreswertes der Last, 
: während der Verpflichtete an die Renten- 
Gesetzgebung zur Förderung der Landes- 
kultur. Die Ablösungsgesetzgebung be- 
ginnt schon mit dem Landeskulturedikt 
vom 14. September 1811 und wurde, nach- 
dem sie durch eine Reihe provinzieller ' 
Bestimmungen weitergeführt war, durch 
das preußische Gesetz vom 2. März 1850, 
GS 77, zum Abschlusse gebracht. Nach 
diesem Gesetze wurden ohne Entschä- 
digung der Berechtigten insbesondere die 
auf einem ehemaligen schutzherrlichen 
bank die an die Stelle der Reallast tre- 
tende und der Rentenbank überwiesene 
jährliche Geldrente so lange fortzahlt, 
bis dadurch die Rentenbriefe und die Zin- 
sen gedeckt sind, $ 64 Ges. u. Renten- 
bankges. v. 2. März 1850. Die Ablösung 
durch Vermittelung der Rentenbank fin- 
det auch statt, wenn der Verpflichtete die 
Barzahlung anbietet, aber der Berechtigte 
die Abfindung durch Rentenbriefe wählt, 
8 64 Ges. Die dem Staate selbst geschul- 
deten Reallasten werden in der Weise ab- 
gelöst, daß er selbst die an ihre Stelle tre- 
tende Geldrente (Domänenrente) so lange 
fortbezieht, bis nach den Grundsätzen des 
Rentenbankgesetzes die Rente erlischt, 
8 64 d. Ges. Die Ablösung der den 
Kirchen, Pfarren, Schulen und ähnlichen 
Instituten zustehenden Reallasten wurde 
durch das Gesetz vom 15. April 1857 im 
Interesse des ungeschmälerten Einkom-
	        
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