Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

186 
esse institutionem scribit, cum condicio 
existere non possit. — Bei perplexen B 
unterscheidet man: 
a. Sind sie aufschiebend, so ist das Ge- 
schäft nichtig. 
b. Sind sie auflösend, so gelten sie als 
nicht vorhanden. 
6. Voraussetzung ist jede Vorstellung, 
die für eine Partei bestimmend zum Ge- 
schäftsabschlusse gewirkt hat. Sie soll 
nach der Willenstheorie auch dann eine 
Anfechtung begründen, wenn sie nicht er- 
klärt ist (unentwickelte B). Richtiger An- 
sicht nach kann die Voraussetzung nur 
als Motiv gewertet werden. Als solches 
aber ist sie in der Regel ohne Bedeutung. 
Begründet hat die Lehre von der Voraus- , 
setzung: Windscheid Die Lehre des 
römR von der Voraussetzung; vgl auch 
Windscheid-Kipp Pand 1 507. — 
Für die Annahme dieser Lehre: Kohler 
BR 1 570. 
Zur Lehre von den Bedingungen: Scheurl Lehre von 
den Nebenbestimmungen bei Rsgeschäften; Karlowa 
Regeschäft und seine Wirkung 76; v. Sav igny System 
3$ 116; Windscheid Pandl 5 86: Dernburg Pand 
18105; Wendt Lehre vom bedingten Rageschäft. 
II. Man unterscheidet nach dem als B 
gesetzten Umstande: 
1. Kasuelle B: der Eintritt hängt vom 
Zufalle ab. 
2. Potestativbedingung: der Eintritt 
hängt vom Willen des anderen ab. 
3. Gemischte Postetativbedingung: der 
Eintritt hängt vom Willen des anderen, 
und noch von einem anderen Momente 
ab; das andere Moment kann ein Ereig- 
nis oder der Wille einer dritten Person 
sein. 
Negative Potestativbedingung ist eine 
solche Potestativbedingung, bei der ein 
Nichttun in den Willen des bedingt Be- 
rechtigten gesetzt wird. 
Bei der negativen Potestativbedingung 
erfüllt sich die Bedingung erst mit 
dem Ableben des bedingt Eingesetzten. 
Deshalb gewährt man ihm das Recht be- 
reits sofort, wenn er eine Sicherheit, cautio 
Muciana, dafür leistete, daß er nicht zu- 
widerhandeln werde. 
III. Nach der Wirkung unterscheidet 
man: 
1. Aufschiebende oder Suspensivbedin- 
dung, negotium sub condicione suspen- 
ditur, ist eine B, mit deren Eintritt auch 
die von der B abhängig gemachte Wir- 
kung eintritt, z. B.: Wenn du eine Fahrt 
von 2 Kilometern in der Flugmaschine zu- 
rücklegst, wirst du 1000 M erhalten. 
  
  
Bedingung — Bedingung nach B. 
2. Auflösende oder Resolutivbedingung, 
negotium sub condicione resolvitur, ist 
eine B, mit deren Eintritt die Wirkung 
des bedingten Rechtsgeschäftes endigt 
und der frühere Rechtszustand wieder ein- 
tritt; z. B.: Du erhältst das Eigentum an 
diesem Pferde. Zahlst du mir aber nicht 
den Rest der Hypothekenschuld, so mußt 
du das Pferd zurückgewähren. 
In der gemeinrechtlichen Theorie hat 
man die Resolutivbedingung verschieden- 
artig konstruiert. 
a. Thibaut, v. Jhering, Wind- 
scheid, Dernburg, Karlowa: die 
Resolutivbedingung sei eine suspensiv be- 
dingte Nebenwillenserklärung, ein sus- 
pensiv bedingter Nebenvertrag, der auf 
Wiederaufhebung der Wirkungen der 
Hauptwillenserklärung gerichtet sei. 
b. Wendt, Salkowski: auch die 
Resolutivbedingung sei ein inhärierender 
Teil des Rechtsgeschäftes, dessen recht- 
liche Wirkung dadurch nicht vollkräftig 
werde. 
Der Standpunkt der römischen Quellen 
ist folgender: Aufschiebende B ist jede 
condicio. — Dagegen ist Resolutivbedin- 
gung eine conventio, die einen suspensiv 
bedingten, auflösenden Inhalt hat. Das 
Hauptgeschäft, dem eine Resolutivbedin- 
gung hinzugefügt ist, erscheint also als 
unbedingt. Vgl Sohm Inst 244. 
Über die rückwirkende Kraft der Be- 
dingung herrschte im gemeinen Rechte 
Streit. 
a. Ältere gemeinrechtliche Theorie 
(Vangerow): die Rückwirkung der B 
sei die Regel. Daher sei ein Erwerb 
in der Zwischenzeit dem nach Eintritt der 
B Berechtigten zurückzugewähren. 
b. Windscheid legt der Resolutiv-, 
nicht aber (gewöhnlich) der Suspensiv- 
bedingung rückwirkende Kraft bei. 
c. Nach der hauptsächlich von Wendt 
vertretenen herrschenden Ansicht gibt 
es keine rückwirkende Kraft der B; viel- 
mehr gelte auch hier der Satz: nemo 
plus iuris ad alium transferre potest 
quam ipse habet. P. 
Bedingung nach B. Das B enthält 
keine Begriffsbestimmung der Bfe)d(in- 
gung), es setzt ihren Begriff voraus. Man 
versteht darunter die einem Rechtsge- 
schäfte von dem Beteiligten eingefügte 
Bestimmung, daß dessen Rechtswirkung 
von einem künftigen, ungewissen Ereig- 
nisse abhängig sein soll. Bedingt ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.