186
esse institutionem scribit, cum condicio
existere non possit. — Bei perplexen B
unterscheidet man:
a. Sind sie aufschiebend, so ist das Ge-
schäft nichtig.
b. Sind sie auflösend, so gelten sie als
nicht vorhanden.
6. Voraussetzung ist jede Vorstellung,
die für eine Partei bestimmend zum Ge-
schäftsabschlusse gewirkt hat. Sie soll
nach der Willenstheorie auch dann eine
Anfechtung begründen, wenn sie nicht er-
klärt ist (unentwickelte B). Richtiger An-
sicht nach kann die Voraussetzung nur
als Motiv gewertet werden. Als solches
aber ist sie in der Regel ohne Bedeutung.
Begründet hat die Lehre von der Voraus- ,
setzung: Windscheid Die Lehre des
römR von der Voraussetzung; vgl auch
Windscheid-Kipp Pand 1 507. —
Für die Annahme dieser Lehre: Kohler
BR 1 570.
Zur Lehre von den Bedingungen: Scheurl Lehre von
den Nebenbestimmungen bei Rsgeschäften; Karlowa
Regeschäft und seine Wirkung 76; v. Sav igny System
3$ 116; Windscheid Pandl 5 86: Dernburg Pand
18105; Wendt Lehre vom bedingten Rageschäft.
II. Man unterscheidet nach dem als B
gesetzten Umstande:
1. Kasuelle B: der Eintritt hängt vom
Zufalle ab.
2. Potestativbedingung: der Eintritt
hängt vom Willen des anderen ab.
3. Gemischte Postetativbedingung: der
Eintritt hängt vom Willen des anderen,
und noch von einem anderen Momente
ab; das andere Moment kann ein Ereig-
nis oder der Wille einer dritten Person
sein.
Negative Potestativbedingung ist eine
solche Potestativbedingung, bei der ein
Nichttun in den Willen des bedingt Be-
rechtigten gesetzt wird.
Bei der negativen Potestativbedingung
erfüllt sich die Bedingung erst mit
dem Ableben des bedingt Eingesetzten.
Deshalb gewährt man ihm das Recht be-
reits sofort, wenn er eine Sicherheit, cautio
Muciana, dafür leistete, daß er nicht zu-
widerhandeln werde.
III. Nach der Wirkung unterscheidet
man:
1. Aufschiebende oder Suspensivbedin-
dung, negotium sub condicione suspen-
ditur, ist eine B, mit deren Eintritt auch
die von der B abhängig gemachte Wir-
kung eintritt, z. B.: Wenn du eine Fahrt
von 2 Kilometern in der Flugmaschine zu-
rücklegst, wirst du 1000 M erhalten.
Bedingung — Bedingung nach B.
2. Auflösende oder Resolutivbedingung,
negotium sub condicione resolvitur, ist
eine B, mit deren Eintritt die Wirkung
des bedingten Rechtsgeschäftes endigt
und der frühere Rechtszustand wieder ein-
tritt; z. B.: Du erhältst das Eigentum an
diesem Pferde. Zahlst du mir aber nicht
den Rest der Hypothekenschuld, so mußt
du das Pferd zurückgewähren.
In der gemeinrechtlichen Theorie hat
man die Resolutivbedingung verschieden-
artig konstruiert.
a. Thibaut, v. Jhering, Wind-
scheid, Dernburg, Karlowa: die
Resolutivbedingung sei eine suspensiv be-
dingte Nebenwillenserklärung, ein sus-
pensiv bedingter Nebenvertrag, der auf
Wiederaufhebung der Wirkungen der
Hauptwillenserklärung gerichtet sei.
b. Wendt, Salkowski: auch die
Resolutivbedingung sei ein inhärierender
Teil des Rechtsgeschäftes, dessen recht-
liche Wirkung dadurch nicht vollkräftig
werde.
Der Standpunkt der römischen Quellen
ist folgender: Aufschiebende B ist jede
condicio. — Dagegen ist Resolutivbedin-
gung eine conventio, die einen suspensiv
bedingten, auflösenden Inhalt hat. Das
Hauptgeschäft, dem eine Resolutivbedin-
gung hinzugefügt ist, erscheint also als
unbedingt. Vgl Sohm Inst 244.
Über die rückwirkende Kraft der Be-
dingung herrschte im gemeinen Rechte
Streit.
a. Ältere gemeinrechtliche Theorie
(Vangerow): die Rückwirkung der B
sei die Regel. Daher sei ein Erwerb
in der Zwischenzeit dem nach Eintritt der
B Berechtigten zurückzugewähren.
b. Windscheid legt der Resolutiv-,
nicht aber (gewöhnlich) der Suspensiv-
bedingung rückwirkende Kraft bei.
c. Nach der hauptsächlich von Wendt
vertretenen herrschenden Ansicht gibt
es keine rückwirkende Kraft der B; viel-
mehr gelte auch hier der Satz: nemo
plus iuris ad alium transferre potest
quam ipse habet. P.
Bedingung nach B. Das B enthält
keine Begriffsbestimmung der Bfe)d(in-
gung), es setzt ihren Begriff voraus. Man
versteht darunter die einem Rechtsge-
schäfte von dem Beteiligten eingefügte
Bestimmung, daß dessen Rechtswirkung
von einem künftigen, ungewissen Ereig-
nisse abhängig sein soll. Bedingt ist